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Urteil

11 A 1250/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.11A1250.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 20. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 11. Februar 1945 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger stellte unter dem 28. November 1990, eingegangen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau am 20. März 1992, einen Aufnahmeantrag als Aussiedler. Auch seine Ehefrau und seine Kinder beantragten die Aufnahme. 3 Der Kläger gab an, er sei deutscher Volkszugehörigkeit und seine Muttersprache sei Deutsch. Er spreche und verstehe deutsch. Seine Mutter sei die am 20. März 1915 geborene C. L. . Sein Vater sei J. U. . Die Mutter habe nicht mit diesem zusammengewohnt. Er sei außerehelich geboren und habe keine Beweise bezüglich seines Vaters. Dem Aufnahmeantrag waren Kopien seines Inlandspasses vom 19. Dezember 1978, in den er mit russischer Nationalität eingetragen ist, und des Inlandspasses seiner Ehefrau beigefügt, die dort mit deutscher Nationalität geführt ist. 4 Der Ehefrau des Klägers wurde am 28. Oktober 1993 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den der Kläger und die gemeinsamen Kinder einbezogen wurden. Der Kläger reiste mit seiner Familie am 22. März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 5 Die Ehefrau des Klägers stellte für sich einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und u. a. für den Kläger einen Antrag nach § 15 Abs. 2 BVFG. Am 5. Mai 1994 wurden der Ehefrau und dem Kläger die beantragten Bescheinigungen ausgestellt. 6 Mit Schreiben vom 19. November 2009 beantragte der Kläger die Änderung der Einstufung und die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Zur Begründung führte er aus, er könne sein Deutschtum nachweisen. Es habe für ihn noch nie etwas anderes gegeben, als Deutscher zu sein, auch wenn er, wie das Bundesverwaltungsamt aufführe, einen russischen Personalausweis beantragt habe. Dies sei in der kommunistischen, deutschfeindlichen Diktatur notwendig gewesen. 7 Durch Bescheid vom 20. Januar 2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab: Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG könne ihm nicht erteilt werden, weil er kein deutscher Volkszugehöriger sei. Er habe nicht nachgewiesen, dass er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er sei mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass und auch in den Geburtsurkunden seiner in den Jahren 1976 und 1981 geborenen Kinder eingetragen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum frühest möglichen Zeitpunkt auf eine Änderung der russischen Nationalitätseintragungen in seinen Dokumenten hingewirkt habe, seien nicht ersichtlich. Er sei vielmehr bis zu seiner Ausreise von den russischen Behörden als russischer Volkszugehöriger geführt und angesehen worden. 8 Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Er sei von seiner Mutter als „ungewolltes“ Kind aufgezogen worden. Seine Mutter sei im Arbeitslager vergewaltigt worden. Er sei nicht sicher, dass sein Vater tatsächlich J. U. sei. 9 Durch Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. 10 Am 30. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er habe niemals und auch nicht bewusst einer Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspass zugestimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Oktober 2010 hat der Kläger erklärt, er habe mit 16 Jahren einen Personalausweis bekommen, in den er mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Auch in seinem Militärausweis sei er mit deutscher Nationalität geführt worden. Nach der Rückkehr vom Militär habe er einen Antrag auf Ausstellung eines Inlandspasses ausgefüllt mit der Angabe der deutschen Nationalität. Tatsächlich sei er aber mit russischer Nationalität eingetragen worden. 11 Eine Anfrage der Beklagten bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau betreffend die Nationalitätsangaben des Klägers in seinen Ausweisen führte zu keinem Ergebnis. Die Botschaft teilte mit, nach Auskunft des russischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten würden die Passakten von Bürgern der Russischen Föderation nach Ausstellung eines neuen Passes vernichtet. Eine Überprüfung der Nationalangaben im ersten Inlandspass des Klägers könne daher nicht erfolgen. 12 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. April 2012 hat der Kläger u. a. erklärt, die deutsche Sprache habe er von seiner Großmutter gelernt. Im Geburtsjahr seiner Tochter sei er mit seiner Ehefrau bei der Passbehörde gewesen, um in der Geburtsurkunde seiner Tochter seine deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Das sei abgelehnt worden. Die Ehefrau des Klägers hat diese Angaben des Klägers bestätigt. