Beschluss
1 A 891/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0704.1A891.13.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 51.106,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 51.106,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die begehrte Zulassung der Berufung kann nicht nach dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen, da das angefochtene Urteil (jedenfalls) aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, zu denen der Kläger vor der Entscheidung des Senats mit Verfügung vom 6. Juni 2014 angehört worden ist, im Ergebnis richtig ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Zulassungsvorbringen des Klägers, der behauptete Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat folge aus einer ermessensfehlerhaften Durchführung der Bestenauslese durch die Beklagte, den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt und durchgreift. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in einem – hier vorliegenden – Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos blieben wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2014– 1 A 142/12 –, juris, Rn. 10 f., = NRWE, vom 19. April 2007 – 12 A 1177/05 –, juris, Rn. 2 f., = NRWE, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 – OVG 11 N 83.05 –, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.; ferner Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 19, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101 bis 103, jeweils m.w.N. Siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013– 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506 = juris, Rn. 40: „keine grundsätzlichen Bedenken“. So liegt der Fall hier. Für die auf Übernahme als Berufssoldat gerichtete Klage fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn die insoweit verlangte Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten setzt, wie schon die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG mit dem dort verwendeten Begriff der „Umwandlung“ vorgibt und verdeutlicht, ein noch fortbestehendes aktives Dienstverhältnis voraus. Vgl. insoweit Scherer /Alff /Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 4 Rn. 2, zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG: „Nr. 2 regelt die Umwandlung von bereits bestehenden Dienstverhältnissen“; vgl. ferner – jeweils zu der entsprechenden Problematik einer begehrten Dienstzeitverlängerung – OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 –, juris, Rn. 7 f., = NRWE, m.w.N., und Sohm, in: Walz /Eichen /Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 40 Rn. 26. An einem solchen fehlt es hier aber schon seit dem Ablauf des 30. Juni 2011 (Dienstzeitende des Klägers). Der Kläger hat auch nicht vor dem Ende seines Dienstverhältnisses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um eine vorläufige Verlängerung seiner Dienstzeit nachgesucht. Zu dieser Möglichkeit vgl. beispielhaft etwa denSenatsbeschluss vom 17. Dezember 2013– 1 B 1182/13 –, juris = NRWE, und den vorgehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. September 2013 – 5 L 511/13 –, n.v.: erfolgreicher Antrag des dortigen antragstellenden Soldaten auf Zeit, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Dienstzeit des Antragstellers bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt zu verlängern. Nicht genügend ist insoweit, dass der betroffene Zeitsoldat vor dem Ablauf seiner festgesetzten Dienstzeit Beschwerde gegen den eine Übernahme als Berufssoldat versagenden Bescheid erhebt. Denn diese Beschwerde hindert nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies gilt schon deshalb, weil Gegenstand der Beschwerde die Umwandlung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist, nicht aber die – ohnehin kraft Gesetzes eintretende (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit. Vor diesem Hintergrund greift das gegenteilige Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Seiner Berechnung zugrundegelegt hat der Senat das hier maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11. Dieses betrug nach dem Besoldungsstand im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels im März 2013 3.931,24 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Faktor 13 führt auf den festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.