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Beschluss

12 A 2783/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG setzt eine Förderungshöchstdauer voraus, die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur für Studiengänge an Hochschulen gilt. • Akademien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG) unterfallen nicht der Regelung mit Förderungshöchstdauer, da ihre Ausbildung typischerweise verschult und klassen- bzw. jahrgangsweise organisiert ist. • Eine Gleichwertigkeit zu Studiengängen im Sinne des § 2 Abs. 3 BAföG ist ohne Rechtsverordnung nicht feststellbar; strukturelle Unterschiede rechtfertigen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht substantiiert und nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Entscheidungsgründe
Kein Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG für Akademieausbildung ohne Förderungshöchstdauer • Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG setzt eine Förderungshöchstdauer voraus, die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur für Studiengänge an Hochschulen gilt. • Akademien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG) unterfallen nicht der Regelung mit Förderungshöchstdauer, da ihre Ausbildung typischerweise verschult und klassen- bzw. jahrgangsweise organisiert ist. • Eine Gleichwertigkeit zu Studiengängen im Sinne des § 2 Abs. 3 BAföG ist ohne Rechtsverordnung nicht feststellbar; strukturelle Unterschiede rechtfertigen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht substantiiert und nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die Klägerin war Studentin an einer Studienakademie und begehrte einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG. Das Verwaltungsgericht hat ihren Anspruch abgewiesen mit der Begründung, § 18b Abs. 4 BAföG setze eine Förderungshöchstdauer voraus, die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur für Studiengänge an Hochschulen vorgesehen sei. Akademien nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG hätten keine Förderungshöchstdauer, da ihre Ausbildungen verschult und klassenweise organisiert seien. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und rügte insbesondere die Auslegung des Begriffs „Studiengänge“ sowie eine damit verbundene Ungleichbehandlung gegenüber Hochschulstudiengängen. Sie machte zudem geltend, ihre Ausbildung sei als gleichwertig anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag geprüft und die Berufung nicht zugelassen. • Rechtsgrundlage und Tatbestand: § 18b Abs. 4 BAföG verlangt für einen studiendauerabhängigen Teilerlass die Bestimmung einer Förderungshöchstdauer; § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG bestimmt, für welche Ausbildungsarten eine solche Förderungshöchstdauer besteht. • Auslegung und Gesetzeszweck: Die seit der Reform 2001 geltende Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG sieht eine Förderungshöchstdauer nur für Studiengänge an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG) und gleichgestellte Ausbildungsstätten (§ 2 Abs. 3 BAföG) vor. Gesetzgeberische Erwägungen und Gesetzeshistorie zeigen, dass Akademien bewusst von der Regelung mit Förderungshöchstdauer ausgenommen wurden, weil ihre Ausbildung verschult und klassenweise strukturiert ist. • Gleichwertigkeitsvorbringen: Eine bloße inhaltliche Gleichwertigkeit der Ausbildung begründet keine Einstufung nach § 2 Abs. 3 BAföG; hierfür ist eine Rechtsverordnung erforderlich und § 2 Abs. 3 erfasst nicht die in Absatz 1 genannten Akademien. • Gleichbehandlungs- und Verfassungsrecht: Die Berufung beruft sich auf Art. 3 GG und auf Rechtsprechung des BVerfG; das Gericht hält jedoch die strukturellen Unterschiede zwischen verschulten Akademieausbildungen und universitären Studiengängen für maßgeblich, sodass keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dargetan ist. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Nach § 124 VwGO sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, keine grundsätzliche Bedeutung und keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache. • Kosten und Rechtskraft: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar, das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass ein Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG die Existenz einer gesetzlich bestimmten Förderungshöchstdauer voraussetzt, die nur für Studiengänge an Hochschulen vorgesehen ist; Akademien sind hiervon ausgeschlossen, da ihre Ausbildungen verschult und klassenweise organisiert sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihre Ausbildung durch eine Rechtsverordnung als gleichwertige Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 3 BAföG einzuordnen wäre, und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil damit rechtskräftig.