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Er habe kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nachgewiesen. Die Behauptung des Klägers, er sei in seinem ersten 1961 ausgestellten Inlandspass und in seinem Militärausweis mit deutscher Nationalität geführt worden, sei nicht glaubhaft. Dies widerspreche seinen Ausführungen, die Beantragung des russischen Ausweises sei in der deutschfeindlichen Diktatur der ehemaligen Sowjetunion erforderlich gewesen, um dort überleben zu können. Es könne aber offen bleiben, ob dem Kläger das Gegenbekenntnis als freiwillige Entscheidung zugerechnet werden könne oder nicht. Zu seinen Gunsten könne zumindest davon ausgegangen werden, dass in den 1960er Jahren eine Änderung der Nationalitätseintragung nicht möglich gewesen sei, sodass in dem Fehlen eines entsprechenden Versuchs kein Gegenbekenntnis gesehen werden könne. Es sei auch zweifelhaft, ob der Kläger sich ab 1992 einem fremden Volkstum zugewandt habe, indem er die ab November 1992 in der Russischen Föderation bestehende rechtliche Möglichkeit, die Nationalität zu ändern, nicht ergriffen habe, somit den Inlandspass mit der russischen Nationalitätseintragung gegen sich habe wirken lassen und durch dieses Verhalten ein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben habe. Denn der Kläger habe seinen Aufnahmeantrag bereits vor der Änderungsmöglichkeit der Nationalitätseintragungen gestellt. Auch wenn der Kläger kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben haben sollte, genüge dies nicht zur Begründung eines positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Es spreche zwar einiges dafür, dass seine nachgewiesenen Aktivitäten als Vorstandsmitglied des Vereins „Wiedergeburt“ im Jahr 1992, die aufgrund der Berichterstattung in einer russischen Zeitung auch in der russischen Öffentlichkeit hätten wahrgenommen werden können, ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise darstellten. Diese Verhaltensweisen seien aber in einen Zeitraum gefallen, in dem der Kläger das Aufnahmeverfahren bereits betrieben habe, und könnten daher vorrangig den Zweck verfolgt haben, dem Aufnahmeantrag zum Erfolg zu verhelfen. Jedenfalls deckten diese Aktivitäten den Zeitraum zwischen 1967 und 1992 nicht ab, für den ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht glaubhaft gemacht worden sei. 18 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung nimmt der Kläger Bezug auf seine Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren. 19 Der Kläger beantragt, 20 21 1. die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, 22 23 2. das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2010 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. 24 25 3. hilfsweise zum Beweis dafür, dass er sich durch Angabe der deutschen Nationalität im Antragsformular bei der ersten Passbeantragung und durch Angabe der deutschen Nationalität während des Wehrdienstes und anschließend dadurch, dass er die gegen seinen Willen erfolgte Eintragung im Inlandspass, der nach dem Wehrdienst erteilt wurde, durch Änderungsanträge zu beseitigen versucht hat, zum deutschen Volkstum bekannt hat, die Zeugeneinvernahme von W. T. , T1. Straße 5, 79848 C1. und T2. B. , Alte Q.---straße 20, 29342 X. . 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie widerspricht einer Klageerweiterung und trägt vor: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis entspreche. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz zur Begründung seiner Berufung beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Mit den angefochtenen Bescheiden habe die Beklagte jedoch nicht die Erteilung eines Aufnahmebescheids abgelehnt, sondern die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 I. Die erst im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat Erfolg. 32 1. Die Klage ist zulässig. 33 a. Die insoweit vorgenommene Klageänderung in Form einer Klageerweiterung ist gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Eine Klageänderung ist auch noch im Berufungsverfahren möglich. 34 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 91 Rn. 21. 35 Der Senat hält die Klageänderung auch für sachdienlich. Der Kläger ist nicht gehindert, auf seinen am 20. März 1992 gestellten Aufnahmeantrag einen Aufnahmebescheid zu erlangen und sodann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erhalten. 36 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 -, Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32, S. 2 f. 37 b. Der Zulässigkeit der Klage steht auch keine bestandskräftige Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen. Den am 20. März 1992 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids hat sie bis heute nicht beschieden. Sie hat nur über den Antrag der Ehefrau des Klägers entschieden und den Kläger in den der Ehefrau erteilten Aufnahmebescheid vom 28. Oktober 1993 einbezogen, aber weder durch diese Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau noch anderweitig über den Antrag des Klägers eine (bestandskräftige) Entscheidung getroffen. 38 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. 39 a. Der Kläger hat auf die weitere Geltendmachung seines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids weder verzichtet noch ist Verwirkung eingetreten, obwohl er den Antrag bereits im Jahr 1992 gestellt und jahrelang nicht weiterverfolgt hat. Anhaltspunkte für einen Verzicht liegen nicht vor. Ein Verzicht könnte nur anzunehmen sein, wenn der Kläger eindeutig und unmissverständlich erklärt hätte, er wolle den Antrag nicht weiterverfolgen. 40 Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 22 Rn. 52, m. w. N.; Rigten, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2010, § 22 Rn. 34. 