Beschluss
2 B 570/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0924.2B570.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der erteilten Abweichung vom 11. Dezember 2013 anzuordnen, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Im Rahmen einer Gesamtbewertung des konkreten Einzelfalls sei insbesondere ein Verzicht auf die Errichtung einer Gebäudeabschlusswand zum Grundstück der Antragstellerin gerechtfertigt. 7 Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 8 Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1Satz 1 BauO NRW Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 9 Da durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind, ist die Abweichung kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung sind nur dann gegeben, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Es muss ein Sachverhalt gegeben sein, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maß abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Steht eine Abweichung von zwingendem Recht - etwa, wie hier, von§ 31 Abs. 1, Abs. 4 BauO NRW - in Rede, setzt die Zulassung einer Abweichung in diesem Sinne eine (auf die jeweilige Vorschrift, von der abgewichen werden soll, abgestimmte) atypische (Grundstücks-)Situation voraus. 10 Vgl. zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, juris Rn. 7 und 9; allgemein: OVG NRW, Urteile vom 29. August 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 82 (zu § 6 BauO NRW), und vom 3. Mai 2007 - 7 A 2364/06 -, BRS 71 Nr. 139 = juris Rn. 44; Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012,§ 73 Rn. 3 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Mai 2007, § 73 Rn. 7 ff.; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 73 Rn. 19b und 19c. 11 Bei einer Abweichung von Vorgaben des zwingenden Rechts (wie z. B. § 31 Abs. 1, Abs. 4 BauO NRW) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1Satz 1 BauO NRW demnach restriktiv zu handhaben. Zu prüfen ist, welche nachbarlichen bzw. öffentlichen Belange mit der Norm verfolgt werden. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl ausnahmsweise mit den nachbarlichen sowie den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Außerdem müssen übergreifend die mit dem einschlägigen Recht verfolgten Belange überprüft werden, die sich nicht nur aus dem Bauordnungsrecht ergeben können. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156 = juris Rn. 50, 54 und 56; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Mai 2007, § 73 Rn. 11. 13 Legt man diese Maßstäbe an, zieht die Beschwerde das Ergebnis der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts bei summarischer Betrachtung nicht ernstlich in Zweifel. 14 Das Verwaltungsgericht hat - in der Sache mit dem genannten rechtlichen Ansatz übereinstimmend - argumentiert, die vorliegende Situation sei atypisch, weil sie von der Zielrichtung der Brandschutzvorschrift des § 31 Abs. 1, Abs. 4 BauO NRW nicht mehr erfasst sei. Die Aufgabe von Gebäudeabschlusswänden, das Übergreifen eines Brands auf das Nachbargrundstück zu begrenzen, komme aufgrund der Einzelfallumstände nicht zum Tragen. Dies ergebe sich daraus, dass die streitgegenständliche Überdachungskonstruktion zum einen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehe, die nicht selbständig zu einer Brandweiterleitung beitrügen. Zum anderen werde die Überdachung nach sachverständiger Einschätzung des Brandschutzingenieurs C. vom S. -T. ‑Kreis im Brandfall innerhalb kurzer Zeit versagen und eine thermisch geleitete Feuer und Rauchabführung nach oben hin sicherstellen. Schließlich regle die Baugenehmigung, dass unterhalb der Überdachung keine Brandlasten erlaubt seien. 15 Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. 16 Dass § 31 Abs. 1, Abs. 4 BauO NRW dem Brand- und auch dem Nachbarschutz dient, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat es die angefochtene Baugenehmigung/Abweichungsentscheidung (vornehmlich auch) an den nachbarlichen Interessen der Antragstellerin gemessen. Es ist - wie dargestellt - unter Berücksichtigung der nach Lage der Dinge zu beachtenden Gesamtumstände der Frage nachgegangen, ob im zugrunde liegenden Sachkontext des von § 31 Abs. 1, Abs. 4 BauO NRW grundsätzlich geforderten Brandschutzes durch eine Gebäudeabschlusswand ausnahmsweise eine atypische (Grundstücks-)Situation gegeben ist. Wie gesagt, ist für die Möglichkeit einer Abweichung von § 31 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW nicht allein ausschlaggebend, wie das Grundstück selbst beschaffen und zugeschnitten ist. Maßgebend ist stattdessen, ob sich die Abweichung vor dem strengen normativen Hintergrund des Brandschutzes rechtfertigen lässt. 17 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin die Bedeutung des Brandschutzes bei der Prüfung der Abweichungszulassung verkannt oder fehlgewichtet hätten. Mit den Ausführungen des Brandsachverständigen C. vom 14. April 2014 setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dessen vom Verwaltungsgericht ausgewertete, begründete Einschätzung, eine Gefährdung der Nachbarbebauung im Brandfall sei in der gegebenen Nachbarsituation nicht zu befürchten, fehlerhaft sein könnte. Da der Brandsachverständige bei seiner Stellungnahme die konkreten örtlichen Gegebenheiten vor Augen und gewürdigt hatte, lässt sich gegen seine Expertise nicht pauschal einwenden, es sei eine einheitliche Betrachtung mit dem Wohnhaus geboten; im Brandfall sei die Gefährdung der Nachbarn in Reihenhäusern erheblich erhöht. Dies sind allgemein gehaltene Gesichtspunkte, welche den Blick auf die konkrete Gefahreneinschätzung des Sachverständigen nicht verändern, der sowohl die Grundstücksverhältnisse als auch die Dachkonstruktion brandsachverständig bewertet hat. Aus demselben Grund unerheblich ist der Vortrag der Beschwerde, die Häuserreihe sei nur direkt über einen Fußweg erreichbar. 18 Die Erwägungen des oben zitierten Beschlusses des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, juris Rn. 13, hinsichtlich des Gefahrenpotentials von Terrassenüberdachungen ohne Errichtung einer Gebäudeabschlusswand bei einer Reihenhausbebauung lassen sich insofern nicht unmittelbar und ohne Weiteres auf den zu entscheidenden Fall mit seinen Besonderheiten übertragen. Die Gefahrenabschätzung hat für jede konkrete Genehmigungs‑ bzw. Abweichungssituation neu zu erfolgen, wie dies auch hier geschehen ist. Dies belegt der von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass nach dem Inhalt der Genehmigung unter der Überdachung keine Brandlasten zu sein haben. Dies ist einer der Aspekte, der eine Abweichung von der abstrakten Vorgabe des § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW im Einzelfall ausnahmsweise begründen kann. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).