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Beschluss

14 B 1487/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0423.14B1487.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde mit den Anträgen, 3 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.12.2013, Az.: 9 L 681/13 die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung ihres auf das Steuerjahr 2011 bezogenen Gewerbesteuerbescheides - nebst Nebenforderungen - vom 30.07.2013 vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 des Finanzamts Münster-Innenstadt vom 30.07.13 ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung auszusetzen, 4 hilfsweise 5 2. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.12.2013, Az.: 9 L 681/13 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung ihres auf das Steuerjahr 2011 bezogenen Gewerbesteuerbescheides - nebst Nebenforderungen - vom 30.07.2013 erneut zu bescheiden, 6 hilfsweise, 7 3. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.12.2013, Az.: 9 L 681/13 der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung eine angemessene Sicherheitsleistung, die ausdrücklich in das Ermessen des Senats gestellt wird, aufzuerlegen, 8 hat keinen Erfolg. Bei der Beschwerdeentscheidung hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur die von der Antragstellerin dargelegten Gründe zu prüfen. 9 Soweit die Antragstellerin die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und damit die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs rügt, ist ihr nicht zu folgen. 10 Der Finanzrechtsweg ist schon deshalb nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, nur diese Alternative könnte hier überhaupt in Betracht kommen, eröffnet, weil die hier in Rede stehende Sicherheitsleistung sich auf eine Gewerbesteuerfestsetzung bezieht, also eine Abgabenangelegenheit, die weder durch Bundesfinanzbehörden noch Landesfinanzbehörden - vgl. insoweit §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG -, verwaltet werden. Vielmehr schreibt § 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - die Erhebung von Gewerbesteuern ausdrücklich den Gemeinden zu, 11 vgl. schon BFH, Beschluss vom 7.7.1971 - 1 B 18/71 ‑, BFHE 103, 32, betreffend die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuerbescheiden. 12 Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Sache ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. 13 Bereits im Ansatz geht die Antragstellerin fehl, wenn sie ihre Argumentation durchgängig auf Erwägungen aufbaut, die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinn von § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -, sondern, weil entsprechend den mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ausschließlich die Frage der Sicherheitsleistung im Raum steht, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO. § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann einschlägig, wenn es um die Vollziehung eines mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakts geht, dessen Vollziehbarkeit mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehindert ist. Darum geht es bei der Vollziehung des hier in Rede stehenden Gewerbesteuerbescheids vom 30. Juli 2013 aber nicht. Diesen Bescheid hat die Antragstellerin nicht angefochten, und zwar konsequenterweise nicht, da sie dessen Rechtmäßigkeit gar nicht in Zweifel zieht. Für rechtswidrig hält sie alleine den Gewerbesteuermessbescheid vom 30. Juli 2013, bezüglich dessen das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung verfügt hat, ohne gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) für die Aussetzung des Gewerbesteuerbescheids als Folgebescheid eine Sicherheitsleistung ausdrücklich auszuschließen. Sollte der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid ganz oder teilweise erfolgreich sein, wäre gegen den Gewerbesteuerbescheid keine ‑ wegen Verfristung ohnehin unzulässige ‑ Anfechtungsklage zu erheben, sondern eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung oder Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Da somit in der Hauptsache alleine eine Verpflichtungsklage im Raum steht, kommt mangels Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 VwGO nur einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. 14 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 ‑ 8 B 184.81 ‑, NVwZ 1982, 193. 15 Die Ausführungen der Antragstellerin, dass die Vollziehung eines Verwaltungsakts immer dann auszusetzen sei, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestünden und somit dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen sei, führt also an der Sache vorbei. 16 Der Hinweis der Antragstellerin auf die Reglung des § 361 Abs. 3 Satz 1 AO führt nicht weiter, wonach die Vollziehung eines Folgebescheides, hier also des Gewerbesteuerbescheides, auszusetzen ist, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird. Denn die Antragsgegnerin hat unter dem 1. Oktober 2013 die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides vom 30. Juli 2013 ausgesetzt. Daraus, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt Münster-Innenstadt keine Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist, folgt nicht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Anforderung einer Sicherheitsleistung derartig eingeschränkt ist, dass die Anforderung einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen wäre. Denn § 361 Abs. 3 Satz 3 AO sieht den Ausschluss einer Sicherheitsleistung nur für den Fall vor, dass bereits bei der Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Insoweit ist auch der Antragstellerin nicht zu folgen, als sie sich auf den Standpunkt stellt, es gebe keine gesetzliche Regelung betreffend den ausdrücklichen Ausschluss einer Sicherheitsleistung. 17 Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, es sei im hier zu beurteilenden Zusammenhang (Anmerkung: betreffend die Anforderung einer Sicherheitsleistung) unerheblich, ob der Rechtsbehelf gegen den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid Aussicht auf Erfolg biete oder nicht. Denn mit Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtet auf die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung regelmäßig nicht gehört werden. Der Erlass der Grundlagenbescheide und der Erlass der Folgebescheide erfolgt in getrennten Verfahren und durch unterschiedliche Behörden. Daher ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, gegenüber dem Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide unter Ausschluss der Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide zu verfolgen. 