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Beschluss

15 A 2026/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.15A2026.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.) oder ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (4.). 4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. 5 Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 7 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2013 eine Befreiung von der Überlassungspflicht für das auf dem Grundstück W. 48 in C. N. anfallende häusliche Abwasser (Klärschlamm) zu erteilen, 8 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Befreiungsanspruch. Die Erteilung der Befreiung stehe im Ermessen der Beklagten. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. 9 Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. 10 Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW das Recht der Gemeinde unberührt, durch Satzung zu fordern, dass im Fall des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW - also im Hinblick auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser - das häusliche Abwasser an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluss, finden die Vorschriften der §§ 51 ff. LWG NRW Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte von dieser Ermächtigung in ihrer Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben - (im Folgenden: EGrEntwS) Gebrauch gemacht hat. Nach § 4Abs. 2 EGrEntwS gilt der Anschluss- und Benutzungszwang auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. Die Stadt kann den Grundstückseigentümer lediglich im Einzelfall für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EGrEntwS). 11 Vgl. zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 = juris Rn. 8 ff. 12 § 4 Abs. 3 Satz 1 EGrEntwS ist auf Rechtsfolgenseite als Ermessensvorschrift ausgestaltet, die als solche grundsätzlich den Anforderungen der §§ 40 VwVfG NRW, 114 VwGO unterliegt. Dies bedeutet zugleich, dass ein Befreiungsanspruch auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nur in Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen ist. Im Übrigen wird die Ermessensausübung im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 EGrEntwS von denselben Leitlinien gesteuert wie es bei strukturell vergleichbaren anderen Befreiungsvorschriften der Fall ist. Diese verlangen für die Erteilung einer Befreiung regelmäßig eine atypische unzumutbare Härte, die von der Grundnorm, von der die Abweichung begehrt wird, offenbar nicht beabsichtigt wird, mit anderen Worten einen atypischen Sonderfall. Deshalb kann man von einem intendierten Ermessen der Behörde sprechen, das sie regelmäßig dazu befugt, einen Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EGrEntwS abzulehnen. 13 Vgl. zu diesem Regelungsmechanismus etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, juris Rn. 40, vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, und vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 22 ff. (jeweils zu § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW), oder die Befreiungsvorschriften der §§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, 67 BNatSchG, 73 Abs. 1 BauO NRW. Zum Verständnis der letztgenannten Ausnahmenorm siehe aus der Rechtsprechung beispielsweise OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 B 570/14 -, juris Rn. 8 ff. 14 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Öffnungsklausel des § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW - und damit gleichzeitig hier dem auf ihr beruhenden § 4 Abs. 2 EGrEntwS - die Annahme zugrunde liegt, dass das Abwasser aus landwirtschaftlichen Wohnhäusern eine umweltschädliche Zusammensetzung haben kann, insbesondere chemische Substanzen wie etwa spezielle Putz- und Reinigungsmittel enthält, so dass nicht auszuschließen ist, dass diese nach ihrem Aufbringen auf landwirtschaftliche Flächen in das Grundwasser gelangen können, dessen Schutz die kommunale Abwasserbeseitigung bezweckt. 15 Vgl. Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land NRW, Loseblatt, Stand März 2008, § 51 Anm. 2, Rn. 27; siehe insoweit außerdem VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2006 - 6 K 4234/06 -, juris Rn. 38, m.w.N. 16 Auch mit Blick auf diese typisierende Einschätzung des Gesetz- bzw. Satzungsgebers kann der von § 4 Abs. 3 Satz 2 EGrEntwS i.V.m. § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW geforderte Nachweis, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf z. B. landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird, für sich genommen noch keinen atypischen Härtefall i.S.d. § 4Abs. 3 Satz 1 EGrEntwS begründen. Vielmehr eröffnet die Erbringung dieses Nachweises als Tatbestandsvoraussetzung erst den auf der Rechtsfolgenseite des § 4 Abs. 3 Satz 1 EGrEntwS gegebenen (aber - wie ausgeführt - intendierten) Ermessensspielraum der Stadt. 