Beschluss
12 B 1264/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1118.12B1264.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von BAföG-Leistungen für die Ausbildung der Antragstellerin an der T. Hotelfachschule M. zu verpflichten, nicht in Frage. 3 Dem angefochtenen Beschluss liegt die Annahme zugrunde, dass ein Anspruch der Antragstellerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG ausscheide, weil der Schwerpunkt des Ausbildungsgangs der Antragstellerin nicht auf der Kenntnisvermittlung durch den Unterricht an der Hotelfachschule als Ausbildungsstätte liege. Die fünfsemestrige Ausbildung bestehe während der ersten drei Semester aus zweieinhalbmonatigen Ausbildungszeiten an der Hotelfachschule und im Anschluss daran abzuleistenden jeweils fünfmonatigen Fachpraktika, so dass während dieser Semester der Schwerpunkt der Ausbildung eindeutig auf der praktischen Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte liege; eine maßgebliche Schwerpunktverlagerung finde auch nicht dadurch statt, dass während des vierten und fünften Semesters die Dauer der schulischen Ausbildung jeweils vier Monate betrage. Bei einem Verhältnis von dann 15 Monaten Praktika zu 15 ½-monatiger Ausbildung liege keine prägende Ausbildung an der Ausbildungsstätte vor. 4 Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zieht diese Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der zeitlichen Gegenüberstellung sei zugrunde zu legen, dass die Ausbildungszeit insgesamt 54 Monate umfasse, so dass die Praktika mit 15 Monaten gerade einmal einen Anteil von 27,78 % besäßen, zieht dies die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Die Antragstellerin legt nämlich nicht hinreichend dar, dass die Monate, in denen weder das Schulsemester stattfindet noch ein Fachpraktikum absolviert wird, als Zeit einer schulischen Ausbildung zu betrachten sind. Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass unterrichtsfreie Zeiten vorgesehen seien und das Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik ebenfalls vorlesungsfreie Zeiten umfasse, geht insoweit fehl. Die vorlesungsfreien Zeiten an deutschen Hochschulen sind insbesondere für Vorarbeit und Nacharbeit, vertieftes Bücherstudium, Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten oder eigenständige Examensvorbereitung vorgesehen, wozu regelmäßig auch Einrichtungen der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen. 5 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1995 - 7 S 92/95 -, juris. 6 Dass dies auch bei der Ausbildung an der T. Hotelfachschule M. der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Da die Semesterzeugnisse dem Auszubildenden jeweils am Ende des Semesters ausgehändigt werden (vgl. Ziffer 2.1 Promotions- und Prüfungsordnung - PPO -) und es sich bei dem Ende des Semesters um das Ende der Unterrichtszeit (ohne unterrichtsfreie Zeiten) handelt (vgl. Ziffer 7.1 Schulordnung sowie http://www. /de/informationen/Semesterdaten), ist jedenfalls davon auszugehen, dass in der Regel keine Prüfungsleistungen außerhalb der Unterrichtszeit zu absolvieren sind. Vielmehr kann der Regelung unter Ziffer 3.1. Abs. 4 der Praktikumsordnung, nach der einschlägige berufliche Tätigkeiten, welche vor dem betreffenden Semester absolviert werden, nicht vom Fachpraktikum nach dem Semester dispensieren, auch wenn sie als Praktikum bezeichnet werden, sie aber zu den geforderten 36 Monaten Berufserfahrung vor Eintritt in das Semester 5 (Unternehmensführung) angerechnet werden, entnommen werden, dass die unterrichts- und fachpraktikumsfreien Zeiten zum Sammeln von Berufserfahrung genutzt werden können. 7 Auch das Vorbringen der Antragstellerin, ein Schwergewicht der schulischen Ausbildung bestehe deshalb, weil die Bewertung der Fachpraktika für den Erhalt des Diploms keine Rolle spiele, vermag kein Schwergewicht der Ausbildung an der Ausbildungsstätte zu begründen. 8 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall die Annahme der Vorinstanz nicht beanstandet, ein Studium an der Fachhochschule sei im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Verwaltungsdienst prägend gewesen, obwohl die Zeitabschnitte der praktischen Ausbildung bei Behörden und des Studiums gleich lang gewesen seien, da das Prüfungszeugnis, durch das die berufliche Qualifikation erworben werde, fast ausschließlich auf den schulischen Leistungen des Anwärters beruht habe. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1981 10 - 5 C 1.80 -, juris. 11 Dass hier ein vergleichbarer Fall vorliegt, ergibt sich aber weder aus den Darlegungen der Antragstellerin noch ist es sonst ersichtlich. Das Diplom, das den berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, erhält, wer das Semester 5 bestanden hat (Ziffer 1.7 PPO). Dass auf dem Diplom eine Note ausgewiesen wird, ist nicht ersichtlich; die Noten der Semester und Semesterabschlussprüfungen sowie der Diplomprüfungen sind allein in den Semesterzeugnissen enthalten (Ziffer 2.1 PPO). Insoweit fließen weder die Noten der Fachpraktika noch die der schulischen Prüfungen unmittelbar in das Diplom ein. Das Bestehen der Fachpraktika ist indes ebenso wie das der schulischen Prüfungen Voraussetzung für den Erhalt des Diploms, weil ein Semester nur absolviert werden darf, wenn das zuvor abzuleistende Fachpraktikum bestanden wurde (Ziffern 1.2 Abs. 2, 1.3 Abs. 3 und 1.4 PPO). Von einem Schwerpunkt der schulischen Ausbildung kann demzufolge auch im Hinblick auf den Erhalt des Diploms nicht ausgegangen werden. 12 Die Ausführungen der Antragstellerin zur „Praxis im Kaderbereich“ stellen die angefochtene Entscheidung bereits deshalb nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht diese Zeit ausdrücklich nicht seiner Betrachtung zugrunde gelegt hat. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.