Urteil
1 K 3065/02
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2003:0627.1K3065.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Sachverhalt: 2 Die Klägerin ist Trägerin einer Schule; die Beklagte ist die alleinsorgeberechtigte Mutter eines Schülers der Schule. Die Schule veranstaltete gemeinsam mit einer Schule in Frankreich einen Schüleraustausch, an der der Sohn der Beklagten teilnahm. Die Beklagte gab eine schriftliche Erklärung ab, mit der sie sich unter anderem zur Zahlung von 153 EUR bereit erklärte. Nachdem die Beklagte nach mehrmaliger Mahnung den Betrag nicht gezahlt hatte, erhob die Klägerin Leistungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. 3 Entscheidungsgründe: 4 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. 5 I. Gegenüber der Beklagten hat die Klägerin nach der Rechtsauffassung der Kammer keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten 153,00 EUR. 6 Die Kammer kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt lassen, ob ein Anspruch bereits durch Art. 9 Abs. 1 der Landesverfassung NRW (VerfNRW), nach dem der Unterricht an den Volks- und Berufsschulen unentgeltlich ist, 7 verneinend Geller - Kleinrahm, Die Verfassung des Landes NRW, Art. 9, Anm. 2 a); ebenso zur Schulgeldfreiheit nach bad.-württ. Landesrecht VG Stuttgart, Urteil vom 21. April 1982 - VRS 16 K 1044/82 -, SPE II E II; vgl. zur Reichweite der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 Verf. NRW auch VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 4762/97 -, NWVBl. 1998 S. 452 = Städte- und Gemeinderat 1998 S. 185 8 oder durch § 1 Abs. 1 S. 1 Schulfinanzgesetz, nach dem die Schulkosten der öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Schulfinanzgesetzes aufgebracht werden, 9 vgl. zur nicht bestehenden rechtlichen Klärung wegen der durch den Einsatz eines sog. Integrationshelfers" entstehenden Personalkosten OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -, FEVS 52 S. 513 = NWVBl. 2000 S. 469 = NVwZ-RR 2001 S. 34 und vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, UA S. 15; zum Begriff der Schulkosten" im Sinne des § 1 SchFG VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 4762/97 -, NWVBl. 1998 S. 452 = Städte- und Gemeinderat 1998 S. 185 10 ausgeschlossen ist. 11 1. Ein Anspruch aus einem zwischen den Beteiligten geschlossenen (Auftrags-)Vertrag entsprechend § 670 BGB ist nicht gegeben. 12 dagegen einen Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB zwischen Schule und Eltern annehmend AG Essen, Urteil vom 07. Juni 1993 - 17 C 249.92 -, NJW-RR 1993 S. 1401 13 a) Es mag weiterhin offen bleiben, ob einem vertraglichen Anspruch der Klägerin schon die Formunwirksamkeit ihrer Vertragserklärung entgegensteht (§§ 57, 62 VwVfG NRW, 126 BGB), wenn die getroffenen Vereinbarungen und die Unterschriften nicht in einer Urkunde enthalten sind 14 zur Urkundeneinheit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14.93 -, z. B. BVerwGE 96 S. 326 = NJW 1995 S. 1104; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2000 - 12 ZR 179/98 -, z. B. NJW 2001 S. 221; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03. März 1995 - 8 C 32.93 -, Buchholz 316 § 61 VwVfG Nr. 3 S. 9 zu § 62 S. 2 VwVfG NRW 15 und/oder der Beklagten lediglich eine Kopie des Rundbriefs der Schule zugegangen ist, der allein die schriftliche Annahmeerklärung der Schule enthalten könnte. 16 vgl. zu den Zugangsanforderungen (§ 130 BGB) bei gesetzlicher Schriftform im Sinne des § 126 BGB z. B. BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - 8 ZR 244/96 -, NJW 1997 S. 3169, Palandt, BGB, 61. Auflage, § 126 Rn. 11; a. A. für den öff. - rechtlichen Vertrag: Stelkens u. a., VwVfG, 6. Auflage, § 57 Rn. 17; in einem mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall auf Treu und Glauben abstellend VG Freiburg, Urteil vom 20. September 1999 - 2 K 1443/97 -, SchulRecht 2001 S. 36 17 b) Der Zahlungsanspruch ist jedenfalls nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung entstanden, weil ein Vertrag wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW unwirksam wäre. Nach Satz 1 der Vorschrift gelten für die Tätigkeit der Schulen n u r die §§ 3 a bis 13, 17 bis 52, 79 bis 80 und 95 des VwVfG NRW. Wenn die Entscheidungen der Schule - wie hier - nicht auf Leistungsbeurteilungen beruhen, sind weiterhin die §§ 28 und 39 VwVfG NRW