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Beschluss

6 A 2427/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0513.6A2427.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.456,47 € festgesetzt 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Abgeltung der in den Jahren 2009 bis 2012 nicht genommenen, noch im Streit stehenden Urlaubstage begehrt, mit der Begründung abgewiesen, dass sein Urlaubsanspruch für die Jahre 2009, 2010 und 2012 entweder durch entsprechende Inanspruchnahme oder aber durch finanzielle Abgeltung erfüllt sei. Soweit der Kläger eine Abgeltung seines Mindesturlaubs für das Jahr 2011 verlange, verhalte er sich treuwidrig, wenn er den erhaltenen und genommenen Urlaub von 20 Werktagen in der Zeit vom 6. Mai bis zum 3. Juni 2011 während seiner Wiedereingliederung nunmehr nachträglich erstattet verlange. 5 Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. 6 Mit seinem Vorbringen, er habe aus Rechtsgründen während seiner Wiedereingliederung vom 2. November 2010 bis zu ihrem Abbruch am 14. Juni 2011 keinen Urlaub nehmen können, weil er während der gesamten Zeit als dienstunfähig anzusehen gewesen sei, geht der Kläger nicht auf das tragende Argument des Verwaltungsgerichts ein. Dieses hat nämlich auf die Treuwidrigkeit des klägerischen Verhaltens abgestellt. Der Kläger könne nicht eine Freistellung von seiner durch den Wiedereingliederungsplan aufgestellten Anwesenheitspflicht unter dem Gesichtspunkt des Urlaubs beantragen, sich genehmigen lassen und als lang geplante Familienreise realisieren, um ihn dann nachträglich zusätzlich noch finanziell abgelten zu lassen. Dabei hat das Verwaltungsgericht es unter Abgeltungsgesichtspunkten ausdrücklich als unerheblich angesehen, dass sich der Kläger in der Zeit vom 6. Mai bis zum 3. Juni 2011 in einer Wiedereingliederungsphase befand. 7 Dass das Verhalten des Klägers entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht als treuwidrig anzusehen wäre, ist nicht vorgetragen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger abweichend von seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung die genannte Zeit nicht als Familienurlaub sondern als Ruhephase im Rahmen seiner Genesung verbracht haben könnte. Auch ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste hat der Kläger die Zeit für eine familiäre Urlaubsreise genutzt. Zum einen verweist noch die ärztliche Bescheinigung seiner behandelnden Ärzte an der Uniklinik L. vom 26. April 2011 darauf, dass der aktuell geplante Urlaub in der Zeit der Wiedereingliederung zur Förderung der Genesung beitrage. Zum anderen ist ihm laut der weiteren Bescheinigung der Uniklinik L. vom Dezember 2014 damals (vergeblich) abgeraten worden, die geplante Erholungsreise anzutreten. Anstelle dessen hätte er aus ärztlicher Sicht den Urlaub zur weiteren Erholung von der zurückliegenden Therapie nutzen sollen. 8 Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, ein Abgeltungsanspruch für den Urlaub im Jahr 2009 bestehe aufgrund tatsächlicher Urlaubsinanspruchnahme nicht, lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. 9 Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. 10 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es, weil die allenfalls sinngemäß gestellte Frage, 11 ob während einer Wiedereingliederung Erholungsurlaub genommen werden könne, 12 nach den obigen Darlegungen keiner Entscheidung bedarf. 13 Die Divergenzrüge greift schließlich nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf kein divergenzfähiges Gericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist, benennt der Kläger nicht – wie erforderlich – einen das angefochtene Urteil tragenden allgemeinen Rechtssatz oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung, mit dem bzw. der es vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 – 1 A 1946/12 – oder dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2012 – 10 K 3029/12 – abweicht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt noch die Abgeltung von 47 Urlaubstagen, die mit einem Tagessatz von 158,65 € (3.437,38 € Bruttogehalt des Klägers im Monat vor der Versetzung in den Ruhestand multipliziert mit drei Monaten dividiert durch 13 Wochen sowie dividiert durch 5 Arbeitstage) angesetzt werden. 16 Vgl. zur Berechnung: BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 -, juris Rn. 21. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).