Beschluss
7 A 892/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0413.7A892.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2010 auch für das Verfahren erster Instanz auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2010 auch für das Verfahren erster Instanz auf 50.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Verpflichtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den begehrten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die von der Klägerin behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines "Wohn- und Geschäftshauses" auf dem Grundstück "X. Straße 36 bis 40" in E. mit der Begründung verneint, dass die Voranfrage der Klägerin im Hinblick auf das nach dem Bebauungsplan InW 204 – Am N. – der Beklagten einzuhaltende Maß der baulichen Nutzung keinen prüffähigen Inhalt habe und damit nicht bescheidungsfähig sei. Es fehle bereits an der Vorlage des nach den §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, 16 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfVO NRW erforderlichen Lageplans, der zudem gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauPrüfVO NRW vom Katasteramt oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hätte erstellt werden müssen. Zudem habe die Klägerin die Größe des Baugrundstücks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauPrüfVO NRW nicht genau und verbindlich bestimmt, sondern hierzu nur ungefähre Angaben gemacht und erklärt, dass sie noch Flächen von der DB AG zukaufen wolle. Auch die von § 3 Abs. 2 BauPrüfVO NRW geforderte Berechnung der Grundfläche, Geschossfläche, Zahl der Vollgeschosse und Baumasse der geplanten baulichen Anlagen zum Nachweis der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl habe die Klägerin nicht vorgelegt. An diesen entscheidungstragenden Annahmen geht das Zulassungsvorbringen weitgehend vorbei. Für die Frage der Prüffähigkeit der Voranfrage der Klägerin hinsichtlich des einzuhaltenden Maßes der baulichen Nutzung ist es insbesondere ohne Belang, ob der für die Klägerin tätige Architekt von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausgegangen ist, ob ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin zunächst der Meinung war, die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden der Erteilung des beantragten Vorbescheids nicht entgegen, und ob der Versagung des Vorbescheids die von der Klägerin vermutete Motivation der Beklagten zugrunde lag, keinen Einzelhandel auf dem streitbetroffenen Grundstück zuzulassen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Behauptung der Klägerin, ihrem Architekten sei im persönlichen Gespräch mit der Verwaltung eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan zugesagt worden, zumal das Verwaltungsgericht die Frage, wie das Vorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der Baugrenzen zu beurteilen ist, offen gelassen hat. Auch die Rüge der Klägerin, sie sei vor Erlass des ablehnenden Bescheids nicht angehört worden, ist im vorstehenden Zusammenhang nicht zielführend. Unabhängig von der Frage, ob die Versagung eines Vorbescheids überhaupt einen in Rechte des Antragstellers eingreifenden Verwaltungsakt i. S. des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW darstellt, und unbeschadet dessen, dass die ggf. erforderliche Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden sein dürfte, würde selbst ein Anhörungsmangel die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht berühren, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch mangels Prüffähigkeit ihres Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids nicht zusteht. Die Argumentation der Klägerin, dass sie im Falle ihrer Anhörung vor Erlass des Ausgangsbescheids ihre Voranfrage "entsprechend nachgebessert" hätte, geht fehl. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts dargelegt hat, ist die Frage, ob die Beklagte gehalten gewesen wäre, die Klägerin zu einer Ergänzung der Bauvorlagen aufzufordern, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden hätte, änderte dies nichts an der mangelnden Bescheidungsfähigkeit der von der Klägerin gestellten Bauvoranfrage. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte die Unvollständigkeit der Bauvorlagen nicht gerügt hat. Einen Bezug zu den oben genannten tragenden Gründen des angefochtenen Urteils weist lediglich das Zulassungsvorbringen auf, "dass der Antrag auf Vorbescheid durchaus einen Lageplan und Zeichnungen und die Begründung enthielt, in der die geplanten Nutzungen beschrieben und auch darauf hingewiesen wurde, dass weitere Flächen von der Bundesbahn erworben werden sollten". Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Annahmen lässt jedoch auch dieser unsub-stantiierte Vortrag vermissen. Die Klägerin versteht unter "Lageplan und Zeichnungen" offenbar die der Bauvoranfrage beigefügten, mit dem Titel "Planungskonzept Gesundheitszentrum X1. in E. -E1. " versehenen Projektzeichnungen. Hierbei handelt es sich jedoch mitnichten um einen Lageplan im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfVO NRW und der Anforderungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 BauPrüfVO NRW. Die weiteren die Annahme mangelnder Prüffähigkeit der Bauvoranfrage selbständig tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, es fehle an der erforderlichen genauen Angabe des Flächeninhalts des Vorhabengrundstücks und der Berechnung der Grundfläche, stellt die Klägerin nicht einmal in Abrede, sondern trägt selbst vor, dass die Größe der Grundfläche aufgrund der geplanten Zukäufe von der DB AG nicht bekannt gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag vertretene Auffassung, die der Bauvoranfrage beigefügte bloße Behauptung der Einhaltung der Grundflächenzahl reiche für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus, ist abwegig. Die Klägerin legt dabei zugrunde, die Einhaltung der Grundflächenzahl müsse erst mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nachgewiesen werden. Indes ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben, dass im Vorbescheid als vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung abschließend über die zur Entscheidung gestellten Fragen befunden wird mit der Rechtsfolge, dass bei der später zu erteilenden Baugenehmigung die Genehmigungsfähigkeit der vorweg entschiedenen Punkte nicht neu zu prüfen ist. Dazu, dass die Einhaltung der Grundflächenzahl vorliegend zu den im Vorbescheids-verfahren abschließend zu klärenden Fragen gehört, hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt, ohne dass die Klägerin dem etwas entgegensetzt. Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil stelle mangels früheren Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die Problematik des Lageplans und seines notwendigen Inhalts eine Überraschungsentscheidung dar, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ungeeignet, weil damit weder die Richtigkeit der die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssätze noch der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt wird. Unterstellt, die Rüge zielt mit der Behauptung einer Gehörsverletzung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, fehlt es auch hierzu an den erforderlichen Darlegungen. Denn dazu hätte sich die Klägerin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung äußern und konkret darlegen müssen, dass die entscheidungstragenden Erwägungen dort nicht zur Sprache gekommen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2011 - 1 A 366/09 -, juris. Derartiges behauptet die Klägerin indes nicht einmal. Ihr Vortrag, der vermisste Hinweis hätte im Hinblick auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens "zu einem früheren Zeitpunkt" erfolgen müssen, impliziert im Gegenteil, dass der Hinweis im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erteilt worden ist. Damit ist dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO) genüge getan. Den ersten, auf Erteilung des beantragten Vorbescheids "bei Verzicht auf die östlich des Gebäudes über der unterirdischen Tiefgarage im Plan des Antrages dargestellte Außengastronomie und unter der Bedingung bzw. Auflage, dass die überbaute Gesamtfläche unter Berücksichtigung von Zufahrtswegen, Parkplätzen und deren Erschließung 80 % des Baugrundstückes nicht übersteigen wird", gerichteten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht zum Einen aus den Gründen für die Ablehnung des Hauptantrags, zum Anderen mit der Erwägung abgelehnt, dass ein Vorbescheid nicht unter der Bedingung der Einhaltung der Grundflächenzahl erteilt werden könne. Dass diese entscheidungstragenden Überlegungen mit dem einzigen hierauf bezogenen Einwand der Klägerin, sie hätte im Falle einer Anhörung vor Erlass des ablehnenden Bescheids ihre Voranfrage "nachgebessert", verfehlt werden, folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Dem zweiten, auf Neubescheidung der strittigen Bauvoranfrage gerichteten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen, weil der Erlass eines Vorbescheids nicht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehe. Mit dieser – zutreffenden – Begründung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an dem Streitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1839) und legt zugrunde, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Wesentlichen auf eine gewerbliche Nutzung abzielt. Den hiernach gemäß Ziffer 3 a) des Streitwertkatalogs maßgeblichen Jahresnutzwert der Immobilie hat der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bemessung auf 100.000,- Euro geschätzt. Diesen Wert hat er gemäß Ziffer 6 des Streitwertkatalogs halbiert, da das Vorbescheidsverfahren auf die Klärung planungsrechtlicher Fragen beschränkt war. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.