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Beschluss

12 A 797/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0112.12A797.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 28. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis damit begründet, dass die Klägerin mangels Gleichwertigkeit der von ihr absolvierten ausländischen Ausbildungsstätte keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Berufungszulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt und bestehen darüber hinaus nicht. Soweit die Klägerin eine endgültige Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht in Frage stellt, zeigt sie damit keine Ergebnisunrichtigkeit auf. Im Übrigen ist nach dem letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 7 des angegriffenen Urteils nicht zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten abschließend geprüft hat. Die Kritik der Klägerin an dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2015 verfängt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht durch entsprechende Bezugnahme auch die Ausführungen in dem (umfangreicheren) Beschluss des Senats vom 18. November 2015 - 12 B 1264/15 - zum Gegenstand der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils gemacht hat und sich der Senatsbeschluss im Rahmen der Gleichwertigkeitsbeurteilung nicht auf einen bloßen Verweis auf das zahlenmäßige Verhältnis der Praktikumszeit mit der Unterrichtszeit beschränkt. Im Übrigen zitiert die Klägerin in diesem Zusammenhang zwar den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1987 - 5 B 53.86 - zutreffend, legt anschließend jedoch nicht dar, welche besonderen Umstände hier zu einer stärkeren Gewichtung der Ausbildung an der Ausbildungsstätte führen sollten. Davon abgesehen hat der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsbeschluss (Seite 3 unten, Seite 4 oben) durchaus berücksichtigt, dass der Studienanteil einer Ausbildung auch dann als prägend angesehen werden kann, wenn er die Zeiten praktischer Ausbildung nicht übersteigt. Es führt ferner nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine E-Mail des Leiters der von ihr besuchten Ausbildungsstätte sinngemäß geltend macht, unterrichts- und praktikumsfreie Zeiten seien der Ausbildung an der Ausbildungsstätte zuzurechnen, so dass der schulische Teil der Ausbildung mehr als zwei Drittel der Zeit betrage und damit prägend sei. Es kann nämlich nicht von einem Überwiegen des schulischen Teils der Ausbildung, der in der Ausbildungsstätte absolviert wird, ausgegangen werden. Die von der Klägerin in Bezug genommene E-Mail gibt nicht das her, was sie aus ihr herleiten möchte. Wenn der Leiter der Ausbildungsstätte auf die Frage: "Sind die unterrichts- und praktikumsfreien Zeiten für Vorarbeit und Nacharbeit, vertieftes Bücherstudium, Anfertigung von Arbeiten oder zur eigenständigen Prüfungsvorbereitung vorgesehen?" in seiner Antwort als erstes sinngemäß darauf hinweist, die Studierenden würden die unterrichtsfreie Zeit zu weiterer gastgewerblicher Tätigkeit nutzen, und zwar im Hinblick auf die geforderten 36 Monate Berufserfahrung vor Ausbildungsende, und er als nächstes auf eine Festanstellung zur Aufbesserung der Finanzen hinweist, dann belegt dies unabhängig vom Rest der Antwort auf die Frage hinreichend deutlich, dass die unterrichts- und praktikumsfreie Zeit nicht als Teil des schulischen Unterrichts an der Ausbildungsstätte angesehen werden kann. Entgegen der klägerischen Auffassung wird der berufsqualifizierende Abschluss zudem nicht "fast ausschließlich durch die Ausbildung an der Ausbildungsstätte vermittelt". Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 18. November 2015 darauf hingewiesen, dass der Erhalt des Diploms, welches im Fall der von der Klägerin absolvierten Ausbildung den berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, wesentlich auch vom Bestehen der Fachpraktika abhängt. Diese Ausführungen erfolgten vor dem Hintergrund der Prämisse, dass bei gleich langen Zeitabschnitten praktischer und schulischer Ausbildung der schulische Teil als die Ausbildung prägend angesehen werden kann, wenn das die berufliche Qualifikation vermittelnde Prüfungszeugnis fast ausschließlich auf den schulischen Leistungen beruht. Eine solche Prägung legt die Klägerin nicht dadurch dar, dass sie unter Bezugnahme auf die bereits zuvor angesprochene E-Mail des Leiters der Ausbildungsstätte geltend macht, dass die Wissensvermittlung definitiv im Unterricht an der Ausbildungsstätte erfolge. Abgesehen davon, dass der Leiter der Ausbildungsstätte in der E-Mail auch erwähnt hat, dass ein Fachpraktikum der Vertiefung des vermittelten Lernstoffs diene, wird dadurch die Bedeutung der Fachpraktika für die Erlangung des Diploms nicht relativiert und nicht aufgezeigt, dass das Diplom wesentlich auf den (schulischen) Leistungen in der Ausbildungsstätte beruht. Den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO füllt die Klägerin ebenfalls nicht aus. Ihre Bezugnahme auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht insoweit nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Eine Zulassung der Berufung kommt weiterhin nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Zum einen legt die Klägerin bereits nicht hinreichend dar, dass die von ihr für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Förderfähigkeit der Ausbildung an der schweizerischen Hotelfachschule tatsächlich über den vorliegenden Einzelfall hinaus Relevanz hat, sich also auch in einer größeren Anzahl weiterer Fälle stellt. Zum anderen zeigen die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass ein die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernder Klärungsbedarf nicht besteht. Die eigentlich streitentscheidende Frage nach der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte lässt sich ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Selbst wenn der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung als gegeben unterstellt wird, reicht das für eine Zulassung nicht aus, weil die Klägerin nicht darlegt, dass die Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine gerichtliche Entscheidung beruht auf der Verletzung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ohne den Verstoß zu einem für den Beteiligten sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 PB 5.14 -, juris Rn. 14. Dies ist hier nicht der Fall. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, kommt auch bei Berücksichtigung des nach Auffassung der Klägerin übergangenen Vorbringens - Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1987, Vortrag zur unterrichts- und praktikumsfreien Zeit, Ausführungen zu den den berufsqualifizierenden Abschluss vermittelnden Ausbildungsteilen - kein für sie günstigeres Ergebnis in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).