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Beschluss

19 A 1585/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1120.19A1585.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 118,40 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Beklagte stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 3 Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. 4 Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Einwand des Beklagten, in der durch seine Ehefrau unterschriebenen Anmeldeerklärung vom 29. Juni 2011 komme „in keiner Weise zum Ausdruck, dass die Schule im Namen und mit Vollmacht des Schulträgers handelt.“ Die Städtische Gesamtschule C. musste das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich in das Anmeldeformular hineinschreiben, weil es entsprechend § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Hier ergaben jedenfalls die Umstände, dass die Schule im Namen der Schulträgerin, also der Klägerin handelte, als sie dem Beklagten und seiner Ehefrau das Informationsschreiben mit vorformulierter Einverständniserklärung übermittelte, mit dem sie diese über die Klassenfahrt der Klasse 8d ihrer Tochter B. in das Freizeitzentrum „I. “ in den Niederlanden informierte. Welchen ausdrücklichen Inhalt dieses Informationsschreiben hatte, kann der Senat nicht feststellen, weil der Beklagte es nicht vorgelegt hat. 5 Jedenfalls ergab sich das Vertretungsverhältnis aus den Umständen. Die „Städtische“ Gesamtschule C. ist, wie auch schon in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, als öffentliche Schule nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW nichtrechtsfähige Anstalt des Schulträgers. Als solche verpflichtet sie mit allen Rechtsgeschäften, die sie zur Erfüllung von äußeren Schulangelegenheiten, insbesondere der in § 79 SchulG NRW aufgeführten, eingeht und zu deren Abschluss sie im Innenverhältnis ermächtigt ist, automatisch den Schulträger. Hiervon geht ausdrücklich etwa auch § 95 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW aus, wonach Schulträger den Schulleiter ermächtigen können, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen. Die aus Anlass einer genehmigten Schulfahrt durch Rechtsgeschäfte der Schule mit Dritten entstehenden Kosten für die Beförderung und Beherbergung von Schülern sind Sachkosten, die ‑ ähnlich den Schülerfahrkosten ‑ nach den §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1 SchulG NRW der Schulträger zu tragen hätte, sofern nicht die Eltern sie im Einzelfall übernehmen. 6 Bülter, SchVw 2005, 220. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt auch nicht der weitere Einwand des Beklagten, es fehle an einer unterschriebenen Annahmeerklärung der Klägerin, die überdies auf dem Anmeldeformular hätte aufgebracht werden müssen. Mit diesem Einwand knüpft der Beklagte an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin an, eine verbindliche Anmeldeerklärung der Eltern zu einer Klassenfahrt führe zu einem Verwaltungsvertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW (S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks). Das beschließende Gericht hat bislang offenlassen können, wie das Rechtsverhältnis zu qualifizieren ist, auf dessen Entstehung eine solche Anmeldeerklärung zu einer Schulfahrt gerichtet ist. 8 OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 – 5 A 2912/84 ‑, NJW 1986, 1950. 9 Auch im vorliegenden Fall kommt es hierauf nicht an. Denn auch der Beklagte geht in seiner Antragsbegründung ausdrücklich von der rechtlichen Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW aus und bestreitet auf dieser Grundlage lediglich die Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG NRW und des Gebots der Urkundeneinheit aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Denn der Beklagte selbst weist zugleich darauf hin, dass beide Erfordernisse bei einem den Bürger einseitig verpflichtenden Verwaltungsvertrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch dann erfüllt sind, wenn sich beide Vertragserklärungen auf verschiedenen Schriftstücken befinden und die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist. 10 BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 A 3.04 ‑, NVwZ 2005, 1083, juris, Rdn. 16; Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 32.93 ‑, BVerwGE 98, 58, juris, Rdn. 22. 