Beschluss
2 A 434/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1006.2A434.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 3 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 den Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2012 aufzuheben, 7 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 26./27. Juni 2012 eingereichten Bauvorlagen wiesen erhebliche Mängel auf. Es könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die in der Bauvoranfrage formulierte Fragestellung ausschließlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abziele. Denn auch bei diesem engen Verständnis der zur Beurteilung gestellten Frage ermöglichten die vorgelegten Bauvorlagen nicht die Prüfung und verbindliche Bescheidung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch die Beklagte. Es seien ausschließlich die Bauvorlagen zu berücksichtigen, die der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag der Klägerin am 12. Juli 2012 vorgelegen hätten. Der mit dem Antrag vorgelegte Lageplan vom 26. Juni 2012 in Verbindung mit dem vorgelegten „Deckblatt D1 zum Lageplan“ entspreche nicht den nach § 3 Abs. 1 und 3 BauPrüfVO zu stellenden Anforderungen. Auch die vorgelegten Betriebsbeschreibungen ließen eine Beurteilung des Vorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht nicht zu 8 An der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation weckt das Zulassungsvorbringen keine Zweifel. 9 Die Rüge der Klägerin, sie sei vor der Zurückweisung der Bauvoranfrage nicht angehört worden, so dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den - nach Auffassung des Bauaufsichtsamts der Beklagten - erheblichen Tatsachen zu äußern, greift nicht durch. Es erscheint schon fraglich, ob dem Zurückweisungsbescheid regelhaft keine Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW vorausgehen muss. 10 Eine Anhörung ist nur für solche Verwaltungsakte notwendig, die in Rechte eines Beteiligten eingreifen. Die Zurückweisung greift als solche aber nicht in die Rechte der Antragsteller ein, weil das eingeleitete Verwaltungsverfahren nur deshalb nicht weitergeführt werden kann, weil die notwendigen Unterlagen fehlen, um das Recht zum Bauen zu prüfen oder bestätigen zu können, und für die Vollständigkeit der Unterlagen nicht die Behörde, sondern allein der Antragsteller bzw. seine Erfüllungsgehilfen verantwortlich zeichnen. Der Antragsteller hat also regelmäßig Anlass und zugleich Gelegenheit, mit dem Antrag alle für die Entscheidung - hier über die Einleitung/Fortsetzung der Sachprüfung des eingereichten Baugesuchs ‑ erheblichen Tatsachen vorzutragen. 11 So Wenzel, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rn.70 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C46.81 - DÖV 1983, 337 = juris Rn. 39; a.A. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Bd. II, 83. Lieferung Stand, Mai 2014, § 72 Rn.14. 12 Im konkreten Fall war die Klägerin im Übrigen aufgrund der vorangegangenen mehrfachen (inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden) Vorbescheidsanträge und der wiederholten Erläuterungen und Hinweisen der Beklagten umfassend über den Inhalt und Umfang der erforderlichen Bauvorlagen informiert. 13 Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW aber auch geheilt. Die Heilung ist im Klageverfahren eingetreten. 14 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, der Zurückweisungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig, weil die mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 26./27. Juni 2012 von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen erhebliche Mängel aufwiesen. Die von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen lassen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ein bescheidungsfähiges Bauvorhaben nicht hinreichend deutlich erkennen. Sie weisen erhebliche Mängel im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auf. 15 § 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser hat - neben dem Bauherrn - den Bauantrag sowie zusätzlich die Bauvorlagen zu unterschreiben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Baugenehmigungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung eine vollständige und von dem vorlageberechtigten Entwurfsverfasser auf Grund seiner Fachkompetenz geprüfte Darstellung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erhält. Diesem Ziel dienen u.a. auch die Vorschriften der BauPrüfVO, die Anforderungen an den Inhalt der Bauvorlagen und - vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO zum Lageplan - an ihre Aktualität enthalten. Umfang und Inhalt der im Rahmen einer Bauvoranfrage beizufügenden Bauvorlagen wird weiter konkretisiert durch § 16 Satz 1 BauPrüfVO, wonach dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2008- 10 A 3367/07 -. 17 Welche Bauvorlagen danach im Einzelfall vorzulegen sind und welchen Anforderungen diese genügen müssen, ist bei Zweifelsfragen vor dem Hintergrund der Bindungswirkung des Vorbescheids zu entscheiden. 18 Vgl. Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31a. 19 Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheid muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, innerlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 43; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a. 21 Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin eingereichte Vorbescheidsantrag schon deshalb nicht, weil ihm kein hinreichend aussagekräftiger, prüffähiger Lageplan beigefügt war. 22 Diejenige Bauvorlage, die nach dem Sinn und Zweck der Bauprüfverordnung vor Erteilung einer Baugenehmigung gerade als Grundlage der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens dienen soll, ist in erster Linie der Lageplan. Dieser ist daher auch „zur Beurteilung“ der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahrens „erforderlich“. