Beschluss
12 A 698/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0116.12A698.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG komme für Akademieabsolventen nicht in Betracht, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger Vergünstigungen in der Rückzahlungsphase seines Darlehens, die auf die Förderungshöchstdauer Bezug nehmen, wie es nach § 18b Abs. 3 und 4 BAföG der Fall ist, nicht in Anspruch nehmen könne, weil er mit dem Besuch einer staatlichen Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG eine Ausbildung absolviert habe, die unabhängig von einer Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer gefördert werde. Dieser rechtliche Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinem Beschluss vom 17. September 2014 - 12 A 2783/13 -, juris, Folgendes ausgeführt hat: 4 „Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG an die Bestimmung einer Förderungshöchstdauer anknüpft, die aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geltenden Fassung nur noch für Studiengänge vorgesehen ist, also für Ausbildungen an Hochschulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und diesen als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten i. S. v. § 2 Abs. 3 BAföG. Für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten - somit auch der in Nr. 5 genannten Akademien - besteht eine Förderungshöchstdauer hingegen nicht. Das Gesetz geht insoweit davon aus, dass für diese Ausbildungsstätten eine klassen- oder jahrgangsweise Ausbildung typisch ist, durch die das Ende der Ausbildung nicht individuell, sondern einheitlich bestimmt wird. 5 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15 Rn. 8; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 15a Rn. 3. 6 Die Akademien waren bereits vor dem AföRG, nämlich durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), aus dem Kreis der Ausbildungsstätten herausgenommen worden, für die eine begrenzte Förderungshöchstdauer festgesetzt ist. Dabei hatte sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass „die Ausbildung an diesen Bildungsstätten sehr verschult ist und die Auszubildenden dementsprechend die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit in der Regel nicht überschreiten“. 7 Vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 9 (zum Entwurf des 19. BAföGÄndG); s. auch BR-Drs. 585/00, S. 50 (zum Entwurf des AföRG). 8 … 9 Soweit die Klägerin - nun im Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - geltend macht, das Gesetzesverständnis des Verwaltungsgerichts führe zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, und sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, beruft, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit ebenso wenig dargetan. Die Klägerin verkennt auch hier den wesentlichen - bereits dargelegten - strukturellen Unterschied zwischen den schulischen bzw. „verschulten“ Ausbildungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG einerseits und den universitären Studiengängen andererseits, der zu der aktuellen Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG geführt hat. Eine Gleichsetzung mit dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verbietet sich offensichtlich; dort ging es um eine Gegenüberstellung an sich gleichartiger Hochschulstudiengänge , wobei es in dem einen Fall nur aufgrund eines Zusammenspiels von Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer unmöglich war, einen großen Teilerlass zu erhalten, der ansonsten in Betracht gekommen wäre.“ 10 Das Zulassungsvorbringen geht an den diesen Ausführungen zugrundeliegenden rechtlichen Maßgaben vorbei. 11 Ersichtlich verfehlt ist die Auffassung des Klägers, § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG („Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2.560 Euro des Darlehens erlassen.“) enthalte mit dem Satzteil „oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig“ eine tatbestandliche Alternative, mit der die Vergünstigung ausdrücklich für den Fall, dass eine Förderungshöchstdauer nicht festgesetzt wurde, gewährt werde. Syntax, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm lassen auch unter Berücksichtigung der Systematik des BAföG keinen Zweifel daran, dass dieses Gesetzesverständnis unzutreffend ist. 12 Der in § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG eingeschobene Bedingungssatz „wenn eine solche nicht vorgesehen ist“ bezieht sich eindeutig auf das ihm vorangestellte Substantiv „Abschlussprüfung“ und nicht auf den weiter vorne verwendeten Begriff der Förderungshöchstdauer. Das wird auch durch die Genese der hier in Rede stehenden Teilerlassregelung belegt. Der vom