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Beschluss

13 A 984/14.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.13A984.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 3 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 727/10.A -, vom 10. August 2012 - 13 A 151/12.A -, juris, Rn. 2 und vom 24. Februar 2011 - 13 A 2839/10.A -. 5 Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage, 6 „ob in Afghanistan weiterhin von einer Lage auszugehen ist, die die Gefährdung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ausschließt“ 7 nicht, denn sie ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Sie zielt - unabhängig von spezifischen Merkmalen in der Person des Klägers - auf die Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage einer von dem angegriffenen Urteil abweichenden Bewertung der allgemeinen Lage in Afghanistan ab. 8 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger als erwachsener erwerbsfähiger Mann angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach 9 § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise betreffen. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, ZAR 2012, 164 = juris, Rn. 34 f. 11 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 = juris, Rn. 19 bis 23. 13 Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23. 15 Angesichts der in Afghanistan regional erheblich variierenden Sicherheits- und Versorgungslage lässt sich dies weder einheitlich für das gesamte Staatsgebiet noch unabhängig von dem individuellen Risikoprofil des Klägers beantworten. Letzteres wird durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien, wie Schul- und Ausbildung, Beruf, Familienstand, Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband, bestimmt. 16 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, weil sein Risikoprofil vergleichsweise günstig ist. Er hat die Schule bis zur neunten Klasse besucht, ist gesund, jung und arbeitsfähig. Zudem kann mit der Unterstützung seines in Kabul lebenden und als Ingenieur tätigen Vater rechnen. 17 Vgl. zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11-. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.