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Beschluss

16 B 912/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0910.16B912.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 23 K 2889/14 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet. 3 Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2014 sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. 4 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Rechtsgrundlage. Danach entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall durfte der Antragsgegner nicht gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und deshalb ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Der Antragsgegner hat zu Unrecht von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens unter dem 6. März 2014 angeordnet. 5 Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. v. § 11 Abs. 8 FeV ist zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 16 A 1782/11 -, juris Rn. 11, und vom 22. Oktober 2013 - 16 B 839/13 -, NWVBl. 2014, 122 = juris Rn. 3 ff. 7 Da eine Gutachtensanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 ‑ 3 C 13.01 ‑, NJW 2002, 78 (zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.) = juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 ‑ 16 E 1257/12 -, juris Rn. 4. 9 An dieser Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gutachtensaufforderung fehlt es hier. 10 Die Beibringungsanordnung vom 6. März 2014 hebt auf den Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ab. Danach kann die Anordnung bei einer erheblichen Straftat ergehen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Eine solche erhebliche Straftat führt der Antragsgegner indes nicht an. In der Beibringungsanordnung werden drei Vorfälle geschildert, die hinreichender Anlass für die Begutachtung seien. Der Vorfall vom 4. April 2012 im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit des Antragstellers (Sicherheitsgurt nicht angelegt) ist für eine Anknüpfung an § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV jedoch nicht geeignet. Das Verhalten des Antragstellers war gegenüber den Polizeibeamten nach der Darstellung in der Beibringungsanordnung zwar äußerst aggressiv. Hinweise auf eine Straftat ergeben sich aus dieser Schilderung jedoch nicht. Dem weiteren Vorfall vom 14. Januar 2014, der die Unfallaufnahme durch Polizeibeamte betraf, lässt sich ebenfalls keine Straftat entnehmen, auch wenn der Antragsteller wiederum aggressiv, unbeherrscht und nicht situationsangemessen reagiert hat. Am 15. März 2013 hatte der Antragsteller allerdings eine Tätlichkeit begangen, indem er einen anderen Autofahrer zu Boden geworfen hatte und dieser sich leichte Verletzungen an beiden Schienbeinen und Knien zugezogen hat. Auch diesem Vorfall, zu dem ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das wegen Rücknahme des Strafantrags des Geschädigten jedoch eingestellt worden ist, lässt sich eine erhebliche Straftat nicht entnehmen. 11 Der Begriff „erheblich" ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt aber nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich" ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist. 12 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2014 – 11 C 13.1837 ‑, juris Rn. 7. 13 Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt eine erhebliche Straftat mit ausreichendem Bezug zur Kraftfahreignung bei der in Rede stehenden einfachen Körperverletzung keinesfalls vor. Die Verwirklichung dieses Merkmals haben auch weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht ansatzweise aufgezeigt. 14 Bei der Beurteilung einer Straftat als „erheblich“ darf auch keine Gesamtwürdigung aller bekannten Vorfälle ergehen. Insbesondere erfolgt die Würdigung, ob die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet ist, auf der Grundlage des in der Beibringungsanordnung dargelegten Sachverhalts. Dies schließt es im Grundsatz aus, den maßgeblichen Sachverhalt unter Berücksichtigung und Würdigung etwa der Verwaltungsvorgänge zu ergänzen. Dies würde nämlich ausschließen, dass der Betroffene erkennen kann, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist. Deshalb scheidet im Hinblick auf den Vorfall vom 4. April 2012 die Berücksichtigung des Umstands aus, dass der Antragsteller einen Polizeibeamten beschuldigt hatte, ihn mit dem Tode bedroht zu haben, was die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 187 StGB bedeuten kann. Auch kommt im Hinblick auf den vom Antragsgegner geltend gemachten Beibringungsgrund des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV die Annahme eines bloßen Schreibfehlers des Antragsgegners nicht in Frage. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Abgesehen hiervon scheidet die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 FeV als Grundlage für die Beibringungsanordnung aus, da auch nach diesen Bestimmungen entweder eine „erhebliche Straftat“ oder „Straftaten“ vorliegen müssen; beides lässt sich (jedenfalls) der Beibringungsanordnung nicht entnehmen. 15 Der Antragsteller konnte die Beibringung des Gutachtens daher verweigern, ohne dass der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen wäre, auf dessen fehlende Kraftfahreignung zu schließen. 16 Ob Anlass bestehen kann, eine Beibringungsanordnung auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV (Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers) zu erlassen, bedarf hier und jetzt keiner Klärung. 17 Hat damit die Klage des Antragstellers hinsichtlich der streitigen Fahrerlaubnisentziehung höchstwahrscheinlich Erfolg, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Ablieferung des Ersatzführerscheins sowie die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).