Beschluss
18 B 695/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0722.18B695.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Das Gericht hat über die Anhörungsrüge durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zu entscheiden, weil dieser auch die Ausgangsentscheidung getroffen hat. 3 Vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2011 – 18 B 1472/11 m.w.N. 4 Die nach § 152a VwGO zu beurteilende Rüge des Antragstellers ist unbegründet. Das Verfahren 18 B 349/14 ist nicht nach § 152a VwGO fortzusetzen. 5 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein durch eine gerichtliche Entscheidung unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren auf die Rüge eines beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Insoweit muss der Beteiligte gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Gehörsverletzung sowie deren Entscheidungserheblichkeit darlegen. 6 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet jedoch nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, insbesondere dann nicht, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 ‑ 1 BvR 1557/01 ‑, NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 ‑ 3 B 42.09 ‑, juris, m.w.N. 8 Nach diesen Maßgaben ist den ganz überwiegenden Monita der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen, dass der Senat in seinem Beschluss 2. Juni 2014 – 18 B 349/14 - den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte. Soweit – im Übrigen – eine Gehörsverletzung in Betracht gezogen werden könnte, fehlt es jedenfalls an deren Entscheidungserheblichkeit. 9 Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben, soweit der Antragsteller meint, der Senat habe ihn vorab auf seine Rechtsauffassung hinweisen müssen, eine etwaige frühere – und zunächst fortgeltende - räumliche Beschränkung des Aufenthalts sei durch die angegriffene Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG jedenfalls i.S. von § 51 Abs. 6 AufenthG aufgehoben worden. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist insoweit schon deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdebegründung vom 14. April 2014 die betreffende Problematik angesprochen und die von der Meinung des Senats abweichende Ansicht vertreten hat, eine konkludente Aufhebung einer räumlichen Beschränkung durch die Verteilungsentscheidung sei nicht gegeben. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht etwa deshalb vor, weil der Senat der Ansicht des Antragstellers nicht gefolgt ist. Im Übrigen geht die Annahme des Antragstellers fehl, die Klage 5 K 839/14 habe gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung gegenüber der in der Verteilungsentscheidung enthaltenen Aufhebung einer etwa fortgeltenden Aufenthaltsbeschränkung. Ungeachtet der Frage, ob einer gegen die Aufhebung einer (belastenden) Aufenthaltsbeschränkung erhobenen Klage überhaupt aufschiebende Wirkung zukommen könnte, entfiele diese entgegen der Annahme des Antragstellers jedenfalls gemäß § 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG. 10 Eine Gehörsverletzung ist weiterhin nicht gegeben, soweit der Senat den Antragsteller nicht vor der Beschlussfassung vom 2. Juni 2014 darauf hingewiesen hat, dass er nicht von einer im Rahmen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG berücksichtigungsfähigen schutzwürdigen Vater-Kind Beziehung ausgehe. Auch insoweit ist eine Überraschungsentscheidung nicht gegeben. Der Antragsteller leitet eine Hinweispflicht aus dem Umstand her, dass die vorgelegten Nachweise dem Verwaltungsgericht „gereicht“ hätten. Diese Annahme ist indes unzutreffend. Zum Einen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass § 15a Abs. 1 Satz 6 VwGO eine – hier nicht gegebene – Haushaltsgemeinschaft voraussetze, zum Anderen hat das Verwaltungsgericht sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung an sich gegeben sei. Denn darauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich nicht an. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zur Erklärung der relativ strengen Anforderungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG im Vergleich zu den Nachzugsbestimmungen lediglich abstrakt ausgeführt, § 15a AufenthG betreffe – anders als die Nachzugsregeln – nur die relativ kurze Zeit der Klärung eines etwaigen Aufenthaltsrechts. Bestehe keine Haushaltsgemeinschaft, so sei es dem Ausländer für diesen Zeitrahmen zuzumuten, seinen Aufenthalt am Zuweisungsort zu nehmen. 11 Der Senat kann offenlassen, ob ein Gehörsverstoߠ darin zu sehen ist, dass er eine „Stellungnahme“ der Mutter der Kinder des Antragstellers zur Qualität der Vater-Kind Beziehung vermisst hat, obgleich das im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie vorgelegte Schriftstück vom 13. Februar 2014, welches sich zur Vater-Kind-Beziehung verhält, auch den Namen der Mutter der Kinder als Unterschrift trägt. Jedenfalls ist das Schriftstück auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Unterschrift nicht zum Nachweis geeignet, dass der vorgenommenen Verteilung ein sonstiger zwingender Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstünde. Es fehlt deshalb jedenfalls an der von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzten Entscheidungserheblichkeit der etwaigen Gehörsverletzung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 12 Nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts ist die Heilung eines Gehörsverstoßes im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens möglich, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann. In einer derartigen Konstellation wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens nach § 152 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Entscheidung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht. 13 BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 189/09 -, juris Rn. 15. 