Beschluss
16 E 1236/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0219.16E1236.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerden sind unbegründet. 2 1. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe. 3 Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass aufgrund ihrer Angaben am Tattag ein Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht auf der Grundlage der Einlassungen der Antragstellerin, die vor ihrer Vernehmung als Beschuldigte durch die Polizeibeamten belehrt wurde, davon ausgegangen, dass ihr wegen des Konsums der Droge LSD die Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Angaben der Antragstellerin bei dieser ersten Vernehmung als Nachweis eines Konsums von LSD im Rahmen einer Party in Holland gewertet. 4 Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten. Die Behauptung, den Konsum von LSD wahrheitswidrig angegeben zu haben, um ihrer Begleitperson zu imponieren, stellt die erstinstanzliche Würdigung auch mit Rücksicht auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht nachhaltig in Frage. Denn die Angaben der Antragstellerin sind zum einen in sich widersprüchlich und widersprechen zum anderen in wesentlichen Punkten dem Inhalt des polizeilichen Protokolls vom 21. Juli 2014. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin in der konkreten Situation Anlass zu dem behaupteten „Imponiergehabe“ bestanden haben sollte. Soweit sie nunmehr anführt, dass zu ihrem Begleiter keine partnerschaftliche Beziehung bestehe, sie sich vielmehr lediglich seit Juni 2014 eine Wohnung im Rahmen einer Wohngemeinschaft teilten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Antragstellerin sich grundsätzlich veranlasst gesehen haben sollte, ihrem Begleiter zu imponieren, ist nicht davon auszugehen, dass sie dies durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei über Drogenkonsum anlässlich eines gemeinsamen Aufenthalts in Holland getan hätte. Dagegen spricht zunächst, dass sich die Antragstellerin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Polizeibeamten durchaus der Bedeutung der Situation bewusst war. Dies kommt in ihrem Bestreben zum Ausdruck, ihre Täterschaft als Fahrzeugführerin in Abrede zu stellen. So hat sie eingangs angegeben, dass sie das Fahrzeug, das ihr von ihrem Stiefvater zur alleinigen Verfügung überlassen worden sei, nicht geführt habe. Fahrzeugführer sei vielmehr ihr Begleiter gewesen. Auf den Hinweis, dass die Einstellung des Fahrersitzes dafür spreche, dass die 1,64 m große Antragstellerin das Fahrzeug geführt habe - ihr Begleiter ist 1,84 m groß - erklärte sie, dass sie den Pkw lediglich später umgesetzt habe. Anschließend gab sie auf die Nachfrage nach Drogenkonsum an, in Holland LSD konsumiert zu haben. Dass sie mit dieser vermeintlich wahrheitswidrigen Offenbarung ihren Begleiter beeindrucken wollte, ist auch mit Rücksicht auf dessen Verhalten anlässlich ihrer Vernehmung ausgeschlossen. Denn der Verkehrsunfallanzeige ist zu entnehmen, dass er immer wieder verbal versucht hat, auf sie einzuwirken, indem er ihr sagte, sie solle ruhig sein und nicht mit den Beamten reden. 5 Soweit die Antragstellerin ferner behauptet und eidesstattlich versichert, ihre vermeintlich wahrheitswidrigen Angaben zu dem Drogenkonsum seien auf die akute Beeinträchtigung durch erheblichen Alkoholkonsum, starke Übermüdung und Stress zurückzuführen, weshalb sie die Polizeibeamten darum gebeten habe, sich vor einer Stellungnahme erst einmal ausschlafen zu können, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert ihres Geständnisses in Zweifel zu ziehen. Weder für einen solchen Wunsch noch für die behauptete physische und psychische Beeinträchtigung finden sich Anhaltspunkte in den ausführlichen Aufzeichnungen der Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige. 6 Gegen eine Weigerung der Antragstellerin, unmittelbar zu dem Vorfall Stellung zu nehmen, spricht vor allen, dass ihr Begleiter, der selbst unter Hinweis auf die Einschaltung seines Rechtsanwalts keine Angaben zu dem Verkehrsunfall gemacht hat, die Antragstellerin wiederholt davon abhalten wollte, mit den Polizeibeamten zu sprechen. Wäre die Antragstellerin von sich aus gar nicht zu einer Aussage bereit gewesen, hätte es einer solchen nachhaltigen („immer wieder“) Einwirkung nicht bedurft. Darüber hinaus ist dem Protokoll zu entnehmen, dass sie und ihr Begleiter von sich aus bei ihrem Pkw erschienen sind und einem Atemalkoholtest zustimmten. Einwände gegen eine Einlassung zu dem Vorfall finden sich ausschließlich im Protokoll über die Angaben des Begleiters der Antragstellerin. 7 Gegen die behauptete schwerwiegende psychische und physische Beeinträchtigung durch Schlafmangel und Alkoholkonsum in einem Umfang, der den Beweiswert der Aussage entkräften soll, spricht bereits, dass die Antragstellerin erkennbar durchaus willensgesteuert und zielgerichtet vor der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei zusammen mit ihrem Begleiter versucht hat, die Unfallgegnerin davon abzuhalten, die Polizei hinzuzuziehen. Außerdem war seit dem Unfall einige Zeit vergangen, denn die Antragstellerin und ihr Begleiter hatten sich zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt und anschließend mit der Unfallgegnerin, die sie verfolgt hatte, verhandelt. Die Konfrontation mit der Polizei war für die Antragstellerin damit nicht überraschend. Anhaltspunkte für eine starke Beeinträchtigung aufgrund des Alkohols oder wegen erheblicher Erschöpfung im Verlauf der Vernehmung gegen 4.00 Uhr am 20. Juli 2014 sind der Verkehrsunfallanzeige ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutabnahme sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung ihres Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten. Nach dem ärztlichen Bericht war um 5.00 Uhr bei ihr nach dem äußeren Anschein der Einfluss von Drogen, nicht jedoch von Alkohol, leicht bemerkbar (auffällig weite Pupillen, verzögerte Lichtreaktion, leichte Koordinationsdefizite). Sie war bewusstseinsklar, ihr Denkablauf war geordnet, ihr Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig. 8 Soweit die Antragstellerin schließlich darauf hinweist, dass noch nicht einmal das Strafverfahren abgeschlossen sei, führt dies auch im Hinblick auf § 3 StVG Abs. 3 Satz 1 StVG zu keinem anderen Ergebnis. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht aber der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entgegen, weil ihr gerade nicht der Sachverhalt, der Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens ist, zugrundeliegt. Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht Unfallflucht und alkoholisiertes Führen eines Fahrzeugs am 20. Juli 2014 in S. gegen 3.30 Uhr, sondern der Konsum der Droge LSD in Holland und damit ein Sachverhalt, der einige Stunden vor dem Vorfall in S. stattgefunden hat. 9 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fernliegt. 10 St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff. 11 So verhält es sich hier. Anders als die Antragstellerin geltend macht, überzeugen ihre Darstellung des Sachverhalts und die von ihr vorgelegten Unterlagen den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).