Beschluss
16 B 619/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0723.16B619.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass zwischen seinem - am 1. Dezember 2014 um 21.45 Uhr festgestellten - Cannabiskonsum und dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 13. März 2015 vier Monate gelegen hätten, in denen er völlig unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen habe. Dieser Umstand stellt weder die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung durchgreifend in Frage. Hieraus lässt sich nicht ersehen, dass der Antragsteller zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, 4 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 5 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315 = juris, Rn. 16, 6 oder aktuell die zuvor durch den Konsum von Cannabis eingebüßte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt hat. Selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung in Bezug auf den Konsum von Drogen. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 8 - 16 B 89/14 -. 9 Auch der vom Antragsteller vorgelegte Befundbericht des Labors Dr. R. und Kollegen vom 16. April 2015 rechtfertigt nicht die Annahme, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat. Abgesehen davon, dass diesem Befundbericht in Bezug auf eine Drogenabstinenz des Antragstellers schon deshalb keine Aussagekraft zukommt, weil nicht ersichtlich ist, dass die zugrunde liegende Urinuntersuchung unter den für eine forensische Verwertbarkeit erforderlichen Bedingungen erfolgt ist (unvorhersehbare Einbestellung des Betroffenen zur Abgabe einer Blut- oder Urinprobe, um auszuschließen, dass er sich in seinem Konsumverhalten rechtzeitig auf die Untersuchung eingestellt hat), 10 vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, NwVBl. 2007, 237 = juris, Rdnr. 4 und vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, 11 wäre selbst mit einem vollständigen Drogenverzicht die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nachgewiesen. Erforderlich ist insoweit zusätzlich der Nachweis eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels, der es hinreichend wahrscheinlich macht, dass der Antragsteller auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält oder zumindest ein im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinnehmbares Konsumverhalten an den Tag legt. Die Frage, ob sich bei einem Betroffenen eine derartige nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat, ist aber grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten, 12 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 13 - 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4 f. und vom 10. März 2014 - 16 A 84/14 -, 14 an der es hier ebenfalls fehlt. 15 Soweit der Antragsteller bemängelt, dass dem erstinstanzlichen Beschluss nicht zu entnehmen sei, auf welches Gutachten er sich beziehe, weil das auf Seite 4 des Beschlusses zitierte Gutachten der Uniklinik L. „vom 05.02.2013“ nicht vorliege, vermag auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn bei dem genannten Datum handelt es sich, wie sich aus den weiteren Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts eindeutig ergibt, um einen Schreibfehler. Statt 2013 muss es 2015 heißen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).