Beschluss
16 A 2256/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.16A2256.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. August 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegung des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers zu Recht abgelehnt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass es sich um Ausforschungsbeweisanträge handelt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt wurden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – 3 B 17.10 –, NVwZ-RR 2011, 45 f. = juris Rn. 3 m.w.N. 5 Dies trifft für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge zu. Der Kläger hat beantragt, eine ehemalige Arbeitskollegin dazu zu vernehmen, dass diese ihn im August 2011 im Auftrag der Beklagten beobachtet und ihre Beobachtungen an die Beklagte berichtet habe, sowie eine Nachbarin als Zeugin dazu zu vernehmen, dass sie ihn im Auftrag der C. Polizei von September 2011 bis November 2011 beobachtet habe. Des Weiteren hat er beantragt, alle Akten, die bei der Staatsanwaltschaft C1. zu aktuellen und allen bereits eingestellten Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden seien, beizuziehen zum Beweis für die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft C1. ihn unter Verwendung von Informationen, die von der Beklagten stammten, durch die Staatsschutzabteilung des LKA C1. überwachen lasse. Dass für die behaupteten Tatsachen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine ausreichende tatsächliche Grundlage bestehen könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Insofern genügt die feste Überzeugung des Klägers nicht, dass die von ihm unter Beweis gestellten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Konkrete Anhaltspunkte für ihren Wahrheitsgehalt hat er weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Begründung seines Zulassungsantrags benennen können. So kann der Kläger schon keinen plausiblen Grund dafür angeben, warum gerade er derart in den Fokus der Beklagten bzw. der Polizeibehörden geraten sein könnte. Dass das Fotografieren einer von Amerikanern bewohnten Wohnanlage in E. im Jahr 2007 im Rahmen eines Nebenjobs Grund dafür sein könnte, dass die Beklagte bzw. die Polizei C2. ihn mit dem vom Kläger angenommenen personellen und technischen Aufwand überhaupt und auch noch Jahre später überwachen ließen, ist – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – abwegig. Aus den vom Kläger beschriebenen Verhaltensweisen der als Zeuginnen benannten Personen und anderer ehemaliger Arbeitskollegen lässt sich ebenfalls nichts ableiten. Die Beschreibungen des Klägers enthalten keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er von einer dieser Personen tatsächlich beobachtet worden wäre. So ist etwa der Umstand, dass ein Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, in der Arbeitsrealität nicht ungewöhnlich. Soweit der Kläger auf Äußerungen mehrerer Personen, darunter eines Staatsanwalts, hinweist, die er im Rahmen der Begründung seines dritten Beweisantrags dargelegt habe, lässt sich auch daraus nicht entnehmen, dass es die vom Kläger behaupteten Beobachtungen gab. Nach seiner Darstellung hat der Kläger mit anderen Referendaren und dem Staatsanwalt, dem er zur Ausbildung zugewiesen worden war, über die von ihm angenommene Observation durch die Polizei gesprochen. Dass diese dann im Gespräch mit dem Kläger von der Observation durch einen Nachrichtendienst bzw. einer Verfassungsschutzbehörde und nicht von der Polizei gesprochen haben sollen, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Kenntnis von derartigen Beobachtungen hätten. Soweit der Kläger vorträgt, die Staatsanwaltschaft C1. verweigere ihm – aus seiner Sicht rechtswidrig – eine Auskunft über gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, stellt dies keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass es solche Ermittlungsverfahren gab. 6 Dass dem Kläger eine Konkretisierung seiner Beweisanträge unzumutbar ist, wird in der Zulassungsbegründung lediglich behauptet, aber nicht weiter dargelegt. 7 Die Rüge, der Ausforschungsbeweis sei schon deshalb nicht unzulässig, weil die Beklagte keines Schutzes vor einer „Ausforschung“ bedürfe, greift nicht durch. Der Kläger verkennt insoweit, dass es nicht um einen Schutz der Beklagten geht, sondern darum, dass das Gericht nicht gehalten ist, durch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte belegten Behauptungen nachzugehen. 8 Dass der Kläger sich in einer Beweisnot befunden haben könnte, der das Verwaltungsgericht hätte Rechnung tragen müssen, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig auf. Der Kläger ist in der Lage, die Beweismittel zu nennen und die Tatsachen, die diese beweisen sollen. Es ist ihm aber nicht gelungen vorzutragen, dass für die behaupteten Tatsachen eine tatsächliche Grundlage besteht. Dass es aus vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen nicht möglich wäre, seine Behauptung soweit zu substantiieren, dass für ihren Wahrheitsgehalt zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zum Wesen verdeckter Maßnahmen nicht ersichtlich. 9 Da vor diesem Hintergrund das Verwaltungsgericht die Beweisanträge des Klägers zu Recht als Ausforschungsbeweisanträge abgelehnt hat, kommt es auf das Vorbringen des Klägers zum weiteren Ablehnungsgrund hinsichtlich seines dritten Beweisantrags, den das Verwaltungsgericht darüber hinaus als nicht hinreichend bestimmt angesehen hat, nicht an. 10 Das der Konkretisierung seiner Beweisanträge dienende Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 30. Januar 2013 ist, soweit es sich nicht nur um Erläuterungen des früheren Zulassungsvorbringens handelt, wegen seines Eingangs nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) unbeachtlich. 11 2. Ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen mithin nicht, dass das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen des Klägers verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen ist, so lassen sich aus der unterbliebenen Beweiserhebung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ableiten. 12 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage „wie und in welcher Form ein Bürger, der sich nachrichtendienstlichen Eingriffen bei der Datenerhebung ausgesetzt sieht, Rechtsschutz hiergegen erlangen kann, wenn die Behörde jegliche Datenerhebung bestreitet“, stellt sich nicht. Denn dem Kläger wurde nicht der Rechtsschutz versagt, sondern es wurden Anforderungen an die Substantiierung seines Beweisantrags gestellt. Die weiteren Fragen, 13 „a) in welchem Umfange es zumutbar ist, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auskunft von Sicherheitsbehörden substantiiert vorzutragen“, und „b) nach welchen Kriterien Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft bestehen“, 14 sind in dieser Allgemeinheit einer Klärung im Berufungsverfahren nicht zugänglich, denn die Zumutbarkeit eines Vortrags und die Umstände, aufgrund derer Zweifel an der Richtigkeit einer Auskunft bestehen, hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat geht angesichts des im Schreiben des Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 28. September 2012 angekündigten Antrags davon aus, dass der Kläger nur insoweit einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt hat, als seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, seinen Auskunftsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Klageantrag zu 1.), abgewiesen wurde. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).