11 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnete Einverständniserklärung von der Schule vorformuliert. Hierin kommt zugleich zum Ausdruck, dass die Schule den Eltern zuvor das bei Klassenfahrten übliche Informationsschreiben mit den Angaben über Zeitpunkt, Zielort und Kosten der Fahrt übermittelt hatte. Hiervon geht auch der Senat in tatsächlicher Hinsicht aus, weil der Beklagte insbesondere nicht geltend gemacht hat, von der Schule vor der Anmeldung über diese Einzelheiten im Unklaren gelassen worden zu sein. Die Zusammengehörigkeit der von der Ehefrau unterzeichneten Anmeldeerklärung mit diesem Informationsschreiben der Schule war aus diesen Umständen zweifelsfrei ersichtlich. 12 Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, die von seiner Ehefrau unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung wirke auch gegenüber dem Beklagten, und hierbei der Sache nach die Grundsätze der Anscheinsvollmacht herangezogen, ohne den Begriff jedoch zu erwähnen. Nach diesen Grundsätzen wirkt eine Willenserklärung, die ein Elternteil in einer Schulangelegenheit gegenüber der Schule abgibt, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für den anderen Elternteil, solange die Schule keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass die Eltern getrennt leben, geschieden sind oder das Sorgerecht im Einzelfall ohne gegenseitiges Einvernehmen im Sinne des § 1627 Satz 1 BGB ausüben. 13 OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 ‑ 19 A 1211/09 ‑, juris, Rdn. 40, 42; Beschluss vom 30. Juni 2009 – 19 B 801/09 ‑, juris, Rdn. 3. 14 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Schulleiterin bei der Entgegennahme der Anmeldeerklärung keinerlei Anhaltspunkte gehabt habe, dass die Ehefrau des Beklagten diese gegen seinen Willen unterschrieben habe. Dieser Würdigung ist der Beklagte nicht entgegen getreten. 15 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte schulde die Klageforderung aus Verwaltungsvertrag, gerät auch nicht durch seinen Einwand in ernstliche Zweifel, er habe diesen Vertrag mit seinem Schreiben an die Schule vom 19. Juli 2011 gekündigt. Denn die Anmeldeerklärung der Ehefrau vom 29. Juni 2011 schloss mit der ausdrücklichen Formulierung „Meine/Unsere Zusage zur Klassenfahrt ist verbindlich.“ ein Kündigungsrecht aus. Dies entsprach auch ersichtlich der Interessenlage aller beteiligten Eltern und Schüler, nämlich zu verhindern, dass sich durch spätere Nichtteilnahme („Abspringen“) der jeweilige Kostenanteil erhöht. 16 Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. 17 Verspätet ist schließlich die erstmalig im Schriftsatz vom 22. August 2013 sinngemäß erhobene Rüge des Beklagten, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW stehe der Anwendung der Regeln über den Verwaltungsvertrag in den §§ 54 ff. VwVfG NRW auf die Anmeldeerklärung entgegen. Bei Eingang dieses Schriftsatzes war die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits seit dem 6. August 2013 abgelaufen. Im Übrigen griffe die Rüge auch in der Sache nicht durch. Denn nach der Senatsrechtsprechung gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für das Verwaltungshandeln der Schulen, nicht aber auch für dasjenige der Schulaufsichtsbehörden. 18 OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 1. April 2005 ‑ 19 A 322/05 ‑, juris, Rdn. 11 (Sonderpädagogischer Förderbedarf). 19 Gemeint ist damit nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, also in pädagogischen Schulangelegenheiten, nicht aber auch, soweit die Schule, wie hier, in Vertretung für den Schulträger den äußeren organisatorischen Rahmen für eine Schulfahrt herstellt. Insofern liegt rechtlich eine Tätigkeit des Schulträgers und nicht der Schule vor. Daran ändert es nichts, dass die Schulfahrt selbst ausschließlich Bildungs- und Erziehungszwecken dient und einen deutlichen Bezug zum Unterricht hat (Nr. 1 der Richtlinien für Schulfahrten (Schf-RL), Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Fassung des Erlasses vom 26. April 2013 (ABl. NRW. S. 232)). Für das Verwaltungshandeln des Schulträgers in diesem Zusammenhang gelten die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW ebenfalls nicht. 20 Im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 ‑ 4 K 3929/04 ‑, juris, Rdn. 19, 28; unzutreffend VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003 ‑ 1 K 3065/02 ‑, juris, Rdn. 15 ff. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).