14 Diese Voraussetzungen für die Heilung eines – unterstellten - Gehörsverstoßes sind hier gegeben. Unerlaubt eingereiste Ausländer haben im Rahmen ihrer öffentlichen Interessen dienenden Verteilung auf die Länder grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (§ 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Vor Veranlassung der Verteilung vom Ausländer nachgewiesenen zwingenden Gründen ist allerdings bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn sie der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Als zwingenden Grund im vorgenannten Sinne beispielhaft aufgeführt hat der Gesetzgeber eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Dieses Beispiel schließt es indes nicht aus, dass aus der Beziehung eines Elternteils zu dessen minderjährigem Kind mit Blick auf Art. 6 GG ein „zwingender Grund“ auch dann resultieren kann, wenn diese Beziehung nicht in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt wird. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass für die abschließende Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein dementsprechender zwingender Grund zu bejahen ist. Dessen Annahme erfordert aber jedenfalls den vom Ausländer zu erbringenden Nachweis einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung. Die Amtsermittlungspflicht des Antragsgegners wird insoweit durch die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgegebene Nachweisobliegenheit des Ausländers relativiert. Der Antragsgegner ist danach nicht gehalten, von Amts wegen nach etwaigen zwingenden Gründen i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu suchen, sondern der Ausländer hat deren Bestehen nachzuweisen. „Nachweisen“ verlangt mehr als „geltend machen“. Der Ausländer ist nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehalten, den auf einen zwingenden Grund führenden Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige Behörde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der sich auf einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beruft, in der Regel ein eigenes Interesse am Ausgang des Verteilungsverfahrens hat, so dass der gebotene Nachweis im allgemeinen nicht allein durch eigene Behauptungen zu führen sein wird, solange diese nicht durch objektive Umstände, z.B. Belege, bestätigt werden. Den danach ihm obliegenden Nachweis einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung hat der Antragsteller mit dem Schriftstück vom 13. Februar 2014 nicht geführt. Wie der Senat bereits im mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss vom 2. Juni 2014 ausgeführt hat, reicht die schriftliche Behauptung des Antragstellers, er besuche seine – nicht mit ihm in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden - Kinder alle 2-3 Tage, als Nachweis insoweit nicht aus. Diese Angabe ist derart pauschal, dass sie nicht als zutreffend zugrundegelegt werden kann, zumal die Dauer und inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Besuche völlig offen bleibt. Etwaige substantiierte Belege für die behaupteten Besuche hat der Antragsteller nicht vorgelegt. An der Einschätzung des Aussagewerts des Schriftstücks ändert sich nichts dadurch, dass es auch den Namen der Mutter der Kinder als Unterschrift trägt. Die fehlende Substantiierung einer Erklärung lässt sich nicht dadurch kompensieren, dass sie von mehreren Personen unterschrieben wird. Dies gilt zumal dann, wenn – wie hier – aufgrund familiärer Verflechtungen eine Begünstigungstendenz des Mitunterzeichners in Betracht gezogen werden muss. 15 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das nach Aktenlage 1995 geborene Kind E. bereits volljährig ist, das am 24. November 1996 geborene Kind E1. in Kürze volljährig wird und auch das jüngste, am 13. Januar 2000 geborene Kind L. bereits 14 Jahre alt ist. Zwar umfasst der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es aber, abgesehen von Konstellationen, in denen das volljährige Kind auf die Lebenshilfe der Familie im Bundesgebiet angewiesen ist, nicht, einen Familiennachzug auch für volljährige Kinder zu ermöglichen. 16 BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1982 – 1 B 93/82 ‑, juris Rn 6. 17 Dementsprechend kann auch das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG allenfalls dann darstellen, wenn das volljährige Kind oder die Eltern auf die Lebenshilfe des jeweils anderen Familienteils an einem bestimmten Ort angewiesen sind, wofür hier ohnehin nichts ersichtlich ist. Im Übrigen hat die verteilungsbedingte (vorübergehende) Trennung von Eltern und minderjährigen Kindern ohnehin ein nur eingeschränktes Gewicht, sobald diese - was hier aufgrund ihres Alters anzunehmen ist – den (vorübergehenden) Charakter einer räumlichen Trennung begreifen können. 18 Vgl. zu entsprechenden Erwägungen im Falle drohender Aufenthaltsbeendigung: BVerfG, Beschluss vom 1 Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 33. 19 Insoweit kommt hinzu, dass der Kläger sich vor seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 15. Juni 2013 in Belgien aufgehalten hat und dort ein Jahr im Gefängnis gewesen ist. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.