17 Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Befreiungslage verneint hat, weil der Kläger keine Besonderheiten seines Einzelfalls gegenüber den Fällen anderer Landwirte dargelegt habe. 18 Derartige atypische Besonderheiten zeigt auch der Zulassungsantrag nicht auf. 19 Das Schreiben des Kreises F. vom 30. Oktober 2012 determiniert die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht in Richtung eines atypischen Sonderfalls. Im Gegenteil wies auch der Kreis F. darauf hin, dass der Kläger einen Antrag bei der Beklagten auf Befreiung von der Klärschlammbeseitigungspflicht zu stellen hat, innerhalb dessen er bestimmte Angaben machen bzw. Nachweise erbringen muss, welche die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 3 EGrEntwS, 51Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW ausfüllen. Das von dem Zulassungsantrag in Bezug genommene Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 2013 bestätigt dies. Der außerdem von dem Kläger ins Feld geführte Bescheid des Kreises F. vom 7. August 2002 betrifft zwar die Befreiung der Beklagten von der Pflicht zur Beseitigung der auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Abwässer. In dem Bescheid heißt es indessen ausdrücklich, dass die Entsorgung der anfallenden Klärschlämme – und damit der Anschluss- und Benutzungszwang – bei der Beklagten verbleibt. 20 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 21 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 22 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil es zur Auslegung und Anwendung von § 4 Abs. 3 EGrEntwS keine Grundsatzfrage formuliert. Der Angriff gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei aus betrieblichen Gründen kaum auf die begehrte Befreiung angewiesen, bezieht sich auf die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall. Dasselbe gilt für den von dem Verwaltungsgericht thematisierten Aspekt der Gebühreneinsparungen und die Frage, mit wie vielen Befreiungsanträgen von Landwirten nach § 4 Abs. 3 EGrEntwS die Beklagte zu rechnen hat. Im Übrigen ist auch in Anbetracht dieses Vorbringens nicht zu erkennen, dass der Kläger sich in einer Befreiungslage befindet. 23 Auch wenn das Verwaltungsgericht den Beschluss des beschließenden Gerichts vom 10. September 2008 - 20 B 1219/07 -, RdL 2010, 81 = juris, in der mündlichen Verhandlung ausführlich angesprochen haben sollte, war es nicht verpflichtet, ihn im Urteil zu zitieren. Der genannte Beschluss enthält zudem keine für den Kläger günstige Aussage. Er besagt u. a. (siehe dort juris Rn. 7), dass auch die Herkunft häuslichen Abwassers aus einem landwirtschaftlichen Betrieb und seine Verwendung zum Aufbringen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht von dem wasserrechtlichen Anforderungsniveau an die Abwasserbeseitigung befreit. 24 3. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. 25 Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 26 Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Er zeigt nicht auf, welcher Rechtssatz im Urteil des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu Rechtssätzen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1 = NJW 1986, 738 = juris, und vom 10. Dezember 1987 - 5 C 32.85 -, BVerwGE 78, 314 = NVwZ 1988, 444 = juris, stehen soll. 27 Die Rüge eines Ermessensnichtgebrauchs im konkreten Fall ist keine Divergenzfrage. Abgesehen davon hat die Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheids vom 15. Juli 2013 erkannt, dass die Entscheidung über den Befreiungsantrag des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EGrEntwS in ihrem Ermessen steht. Gründe für eine vom Regelfall des § 4 Abs. 2 EGrEntwS abweichende „Andersbehandlung“ im Einzelfall habe der Kläger aber nicht genannt. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen hat. 28 Der mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Pachtvertrag und der Hinweis auf die Lage der Flächen, auf die sich der Befreiungsantrag bezieht, ist nicht dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzuordnen. Unbeschadet dessen macht der Zulassungsvortrag zu der Situierung der Flächen auch nicht deutlich, dass gerade daraus eine Befreiungslage folgt. 29 4. Der Zulassungsantrag legt schließlich keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Er besagt nicht, welche konkrete Verfahrensnorm das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung verletzt habe. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 33 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).