18 Vgl. Beschluss des Senats vom 19.11.2010 - 14 B 995/10 -, NRWE Rn. 7 und 8, unter Bezugnahme auf Thüringer OVG, Beschluss vom 17.3.2003 - 4 EO 269/02 -, NVwZ-RR 2004, 2006; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.2.2009 - 4 M 29/09 -, NVwZ-RR 2009, 576. 19 Dies folgt bereits aus dem Sinn und Zweck der Aufteilung des Steuerverfahrens in mehrere selbständige Verfahrensabschnitte, die sich zum einen auf die Grundlagenbescheide und zum anderen auf die Folgebescheide beziehen. Dem entspricht es, dass die auf der jeweiligen Stufe zu prüfenden Fragen nicht auf der folgenden Stufe erneut unter den gleichen Gesichtspunkten geprüft werden. Auch bei der Ausübung des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens hat sich diese an der im jeweiligen Gesetz zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung zu orientieren, so dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, die ihre Entscheidung tragenden Erwägungen grundsätzlich auf den ihr zugewiesenen Bereich zu beschränken, der gerade die Grundlagenbescheide nicht umfasst. Im Übrigen setzt die Anordnung der Sicherheitsleistung voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides gegeben sind. Bei dieser Prüfung dürften, wie ausgeführt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Grundlagenbescheide regelmäßig keine Rolle spielen. Dann können sie es auch nicht bei der Frage der Sicherheitsleistung. 20 Vgl. Brockmeyer in: Klein, AO, 11. Aufl., § 361, Rn. 37; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 361 AO Rn. 37, Rn. 491; im Ergebnis wohl ebenso: Höft in: Pump/Lohmeyer, AO, § 361 Rn. 114; a. A.: Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 Rn. 14; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 2.11.1992 - 11 K 5134/88 -, EFG 1993, 128, sowie juris Rn. 14 ff. 21 Dahinstehen kann, ob eine offenbar bestehende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegenüber einem Grundlagenbescheid auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Folgebescheides gegen Sicherheitsleistung ausnahmsweise Berücksichtigung finden könnte, 22 vgl. Beschluss des Senats vom 19.11.2010 - 14 B 995/10 -, NRWE Rn. 8 und 9, unter Bezugnahme auf Thüringer OVG, Beschluss vom 17.3.2003, a. a. O.; sowie zuletzt Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.9.2012 - 5 B 256/12 -, SächsVBl. 2013, 21. 23 Eine derartige offenbar bestehende Erfolgsaussicht lässt sich den Ausführungen der Antragstellerin zum Inhalt und zu den Umständen des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Grundlagenbescheide nicht entnehmen. 24 Zu Unrecht meint die Antragstellerin, sie könne einen Ausschluss der Sicherheitsleistung für den Folgebescheid gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 AO durch das Finanzamt nicht erreichen, weil weder ein Anspruch darauf noch für die Finanzverwaltung eine Notwendigkeit dafür bestehe. Die genannte Vorschrift weist die Entscheidung über den Ausschluss der Sicherheitsleistung für den Folgebescheid dem Finanzamt im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu. Hat der Steuerpflichtige eine so umfassende Aussetzung beantragt, verfügt das Finanzamt aber nur eine Aussetzung ohne den Ausschluss der Sicherheitsleistung, so liegt darin eine teilweise Ablehnung des Rechtsschutzantrags, um dessen vollständige Erfüllung der Steuerpflichtigen das Finanzgericht ersuchen kann. 25 Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 361 Rn. 494; Höft in: Pump/Lohmeyer, AO, § 361 Rn. 114; Knackstedt, Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Gewerbesteuerbescheid, DStR 1996, 953 (954 f.). 26 Allerdings muss, um insoweit einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu erlangen, zuvor gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung beim Finanzamt der Antrag gestellt worden sein, den Ausspruch zu treffen, dass die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides von keiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden dürfe. 27 Vgl. FG Münster, Beschluss vom 15.2.2005 ‑ 11 V 6300/04 G ‑, juris Rn. 14. 28 In diesem Rahmen ist dann zu prüfen sein, ob der Grundlagenbescheid mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und deshalb eine Sicherheitsleistung für den Folgebescheid auszuschließen ist. 29 Vgl. zu diesem Maßstab Pahlke in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 361 Rn. 142. 30 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausreichende Anhaltspunkte gesehen, die das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung rechtfertigen. Diese Anhaltspunkte liegen in der beträchtlichen Höhe der Steuerforderung und fehlenden Nachweises, die Steuerforderung im Falle der Bestandskraft des Bescheides begleichen zu können (S. 3 f. des Beschlusses). Dagegen gibt es nichts zu erinnern. 31 Letztlich vermag sich die Antragstellerin auch nicht darauf zu berufen, zu Sicherheitsleistungen nicht in der Lage zu sein. Zwar hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung eine Summen- und Saldenliste für den Monat August 2013 sowie Nachweise über eine Raumsicherungsübereignung betreffend das Inventar an die Sparkasse N. vorgelegt. Daraus folgt aber nicht, dass jede Form einer Sicherheitsleistung, wie sie in § 241 Abs. 1 AO geregelt ist, von der Antragstellerin unmöglich erbracht werden kann. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich und entscheidungserheblich auf die Möglichkeit der Sicherheitsleistung im Weg einer Bankbürgschaft hingewiesen, die mit einem deutlich geringeren Finanzbedarf verbunden sei als eine Sicherheitsleistung durch Barmittel. Hierzu äußert sich die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht, geschweige denn legt sie Nachweise vor, die belegen könnten, dass sie sich erfolglos um eine Bankbürgschaft bemüht habe. Zudem dürfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 zu Recht darauf hingewiesen haben, dass sie bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung zum einen die Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht berücksichtigt habe und zum anderen auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Summen- und Saldenlisten die Antragstellerin über geldwerte Vermögenswerte verfüge. 32 Auch erscheint die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung von 55.000,00 Euro in Anbetracht der in Rede stehenden Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2011 zuzüglich Nachforderungszinsen und Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt 109.694,00 Euro gerade unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses der Antragsgegnerin nicht unverhältnismäßig. 33 Dementsprechend ist auch den von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträgen nicht zu folgen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.