41 Auch eine Verwirkung ist nicht anzunehmen. Voraussetzung für den Eintritt einer Verwirkung ist neben der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandselement) auch das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement). Das Umstandselement liegt vor, wenn der Pflichtige aufgrund des vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht. Dieser Eindruck kann nicht nur durch Erklärungen, sondern auch durch ein bestimmtes sonstiges Verhalten erweckt werden. Bloßes Untätigbleiben des Inhabers des Rechts reicht, selbst über einen langen Zeitraum, nicht aus. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn aufgrund des besonderen Rechtsverhältnisses (z. B. im Nachbarschaftsverhältnis) eine Rechtspflicht zum Handeln besteht oder der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen der Betroffene erwarten kann, dass Schritte zur Rechtswahrung unternommen werden. 42 Vgl. in diesem Sinne Kopp/Ramsauer, a. a. O. § 53 Rn. 45 f., m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 53 Rn. 24. 43 Das Vorliegen eines Umstandselements kann nicht bejaht werden. Der Kläger ist zwar im März 1994 mit einem seiner Ehefrau erteilten Aufnahmebescheid, in den er einbezogen worden ist, eingereist. Zudem hat er die von seiner Ehefrau beantragte Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin entgegengenommen und erst 2009 durch Beantragung einer Spätaussiedlerbescheinigung zum Ausdruck gebracht, dass er ein eigenes vertriebenenrechtliches Verfahren (weiter‑)betreiben will. Der Kläger hat aber zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt oder durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, er wolle seinen Antrag auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids nicht mehr weiterverfolgen. Es bestand für ihn auch keine Rechtspflicht, darauf hinzuweisen, dass er seinen Antrag auf Erteilung eines (eigenen) Aufnahmebescheids später weiterverfolgen bzw. nicht darauf verzichten wolle. 44 b. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). 45 Vgl. zur für die Entscheidung maßgebenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 ‑ 11 A 802/13 -, juris, m. w. N. 46 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 47 Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind erfüllt. 48 aa. Der Kläger kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Er hält sich ohne eigenen Aufnahmebescheid im Bundesgebiet auf und ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm ist eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt worden. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit (jedenfalls am 1. August 1999) erworben (vgl. § 40a StAG). Als deutschem Staatsgehörigen ist es dem Kläger nicht zumutbar, in die Russische Föderation zurückkehren und dort die Erteilung des Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. 49 bb. Der Kläger erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Maßgeblich für die Beurteilung der „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 ‑ 5 C 27.02 ‑, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 (zu dem gleichlautenden § 27 Abs. 2 BVFG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 - 11 A 802/13 -, juris. 51 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 52 (1) Der Kläger stammt nach seinen von der Beklagten unbestrittenen Angaben von einer deutschen Volkszugehörigen ab. 53 (2) Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Eintragung seiner deutschen Nationalität in seinen (ersten) Inlandspass und Militärausweis nicht nachzuweisen vermocht hat. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen der Eintragung in diese Ausweispapiere trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Sein Vortrag zur Eintragung ist widersprüchlich; das Ersuchen einer Auskunft russischer Behörden betreffend die Nationalitätsangaben des Klägers in seinen Ausweisen ist erfolglos geblieben. 54 (3) Der Kläger hat sich aber auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. 55 (a) Insofern kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, es spreche einiges dafür, dass die Aktivitäten des Klägers als Vorstandsmitglied des Vereins „Wiedergeburt“ im Jahr 1992, die aufgrund der Berichterstattung in einer russischen Zeitung auch in der russischen Öffentlichkeit hätten wahrgenommen werden können, schon ein Bekenntnis auf „vergleichbare“ Weise darstellen. Nach dem Wegfall des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 BVFG durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz würde er damit nunmehr das Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses auf „andere“ Weise erfüllen. 56 (b) Jedenfalls stellt aber die nachgewiesene familiäre Vermittlung der deutschen Sprache einen gesetzlich geregelten Fall eines Bekenntnisses auf andere Weise dar. Der Gesetzgeber hat diesen Regelfall mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz mit der Begründung aufgenommen: 57 „Aus dieser Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung ergeben sich in der heutigen Praxis unverhältnismäßig hohe Aufnahmehürden, die in vielen Fällen zu unbilligen Ablehnungsbescheiden führen. Deshalb sollte das Wort ‚nur‘ entfallen und die restriktive, auf Erklärungen in amtlichen Dokumenten fokussierte Formulierung ‚auf vergleichbare Weise‘ ersetzt werden durch die Möglichkeit eines Bekenntnisses auf ‚andere Weise‘. Das Bekenntnis kann dann alternativ in Formen dargetan werden, die die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe bzw. den dahingehenden Willen glaubhaft machen. 