Kläger konstruierte Zusammenhang zwischen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE, 129, 49, juris, und der vermeintlich darauf zurückgehenden „Einführung der Alt. 2 in § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG“, mit der „alle die Fälle in den Kreis der Förderung aufgenommen“ worden seien, „in denen eine Förderungshöchstdauer nicht festgesetzt wurde“, besteht nicht. Folge der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war der Erlass des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (24. BAföGÄndG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569), mit dem die Absätze 4 bis 5a in den § 18b BAföG eingefügt wurden. Die heutige Regelung des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG basiert hingegen im Ursprung bereits auf dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649). Mit dessen Art. 1 Nr. 16 wurde seinerzeit ein den Teilerlass des Darlehens regelnder § 18a eingeführt, der folgenden Wortlaut hatte: „Für jedes Semester, um das ein Auszubildender die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet, gilt das Darlehen um den Betrag von 2.000 DM als erlassen.“ Nach dieser Gesetzesfassung lag es noch deutlicher auf der Hand, dass der Konditionalsatz „wenn eine solche nicht vorgesehen ist“ an die vorangestellte „Abschlußprüfung“ anknüpft. Schon die damalige Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 16 des 2. BAföGÄndG („Die Bestimmung in Absatz 1 will durch den Teilerlaß des Darlehens den Anreiz schaffen, daß der Auszubildende seine Ausbildung in der nach den Ausbildungsvorschriften festgesetzten Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer absolviert.“), 13 vgl. BT-Drs. 7/2098, S. 20, 14 war im Übrigen Beleg dafür, dass es für den Teilerlass in jedem Fall auf eine Beendigung der Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer ankommen sollte, unabhängig davon, wie der Ausbildungsabschluss jeweils vorschriftsgemäß ausgestaltet war. Die nachfolgenden Änderungen der Teilerlassregelung haben dieses Konzept offenkundig unberührt gelassen. Folglich bildet die zeitgerechte Beendigung der Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die ohne Rücksicht darauf zu erfüllen ist, ob der jeweilige Ausbildungsgang eine Abschlussprüfung vorsieht oder nicht. 15 Vgl. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2014, § 18b Rn. 18. 16 In ähnlicher Weise wie in § 18b Abs. 3 Satz 1 hat der Gesetzgeber des BAföG auch an anderer Stelle, nämlich in § 15b Abs. 3 Satz 1 („Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.“), auf die beiden in Rede stehenden Alternativen eines Ausbildungsabschlusses abgestellt. Dort - in § 15b Abs. 3 Satz 1 BAföG - ist gleichermaßen durch den Wortlaut vorgegeben, dass sich der Einschub „wenn eine solche nicht vorgesehen ist“ auf die Abschlussprüfung bezieht. Das Rechtsverständnis des Klägers würde demgegenüber zu Ergebnis führen, dass der mit dem studiendauerabhängigen Teilerlass beabsichtigte Anreiz zum schnellen Beenden der Ausbildung, 17 vgl. zu diesem Gesetzeszweck auch Reifers,a. a. O., 18 wirkungslos bliebe, sofern eine Förderungshöchstdauer für den konkreten Ausbildungsgang nicht besteht, weil es dann für die Erlangung des großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG schon ausreichte, dass die Ausbildung nach den hierfür geltenden Vorschriften planmäßig beendet wurde. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Besserstellung der Absolventen von Ausbildungen ohne Förderungshöchstdauer, für die keine sachliche Rechtfertigung erkennbar wäre, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Eine weitere - und mit der Konzeption der Norm ebenfalls nicht vereinbare - Konsequenz der klägerischen Interpretation wäre, dass bei Ausbildungsgängen mit Förderungshöchstdauer nur noch auf ein Bestehen der Abschlussprüfung und bei solchen ohne Förderungshöchstdauer nur noch auf eine planmäßige Beendigung nach den Ausbildungsvorschriften abzustellen wäre, ohne dass ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Festsetzung einer Förderungshöchstdauer und der Einrichtung einer Abschlussprüfung ersichtlich ist. 19 Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zugelassen werden kann. Mit dem Zulassungsantrag werden weder besondere Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise herausgearbeitet. Dass der Kläger den geltend gemachten Teilerlass nicht beanspruchen kann, drängt sich vielmehr, ohne das rechtlich schwierige und/oder grundsätzlich noch klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen sind, nach den vorstehenden Ausführungen auf. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).