Beschluss
7 E 737/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1105.7E737.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die streitige Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der von dem Kläger als Bauherrn auf dem Grundstück seiner Ehefrau (Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 4757) errichteten Terrassenüberdachung um einen "Annex zum Wohnhaus" und damit um ein Gebäude handelt, für welches die Anforderungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW gelten. An der Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel. Die Terrassenüberdachung erfüllt - was letztlich auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt wird - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BauO NRW. Der in § 2 Abs. 2 BauO NRW definierte Begriff des Gebäudes gilt mit dem festgelegten Inhalt aber für sämtliche Vorschriften der BauO NRW und damit auch für § 31 Abs. 1 BauO NRW. 5 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Stand: August 2007, Rn. 31 zu § 2; Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, 10. Aufl. 2003, Rn. 1, 104 zu § 2 sowie Rn. 5 zu § 31. 6 Da die streitige Terrassenüberdachung unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet worden ist und zur südlichen Grundstücksgrenze lediglich einen Abstand von 0,70 m einhält, sieht § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zwingend - unabhängig von der konkreten Brandlast - die Errichtung von Gebäudeabschlusswänden vor. 7 Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine Abweichung von den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zuzulassen und von der Herstellung von Gebäudeabschlusswänden abzusehen. 8 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Da durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind, ist die Abweichung kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung sind nur dann gegeben, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2006 - 7 A 3176/05 - und vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Stand: August 2007, Rn. 12 zu § 73. 10 Steht eine Abweichung von zwingendem Recht - wie etwa § 31 Abs. 1 BauO NRW - in Rede, setzt die Zulassung der Abweichung eine atypische Grundstückssituation voraus. 11 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 A 2364/06 -, juris. 12 Eine solche atypische Grundstückssituation ist aber weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst erkennbar. Ob hier dennoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung angenommen werden können, weil die Aufgabe von Gebäudeabschlusswänden, einen einmal ausgebrochenen Brand auf das eigene Grundstück zu begrenzen, bei einer Terrassenüberdachung nicht in dem Maße zum Tragen kommt, wie bei sonstigen Gebäuden und insbesondere (Wohn-)Häusern, kann letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn nämlich die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vorliegen würden, hätte der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Regelmäßig besteht kein Anspruch auf Zulassung der Abweichung, sondern nur auf fehlerfreie Ermessensausübung. 13 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, Stand: August 2007, Rn. 29 zu § 73. 14 Eine Ermessensreduzierung auf Null ist hier nicht gegeben. Sie ergibt sich insbesondere nicht - wie der Kläger meint - aufgrund der von ihm aus der Niederschrift über die Dienstbesprechung 2006 des Bauministeriums NRW mit den Bauaufsichtsbehörden zitierten Hinweise zu § 31 BauO NRW. In der Niederschrift ist lediglich die Rede davon, ein Verzicht auf Gebäudeabschlusswände bei einer Terrassenüberdachung sei "vertretbar", mit anderen Worten zulässig, aber nicht zwingend. Im Übrigen ist eine Gebäudeabschlusswand bei einer Terrassenüberdachung aus Brandschutzgründen nicht sinnlos. Bei der streitigen Terrassenüberdachung handelt es sich nicht um ein selbständiges Gebäude, sondern um einen Teil des Wohnhauses. Es ist daher auch hinsichtlich des Brandschutzes eine einheitliche Betrachtung geboten. Bei einem Wohnungsbrand ist aber auch im Bereich der Terrasse bei entsprechenden Windverhältnissen die Gefahr des Abzugs von Rauch und Wärme zum Nachbargrundstück gegeben. Die sich hieraus ergebende Gefährdung für den Nachbarn ist bei einer Reihenhausbebauung - wie hier - entsprechend höher. Auch werden unter Terrassenüberdachungen häufig (brennbare) Gegenstände aufbewahrt und ist somit eine entsprechende Brandlast anzunehmen. Es sprechen daher gewichtige Gründe dafür, von der Erteilung einer Abweichung von § 31 Abs. 1 BauO NRW abzusehen. Ein sich aufgrund einer Ermessensreduzierung ergebender Anspruch der Klägers auf Abweichung kann jedenfalls nicht angenommen werden. 15 Rechtliche Bedenken hinsichtlich der unter Nr. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangenen Aufforderung, binnen 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen, sind weder von dem Kläger geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. 16 Die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 1 der Verfügung) bzw. eines Zwangsgeldes (Nr. 2 der Verfügung) entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 55 ff. VwVG NRW). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 19