58 … Erstens sollte insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden. Zweitens sollte gerade Angehörigen der älteren Generation die Möglichkeit offenbleiben, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dadurch zu belegen, dass sie die familiäre Vermittlung ihrer Deutschkenntnisse nachweisen.“ 59 Vgl. BT-Drucks. 17/13937, S. 10 f. 60 Der Kläger, der 1945 geboren und damit Angehöriger der „älteren Generation“ ist, hat nachgewiesen, dass ihm seine Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. Er hat glaubhaft vorgetragen, insbesondere seine Großmutter mütterlicherseits, die deutsch gesprochen und ansonsten nur ein einziges „Schimpfwort“ auf Russisch gekannt habe, habe ihm die deutsche Sprache vermittelt. Seine deutschen Sprachkenntnisse sind auch „gut“, so der handschriftlich im Bescheinigungsverfahren in den Aufnahmeantrag des Klägers durch die Vertriebenenbehörde eingetragene Vermerk. Davon konnte sich im Übrigen auch der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugen. Auch der Vertreter der Beklagten hat im Laufe der mündlichen Verhandlung erklärt, er bestreite nicht mehr, dass der Kläger über familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfüge. 61 (4) Aus den vorgenannten Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger auch zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. 62 II. Die Berufung hat ebenfalls Erfolg. 63 1. Sie ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Berufungsbegründung den formalen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Kläger in der Berufungsbegründung die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt hat, obwohl Gegenstand des erstinstanzlichen Klagebegehrens und des angefochtenen Urteils allein die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist. Nach dem Gesamtzusammenhang des Verfahrens ist aber offensichtlich, dass der Kläger die endgültige Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrt und nicht nur den vorläufigen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG, zumal die im vorliegenden Verfahren streitige Frage, ob in der Person des Klägers die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit gemäß den §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG vorliegen, sich für Spätaussiedlerbescheinigung und Aufnahmebescheid inhaltsgleich stellt. Die Verwendung des Begriffs „Aufnahmebescheid“ stellt sich daher als offenbare Unrichtigkeit dar, die nicht zu Lasten des Klägers geht. 64 Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2005 ‑ 6 A 10085/05 ‑, juris, Rn. 17. 65 2. Die Berufung ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. Januar 2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 66 Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). 67 Vgl. zur für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 ‑ 5 C 38.06 ‑, BVerwGE 129, 265 (266), m. w. N., und vom 12. März 2002 ‑ 5 C 2.01 ‑, BVerwGE 116, 114 (115); OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 - 11 A 802/13 -, juris. 68 Der Kläger erfüllt die danach erforderlichen Voraussetzungen. § 15 Abs. 1 BVFG enthält keine eigene Definition des Spätaussiedlerstatus, nimmt jedoch durch die Verwendung der Begriffe des Spätaussiedlers und der Spätaussiedlereigenschaft auf die §§ 4, 6 BVFG Bezug. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 (116); OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 - 11 A 802/13 -, juris. 70 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG liegen hinsichtlich des Klägers vor. Danach ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Das ist hinsichtlich des Klägers der Fall. Er hat die Aussiedlungsgebiete im Jahr 1994 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, indem er mit dem seiner Ehefrau erteilten Aufnahmebescheid vom 28. Oktober 1993, in den er einbezogen war, ausgereist ist. Mit diesem Aufnahmebescheid ist er am 22. März 1994 im Bundesgebiet eingetroffen und hat damit hier seinen ständigen Aufenthalt genommen. 71 Der Kläger erfüllt auch - wie oben dargelegt - die weitere Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG, dass er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung im Jahr 1994 geltenden Fassung nicht erfüllte. Denn entscheidend ist, dass er die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über sein Verpflichtungsbegehren erfüllt. Die Anwendung der zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG führte im Übrigen auch zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass er - wie oben unter I.2. dargelegt - unter Zugrundelegung der aktuellen für ihn günstigeren Rechtslage einen Anspruch auf Erteilung eines (vorläufigen) Aufnahmebescheids hat, während die gleichzeitig im Berufungsverfahren anhängige Klage, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten auf Ausstellung einer (endgültigen) Spätaussiedlerbescheinigung, unter Zugrundelegung einer früheren und aufgehobenen Rechtslage abgewiesen werden müsste. 72 Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2014 ‑ 11 A 802/13 -, juris. 73 III. Mit Blick darauf, dass die Hauptanträge des Klägers erfolgreich sind, muss der Senat dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachgehen. 74 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 75 V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.