OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 458/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0430.12A458.14.00
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1 G r ü n d e : 2 Die Zulassung der Berufung erfolgt auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dessen Geltendmachung konkludent in der von ernstlichen Zweifeln an der Richtig-keit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthalten ist. Das Zulassungsvorbringen offenbart besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform, die ober- und höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. 3 Vgl. dazu: DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. Dezember 2013, in: JAmt 2014, 81 ff., m.w.N.; entscheidende Fragen offenlassend auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 12 A 1634/10 -. 4 Von der Gewährung von Hilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses dürfte kaum auszugehen sein, wenn – wie hier – die Gewährung von Unterkunft nach der Kostenberechnung für die Jugendhilfemaßnahme nicht in die abgerechnete Leistung einbezogen ist und der Kläger die Wohnung persönlich auf eigene Kosten – wenn auch unter Mithilfe und Kontrolle des Jugendamtes – angemietet hat. 5 Siehe dazu, dass die Kosten i.S.v. § 91 Abs. 3 SGB VIII auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt einschließlich Wohnkosten und Kosten für die pädagogischen Leistungen umfassen: VG Bremen, Urteil vom 3. Juni 2010 - 5 K 3746/07 -, juris. 6 Unter diesen Voraussetzungen wäre – weil dem jungen Menschen das Hausrecht zusteht - auch das Vorliegen einer nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung zweifelhaft. So gesehen könnte viel dafür sprechen, dass es für die Abgrenzung von vollstationärer Leistung zu ambulanter Leistung entscheidend auf die „Betreuungsintensivität“ ankommt. 7 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Mai 2013 - AN 14 K 12.01971 -, juris; VG München, Urteil vom 26. Januar 2011 - M 18 K 09.6031 -, juris; VG Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 - 26 K 6023/09 -, juris. 8 Dabei wiederum dürfte sich die Frage stellen, ob – damit die besondere Wohnform einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bietet – ein Angebotskonzept ausreicht, das an den normalen Dienstzeiten der städtischen Sozialarbeiter ausgerichtet ist, die nur für den Notfall auch außerhalb dieser Zeiten für den jungen Menschen per Handy erreichbar sind.