Beschluss
16 B 57/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0312.16B57.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. 3 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis bei mangelnder Trennung des Konsums vom Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) die Fahreignung fehlt und sich daher die gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 gerichtete Anfechtungsklage mit großer Wahrscheinlichkeit als unbegründet erweisen wird. Daran ändert auch die vom Antragsteller geltend gemachte Abstinenz seit Mitte August 2014 nichts, zu deren Nachweis er das negative Ergebnis einer von ihm am 27. November 2014 veranlassten Blutuntersuchung und einen Vertrag über die Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramms ab dem 9. Januar 2015 vorgelegt hat. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgeblich. Danach liegende Umstände ‑ wie der vorgelegte Vertrag und der eingereichte Laborbericht vom 1. Dezember 2014 - sind für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ohne Belang. Sie können sich allenfalls in einem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis auswirken. 4 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. September 1995 ‑ 11 C 34.94 ‑, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und vom 28. April 2010 ‑ 3 C 2.10 ‑, BVerwGE 137, 10 = juris, Rn. 11, sowie OVG NRW, Beschluss vom7. Oktober 2013 ‑ 16 A 2820/12 ‑, juris, Rn. 25. 5 Darüber hinaus ergibt aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedererlangt hätte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt hier den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006- 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012- 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12. 7 Anders als der Antragsteller annimmt, begegnet auch die von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung keinen Bedenken. Die von drogenkonsumierenden Kraftfahrern ausgehenden Gefahren für Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer sind gewichtig und können sich jederzeit realisieren. Sie rechtfertigen in aller Regel und so auch vorliegend den vorläufigen Ausschluss des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 8 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9. 9 Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Soweit es in dem Beschluss annimmt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit vergleichsweise geringen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten verbunden sei, ist dies nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller tatsächlich keine besondere Belastung durch den Verlust der Fahrerlaubnis geltend gemacht hat. Soweit er schließlich meint, dass es sich vorliegend um einen besonderen Fall handele, weil er Cannabis nur vorübergehend zur Bewältigung psychischer Probleme aufgrund außergewöhnlicher familiärer Schicksalsschläge konsumiert habe, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen der Drogenkonsum, der zur Annahme fehlender Kraftfahreignung führt, stattgefunden hat. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab, bei dem die Beweggründe für den Drogenkonsum bei nachgewiesener Nichteignung grundsätzlich keine Rolle spielen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).