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2011 - 7 A 892/10 -, juris Rn. 8; OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, BRS 62, Nr. 172; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 31. 24 Ungeachtet der Frage, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Voraussetzungen für die Anfertigung eines a m t l i c h e n Lageplans gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO NRW gegeben sein müssten, genügen jedenfalls die von der Klägerin mit Antrag vom 26. Juni 2012 vorgelegten Pläne nicht einmal den Anforderungen an einen (einfachen) Lageplan gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 BauPrüfVO. Denn die „Lagepläne“ bzw. der als Lageplan vorgelegte Auszug aus dem Liegenschaftskataster lassen bereits nicht den Standort der geplanten Vorhaben hinreichend präzise erkennen. Dieser ergibt sich erst aus einer Zusammenschau mit dem beigefügten „Deckblatt D1 zum Lageplan“. Dies reicht indes nicht aus, da das „Deckblatt D1 zum Lageplan“ nicht einmal eine Maßstabsangabe enthält. 25 Der Einwand der Klägerin, die Gebäudeteile, auf die sich die Bauvoranfrage erstrecke, seien der Beklagten schon aus dem Vergleich vom 6. Mai 2011 ( 25 K 2594/10 - VG Düsseldorf -) bekannt, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wenig in Frage. Es ist nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde, aus einer Zusammenstellung von Unterlagen diejenigen bzw. diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen der Antragsteller am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist. Auch wenn die Klägerin der Beklagten aus vorangegangenen Verwaltungsverfahren bekannte Vorhaben zum Gegenstand der Bauvoranfrage machen wollte, ändert dies nichts daran, dass sie damit ein neues Bauvorhaben formuliert hat und alle für die (planungsrechtliche) Beurteilung dieses Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen in angemessener Form vorzulegen hatte. Es ist deshalb auch nicht Aufgabe der Beklagten, sich gegebenenfalls durch eine Zusammenschau verschiedener Unterlagen und Pläne einen von der Klägerin beabsichtigten oder genehmigungsfähigen Standort des Bauvorhabens zu erschließen. 26 Schon vor dem Hintergrund, dass es an der Vorlage des erforderlichen Lageplans fehlt, vermag das weitere Vorbringen der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorgelegten Baubeschreibungen eine Beurteilung des Vorhabens in planungsrechtlicher Hinsicht nicht zuließen, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. 27 Hiervon abgesehen setzt das Zulassungsvorbringen den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber auch nichts Substantielles entgegen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben sei an § 35 BauGB zu messen. Bei der Prüfung könne es darauf ankommen, ob die geplanten baulichen Anlagen als angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB einzuordnen seien. Eine solche betriebliche Erweiterung setze u.a. einen funktionalen Zusammenhang zwischen den bereits bestehenden baulichen Anlagen (hier: Hotel und ggf. Biergarten) und der beabsichtigten Erweiterung voraus. Die mit dem Antrag auf Vorbescheidung vorgelegten Betriebsbeschreibungen ließen zum Teil bereits offen, ob die vorgesehenen baulichen Anlagen dem Hotel oder dem genehmigten Biergarten zugeordnet werden sollen. Sofern ein funktionaler Zusammenhang erkennbar sei, fehle es an einer Darstellung, warum diese baulichen Anlagen an dieser Stelle im Außenbereich (statt beispielsweise im vorderen Grundstücksbereich) verwirklicht werden sollen. 28 Der Einwand der Klägerin, aus der Betriebsbeschreibung gehe eindeutig hervor, dass die Gebäudeteile 7.1 (Lagerraum für Werkzeug und Gartengeräte), 9.1-9.3 (Aktenlager) und 11 (Lagerraum für Getränke, Textilien, Leergut, Gläser, Geschirr, Tischdecken) der gesamten Grundstücksnutzung bzw. sowohl dem Hotel als auch dem Biergarten zu dienen bestimmt seien, zieht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel. Eine solche Nutzung mag zwar von der Klägerin beabsichtigt sein und könnte möglicherweise durch die Beklagte - angesichts der jeweiligen Angaben in der Betriebsbeschreibung - geschlussfolgert werden. Eine entsprechend klare und eindeutige Zuordnung ist aber den Antragsangaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Dass eine zweifelsfreie Zuordnung der Gebäudeteile nicht möglich ist, wird im Übrigen belegt durch das von der Klägerin im laufenden Klageverfahren selbst vorgelegte Gutachten des Sachverständigen L. vom 24. September 2012, in dem dieser ausführt, dass die Baubeschreibung (mit den Ziffern 1 bis 7.2, 9.1.bis 9.3 sowie 11) und Bestandszeichnung nur skizzenhaft vorliege, so dass keine unmittelbare Zuordnung vorgenommen werden könne. Zwar ist es auch eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht nur der Bestimmtheit, ob die dienende Funktion ausreichend ist, um unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs genehmigt zu werden. Im vorliegenden Fall sind die Angaben der Klägerin aber schon derart unbestimmt, dass sie auf der vorgelagerten Ebene der fehlenden Prüffähigkeit zum Tragen kommen. 29 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. 30 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. 31 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 32 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 33 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 34 Die von ihr aufgeworfene Frage, 35 ob mit Blick auf die erforderliche Bestimmtheit und Eindeutigkeit eines positiven Bauvorbescheids alle erforderlichen Angaben in einem Plandokument enthalten sein müssten, 36 stellt sich im vorliegenden Verfahren - wie unter 1. dargelegt - so nicht. Einen weitergehenden Klärungsbedarf lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Im Übrigen lässt sich die Frage - wie ausgeführt - nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände beurteilen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 40 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).