Beschluss
7 A 2263/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0807.7A2263.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen stehe dem Kläger nicht zu. Das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde verdichte sich regelmäßig nur dann zu einer Pflicht zum Einschreiten, wenn die Baurechtswidrigkeit auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften beruhe, der Nachbar das Einschreiten verlange und keine besonderen Gründe vorlägen, die es rechtfertigten, von dem grundsätzlich gebotenen bauaufsichtlichen Einschreiten abzusehen. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung auf zwei - jeweils selbständig tragende - Gründe gestützt. Es hat zunächst ausgeführt, das Begehren des Klägers auf Durchsetzung eines ihm eventuell wegen der Verletzung abstandsrechtlicher Vorschriften zustehenden Anspruchs erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus hat es ausgeführt, selbst dann, wenn der Beklagte vom Grundsatz her zu bauaufsichtlichem Einschreiten verpflichtet wäre, lägen besondere Gründe vor, die es rechtfertigten, von einem solchen Einschreiten abzusehen. Solche Gründe seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gegeben, wenn das von dem Abstandsflächenverstoß betroffene Grundstück nicht in einer Weise genutzt werde, die im Hinblick auf die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange schutzbedürftig sei und eine solche Nutzung auch nicht absehbar sei. So liege der Fall hier. Diese zweite selbständig tragende Begründung - die der Kläger in seiner Darstellung der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erwähnt - greift er mit dem Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise an. Damit sind die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Eine solche Darlegung setzt mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass sich der Rechtsmittelführer mit allen entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 5 - 10 A 1846/13 -. 6 Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache ferner nicht die von dem Kläger gesehenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Danach sind ebenso wenig Gründe für eine Zulassung wegen einer Abweichung von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Denn auch die dazu vorgebrachten Gründe beziehen sich nicht auf die vorstehend genannte selbständig tragende Begründung, sondern auf vom Verwaltungsgericht nicht tragend ausgeführte Erwägungen bzw. die andere selbständig tragende Begründung zum Aspekt des Rechtsmissbrauchs. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn er hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt. 8 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.