Urteil
26 K 6023/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0506.26K6023.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009, mit dem der Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII in Höhe von 1.065,00 EUR für die Zeit vom 15.10.2007 bis 30.11.2007 heranzieht. Die Tochter des Klägers, B. -L. T. , geb 00.00.0000, hatte bei dem Beklagten am 02.07.2007 die Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beantragt. 3 Mit Bescheid vom 15.10.2007 - überschrieben mit "Hilfe zur Erziehung für Sie gemäß § 34 i.V.m. § 41 (Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe) gewährte der Beklagte der Tochter des Kläger "ab dem 15.10.2007 mit dem Einzug in Ihre Wohnung monatlich folgende Zahlungen": Hilfe zum Lebensunterhalt 347,00 EUR Taschengeld 93,69 EUR abzügl. Miete Stellplatz 30,00 EUR abzüglich Kostenbeitrag 300,00 EUR abzügl. Kautionsrückzahlung 50,00 EUR ---------------- 60,69 EUR. Die Miete in voller Höhe von 305,00 EUR werde direkt an den Vermieter überwiesen. Die Kaution in Höhe von 520,00 EUR werde ebenfalls direkt an den Vermieter vorgeleistet. Zusätzlich werde eine einmalige Einrichtungshilfe in Höhe von 800,00 EUR gewährt. 4 Gegen das Auskunftsbegehren des Beklagten (Bescheid vom 13.08.2007) führte der Kläger das Klageverfahren 26 K 549/08. 5 Im Rahmen dieses Klageverfahrens wurden den Prozessbevollmächtigten des Klägers seitens der Beklagten Kontoausdrucke über die Höhe der gewährten Hilfen und Kopien der Hilfeplangespräche vom 09.08.2007, 21.02.2008 und 06.07.2008 übersandt. 6 Mit Urteil vom 11.12.2008 wurde diese Klage des Klägers abgewiesen. Mit Beschluss vom 17.03.2009 - 12 A 195/09 - wies das OVG Münster den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, es könne von einer "Negativevidenz" sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfs der mangelnden Information und Beteiligung des Klägers bei der Leistungserbringung als auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Jugendhilfemaßnahme nicht ausgegangen werden; dies ergebe sich überzeugend aus dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.12.2007. 7 Mit Bescheid vom 13.08.2007 unterrichtete der Beklagte den Kläger über dessen Kostenbeitragspflicht. 8 Mit Bescheid vom 03.09.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Zeit vom 15.10.2007 bis 30.11.2007 einen Kostenbeitrag in Höhe von 1.065,00 EUR zu leisten 9 Gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 03.09.2009 hat der Kläger am 12.09.2009 Klage erhoben. 10 Zur Begründung trägt er vor, es sei zwar richtig, dass er über die Kostenbeitragsverpflichtung unterrichtet worden sei. Bis zum heutigen Tag sei jedoch nicht ersichtlich, für welche Maßnahmen der Kläger tatsächlich eine Kostenerstattung leisten solle. Die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung könne nicht geprüft werden. 11 Mit Schreiben vom 03.12.2009 teilte der Beklagte mit, die im Leistungsbescheid genannten Kosten müssten relativiert werden, da der Betreuungsverein nicht immer die bewilligten Fachleistungsstunden in voller Höhe beansprucht habe. Die tatsächlich im Zeitraum vom 15.10.2007 bis 30.11.2007 entstandenen Kosten beliefen sich auf 1.204,60 EUR (ant. 10/07) und 827,37 EUR (November). Für Fachleistungsstunden seien im Monat Oktober 2007 (anteilig) 181,75 EUR und im Monat November 2007 381,68 EUR angefallen. Laut Auskunft des Beklagten wird die Fachleistungsstunde mit 72,70 EUR berechnet. 12 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entschieden wird, ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers können vorliegend nur die §§ 92 Abs. 1 Nr. 5 und 91 Abs. 1 Nr. 5b, 93 und 94 SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung sein. Danach sind Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen heranzuziehen. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII werden Kostenbeiträge zu vollstationären (bei der Tochter des Klägers handelte es sich im streitigen Zeitraum unstreitig nicht um vorläufige Maßnahmen) Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) erhoben. Im Fall der der Tochter des Klägers gewährten Hilfe scheitert der Anspruch aber bereits deshalb, weil es sich nicht um eine vollstationäre Maßnahme handelte. Vollstationäre Hilfen sind solche, die außerhalb des Elternhauses in einer Einrichtung oder bei Pflegepersonen geleistet werden. 18 Vgl. Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 3. Auflage, § 91, RN 2. 19 Bei der von der Tochter des Klägers angemieteten Wohnung handelt es sich nicht um eine Einrichtung. Denn unter "Einrichtung" ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter muss vom Wechsel der Personen, die betreut werden oder Unterkunft erhalten, weitgehend unabhängig sein. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C17/91 - (juris). 21 Vertreten wird die Auffassung, dass es sich auch dann um eine vollstationäre Leistung handele, wenn die Leistung der Kinder- und Jugendhilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erfolge und daher die Gewährung von Unterkunft in die Leistung einbezogen sei. Wenn also neue Hilfeformen die Gewährung von Unterkunft einschlössen, so erfüllten sie den Tatbestand einer Hilfe nach § 27 SGB VIII in vollstationärer Form. Unbeachtlich sei, wie die Gewährung von Unterkunft ausgestaltet sei. Die Unterkunft könne in einer Einrichtung oder in einem familialen Umfeld mit durchgehender Betreuung gewährt werden, aber auch in einer separaten Wohnung. Im Fall einer separaten Wohnung diene die Intensität der sozialpädagogischen Betreuung als Abgrenzungskriterium zwischen einer ambulanten und einer vollstationären Leistung. 22 Schindler, in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, § 91, RN 4. 23 24 Angesichts der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hilfeleistungen ist auch das Gericht der Auffassung, dass eine vollstationäre Hilfe nicht ausschließlich in einer Einrichtung im oben genannten Sinne stattfinden muss. 25 Wird die Hilfe allerdings außerhalb einer Einrichtung und - wie vorliegend - in der eigenen Wohnung des Hilfeempfängers geleistet, so kann diese nur als vollstationär bewertet werden, wenn die Betreuung des Hilfeempfängers - wie in einer Einrichtung lückenlos und durchgehend über Tag und Nacht erfolgt. 26 Aber auch vor diesem Hintergrund stellt die der Tochter des Klägers gewährte Hilfe keine vollstationäre Leistung dar. Es handelt sich lediglich um eine ambulante Leistung. Sie wurde im streitigen Zeitraum pro Woche ca. ein Mal für etwa eine Stunde betreut. Dies folgt aus der Kostenaufstellung des Beklagten - vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte -, wonach im Monat Oktober 2007 (anteilig) 181,75 EUR und im Monat November 2007 381,68 EUR für sog. Fachleistungsstunden aufgewendet wurden. Die Fachleistungsstunde wird laut telefonischer Auskunft des Beklagten mit 72,70 EUR berechnet. Dass eine derartig weitmaschige Betreuung keine durchgehende Leistung über Tag und Nacht darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführung. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).