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Beschluss

13 A 1421/14.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.13A1421.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 4 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A -. 6 Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage, 7 „ob ein als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereister afghanischer Staatsangehöriger, der aus der Provinz Wardak stammt und über keine aufnahmebereiten Verwandten verfügt, sich als nunmehr Volljähriger auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann “ 8 nicht. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Denn es enthält weder einen Hinweis darauf, aus welchen Gründen diese Frage obergerichtlicher Klärung bedarf, noch Erläuterungen zu ihrer allgemeinen Bedeutung oder eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Unklar ist bereits, ob der Kläger bezogen auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in rechtlicher Hinsicht oder in tatsächlicher Hinsicht Klärungsbedarf sieht. Insoweit lässt die aufgeworfene Frage unterschiedliche Interpretationen zu. 9 Sollte sie darauf gerichtet sein, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Provinz Wardak zu überprüfen, fehlt ihr die Entscheidungserheblichkeit, denn das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, ohne dabei auf die Provinz Wardak abzustellen. 10 Sollte sie demgegenüber darauf abzielen, die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Überprüfung zu stellen, fehlt es an der für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderlichen intensiven, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. 11 Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 5. September 2011 - 13a ZB 11.30010 -, juris, Rn. 5. 12 Unabhängig davon wäre diese Frage aber auch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie sich nicht verallgemeinernd beantworten lässt. 13 Denn Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger als erwachsener erwerbsfähiger Mann angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise betreffen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, ZAR 2012, 164 = juris, Rn. 34 f. 15 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 = juris, Rn. 19 bis 23. 17 Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23. 19 Vielmehr ist die zu treffende Gefahrenprognose regelmäßig abhängig von dem individuellen Risikoprofil eines Ausländers, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Deren Bewertung und Gewichtung hängt schon mit Blick auf mögliche Wechselbezüge vom Einzelfall ab. 20 Vgl. zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11-. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 22 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.