Beschluss
18 B 349/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0602.18B349.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sollte der Aufenthalt des Antragstellers vor dessen Ausreise nach C. räumlichen Beschränkungen unterlegen haben, so wären diese jedenfalls durch die angegriffene Zuweisungsentscheidung i.S.v. § 51 Abs. 6 AufenthG aufgehoben, der insoweit als spezialgesetzliche Vorschrift den allgemeinen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG NRW vorgeht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann eine derartige Aufhebung auch dann erfolgen, wenn kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die Verteilung bedurfte auch keines vorangehenden Verwaltungsaktes über die Einleitung des Verteilungsverfahrens. Die vom Antragsteller gezogene Parallele zu § 15a Abs. 2 AufenthG ist nicht gegeben, weil die dort vorgesehene Verpflichtung des Ausländers, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben – im Gegensatz zur hier gegebenen verwaltungsinternen Meldung des Ausländers durch die Ausländerbehörde bei der die Verteilung veranlassenden Stelle - ein Verwaltungsakt ist. Unzutreffend ist die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die nach § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Verteilung zu beachtenden zwingenden Gründe könnten nicht von der entscheidenden Behörde (hier: der Bezirksregierung B. ) gewürdigt werden, da die Anhörung durch die Ausländerbehörde der Stadt L. erfolgt sei. Die Anhörungsniederschrift samt der zu § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG getroffenen Feststellungen ist der Bezirksregierung B. – wie in derartigen Fällen üblich – von der Ausländerbehörde übermittelt worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verteilung nach § 15a AufenthG nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung zu erfolgen hat. Die Ausländerbehörde der Stadt L. war deshalb nicht gehalten, vor der Verteilung über den Duldungsantrag zu entscheiden. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sind keine zwingenden Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen worden, die einer Verteilung des Antragstellers nach S. -Q. entgegenstehen. Dabei kann offenbleiben, ob aus dem Vater-Kind-Verhältnis auch unabhängig vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ein dementsprechender zwingender Grund abgeleitet werden kann. Jedenfalls setzte dies eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung voraus, deren Bestehen der Antragsteller nicht nachgewiesen hat. Die bloße schriftliche Behauptung, er sehe seine Kinder alle 2-3 Tage, reicht dafür nicht aus; entspricht – wie dargestellt – der angebliche Kontakt auch dem Wunsch seiner Frau, mit welcher der Antragsteller sich nach eigenem Vorbringen „nicht prächtigt“ versteht, so hätte es nahegelegen, deren Stellungnahme beizubringen. Zu dem Thema „Bewährungshelfer“ wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.