Beschluss
14 B 1025/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1019.14B1025.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.592,50 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 3060/15 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 21.4.2015 anzuordnen, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist. Der Senat verweist auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 5 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist nur ergänzend auszuführen: Aus der Verständigung mit der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004 kann die Antragstellerin schon deshalb nichts herleiten, weil sich die Absprache nach der nicht substantiiert angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts auf den hier nicht in Rede stehenden Besteuerungszeitraum 1.5.2004 bis 31.12.2005 bezog. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin auch in Folgejahren entsprechend der Verständigung verfahren ist, führt zu keiner Rechtsbindung. Die von der Antragstellerin aus § 55 VwVfG hergeleiteten Folgerungen für die Bindung der Antragsgegnerin an die Verständigung gehen schon vom Ansatz her fehl, weil die Vorschrift hier nicht anwendbar ist. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht anwendbar, da die Antragsgegnerin hier Landesrecht ausführt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑). § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht anwendbar, weil Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (§ 12 KAG). Die Abgabenordnung kennt keine dem § 55 VwVfG NRW vergleichbare Vorschrift. 6 Zur Unzulässigkeit von Vergleichsverträgen über anzuwendendes Recht nach der Abgabenordnung vgl. Rätke in: Klein, AO, 12. Aufl., § 78 Rn. 4. 7 Soweit es um die Abgrenzung des einrichtungsbezogenen Steuertatbestands des § 2 Nr. 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19.5.2010 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 10.10.2014 (VS) zum personenbezogenen Tatbestand des § 2 Nr. 4 VS geht, hat der Senat dazu bereits alles Erforderliche ausgeführt. 8 Vgl. zu einer gleichlautenden Satzungsvorschrift OVG NRW, Urteil vom 11.12.2013 ‑ 14 A 1948/13 ‑, NRWE Rn. 41 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 ‑ 9 B 20.14 ‑, NVwZ 2015, 378. 9 Dem setzt die Antragstellerin nichts Relevantes entgegen. 10 Die Angriffe der Antragstellerin gegen die Zulässigkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf Veranstaltungstage und Veranstaltungsfläche (§ 4 VS) sind unverständlich. Die Antragstellerin behauptet nicht, eine Anzeige nach § 13 VS mit den nach Nr. 6 der Vorschrift geforderten Angaben (hier: Veranstaltungszeitraum und Veranstaltungsfläche) abgegeben zu haben. Nach Aktenlage hat sie lediglich gesammelte Steueranmeldungen zum irrelevanten personenbezogenen Steuertatbestand nach § 2 Nr. 4 VS abgegeben. Gegen die Richtigkeit der Schätzung wird im Beschwerdeverfahren nichts Relevantes eingewandt. 11 Abschlagszahlungen auf die festgesetzte Steuerschuld sind für die Steuerfestsetzung unerheblich, da sie allein die Erfüllung der festgesetzten Steuerschuld betreffen. Sie können allenfalls für ein hier nicht ergangenes Leistungsgebot als Vollstreckungsvoraussetzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) von Bedeutung sein. Das erfordert die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. 12 Vgl. Nr. 6.1.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz, RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 9.10.2004; Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl., § 3 Rn. 9 und Troidl in: Engelhardt/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Aufl., § 3 Rn. 1, beide zum insoweit gleichlautenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes. 13 Die bloße Festsetzung einer Steuer reicht nicht. 14 Vgl. Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl.. § 3 Rn. 10; Troidl in: Engelhardt/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Aufl., § 3 Rn. 1. 15 Hier ist eine solche Zahlungsaufforderung nicht ergangen. Auf S. 1 des angefochtenen Bescheids wird die Steuer festgesetzt und der Fälligkeitstag mitgeteilt. Auf S. 2 werden die möglichen Zahlungsmodalitäten mitgeteilt. Unter der Überschrift "Hinweis" wird mitgeteilt, dass die Einlegung der Klage die Wirksamkeit des Bescheides nicht hemmt, "so dass die festgesetzten Steuern zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu entrichten sind." Sodann werden weitere technische Zahlungshinweise gegeben, und es wird die gesetzliche Regelung über den Anfall von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten dargelegt. An einer ausdrücklichen Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Betrags fehlt es also. Es ist sogar erkennbar, dass ein solches Leistungsgebot nicht ausgesprochen werden sollte. Auf S. 2 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "bisher bezahlte Beträge … in den allgemeinen Fälligkeiten nicht berücksichtigt" sind. Die Beklagte wollte somit gar nicht verfügen, welchen Betrag die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zu zahlen hatte. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.