Beschluss
13 A 827/14.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0508.13A827.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Kläger legen mit dem Zulassungsantrag bereits nicht dar, welche konkrete Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist, warum sie sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich halten und aus welchen Gründen ihr (noch heute) Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Sie bezeichnen lediglich allgemein als grundsätzlich klärungsbedürftig, wie es in Dublin-Verfahren „mit dem Fristbeginn der Überstellungsfrist weitergehen soll“. Zur Begründung verweisen sie auf Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts Münster im Beschluss vom 30. August 2013 – 3 L 466/13.A -, die der angefochtenen Entscheidung entgegenstünden, sowie darauf, dass die Überstellungsfrist in zahlreichen Dublin-Verfahren erheblich sei. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. 4 Abgesehen davon lässt sich die hier allein entscheidende Frage, wann die Frist für die Überstellung nach § 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin-II-VO) in den Fällen zu laufen beginnt, in denen das Gericht durch einstweilige Anordnung die Durchführung der Überstellung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache ausgesetzt hat, mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten, mit der sich die Kläger nicht auseinandersetzen. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. In der Rechtsprechung des EuGH zu den entsprechenden Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ist geklärt, dass die Frist nicht schon ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann. Fristbeginn ist nach Sinn und Zweck der Bestimmung erst dann, wenn feststeht, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich die (technische) Modalitäten ihrer Durchführung zu regeln bleiben, wofür die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen. 5 Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495 = juris. 6 Ist die Vollziehung der Überstellung – wie hier – gerichtlich ausgesetzt, beginnt die Frist danach erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu laufen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist es weiter unionsrechtlich unerheblich, dass nach § 34a Abs. 2 AsylVfG a. F. die Aussetzung der Abschiebung im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, weil der materielle Anspruch auf Aussetzung der Überstellung aus Verfassungsrecht hergeleitet wird. Ferner kommt es wegen des praktisch gleichen Ergebnisses nicht darauf an, ob Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO oder – wie hier – nach § 123 VwGO gewährt worden ist: In beiden Fällen darf die Überstellung zunächst kraft gerichtlicher Anordnung nicht erfolgen. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, und Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A., NVwZ-RR 2012, 619 = juris. 8 Entgegenstehende Rechtsprechung anderer Obergerichte, die eine bundeseinheitliche Klärung erforderte, ist nicht ersichtlich. 9 Vgl. wie hier nur Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 -, juris; VGH Bad-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 -, juris; s. auch VG Meiningen, Urteil vom 26. Juni 2013 – 5 K 20096/13 Me -, juris. 10 Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen erschließt sich dem Senat auch nicht, warum hier deshalb etwas anderes gelten soll, weil die Aussetzung von Überstellungsmaßnahmen nach § 123 VwGO zeitlich (kurz) vor Zustellung des angefochtenen Bescheids der Beklagten erfolgt ist. Für den Lauf der Überstellungsfrist ist es angesichts ihres oben geschilderten Zwecks unerheblich, ob das Bundesamt seiner Pflicht nachgekommen ist, in angemessener Zeit zu entscheiden, was hier im Übrigen nicht zweifelhaft ist. Mit dem Hinweis der Kläger auf ein abweichendes obiter dictum des Verwaltungsgerichts Münster, das sich mit der EuGH-Rechtsprechung nicht befasst, wird insoweit auch kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.