anwendbar (Satz 2). Damit ist die Anwendung der Vorschriften über den öffentlich - rechtlichen Vertrag ausgeschlossen, die in den vom Gesetzgeber nicht angeführten §§ 54 bis 62 VwVfG NRW enthalten sind. 18 Eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende analoge Anwendung des Satzes 2 oder 1 des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW ist nach der Rechtsauffassung der Kammer wegen der Kostenerstattung nach einer Klassenfahrt nicht möglich. Die für eine Analogie erforderliche planwidrigen Gesetzeslücke ist nicht festzustellen. Mit der Formulierung nur" grenzt der Wortlaut der Vorschrift die Anwendbarkeit der Vorschriften über den öffentlich - rechtlichen Vertrag eindeutig aus. Soweit - wie hier - nicht Leistungsbeurteilungen der Schule betroffen sind, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften des VwVfG NRW bereits erweitert, diese Erweiterung aber wiederum ausdrücklich auf die §§ 28 und 39 VwVfG NRW beschränkt. 19 Aus der Gesetzeshistorie oder dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW folgen keine Anhaltspunkte für eine andere Anwendung der Vorschrift. Nach dem Gesetzentwurf sieht § 2 Abs. 3 VwVfG NRW eine nur beschränkte Anwendbarkeit des Gesetzes vor, weil die Besonderheiten dieser Sachgebiete eine allgemeine Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gestatten." 20 Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Oktober 1976, LT-Drucksache 8/1396, S. 70 21 Dass im Schulverhältnis die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht anwendbar seien, folge aus der Natur der Sache. 22 Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Oktober 1976, LT-Drucksache 8/1396, S. 71 23 Diese Begründungen lassen eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 oder 2 VwVfG NRW nicht zu. 24 Wenn das Oberverwaltungsgericht NRW in einigen Fällen im Ergebnis über den Wortlaut des § 2 VwVfG NRW hinausging, beruhte dies auf anderen Vorschriften als dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, deren Geltung nicht von § 2 VwVfG NRW ausgeschlossen wird und werden kann. 25 vgl. zur Begründungspflicht bei schulischen Leistungsbewertungen trotz der Nichtanwendbarkeit des § 39 VwVfG NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2001 - 19 B 1480/01 - (S. 4) und vom 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 - (S. 3) 26 Solche anderweitigen Vorschriften liegen für den hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Aus den schulrechtlichen Vorschriften ergibt sich keine gegenteilige Entscheidung des Gesetzgebers über eine Ermächtigung der Schule zum Abschluss von öffentlich - rechtlichen Kostenerstattungsverträgen mit den Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler. Zwar kann nach § 12 Abs. 3 Schulfinanzgesetz NRW (SchFG) die Aufbringung der Schulkosten durch Vertrag anders als nach den §§ 1 bis 4 SchFG geregelt werden. Diese Vorschrift erstreckt sich aber nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Eltern, sondern ausschließlich auf das (Organisations-)Verhältnis zwischen den Trägern öffentlicher Schulen und dem Land Nordrhein - Westfalen. 27 so auch VG Arnsberg, z. B. Urteil vom 20. März 2002 - 10 K 1529/00 - (S. 9; nicht rechtskräftig, vgl. OVG 19 A 1757/02); VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 4762/97 -, NWVBl. 1998 S. 452 = Städte- und Gemeinderat 1998 S. 185 28 Dies folgt aus der Bezugnahme auf die §§ 1 bis 4 SchFG, die ausschließlich den Interessen der Schulträger und des Landes zu dienen bestimmt sind. Soweit andere Vorschriften des Schulfinanzgesetzes, insbes. § 7 SchFG, auch Interessen von Schülerinnen und Schüler sowie Eltern betreffen könnten, erstreckt sich der Vertragsvorbehalt des § 12 Abs. 3 SchFG nicht auf diese Regelungsbereiche. 29 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin steht der Rechtsauffassung der Kammer ebenfalls nicht entgegen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Berlin angenommen, die landesrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 2 VwVfG des Landes Berlin (a. F.), nach der im Land Berlin die Vorschriften über den öffentlich- rechtlichen Vertrag im Bildungsbereich nicht anwendbar seien, gelte nicht für Vereinbarungen im Zusammenhang mit Schulfahrten. 30 Urteil vom 28. Januar 2000 - 3 A 559/99 -, NJW 2000 S. 2040 = SchulRecht 2000 S. 136 31 Diese Rechtsprechung basiert aber auf dem besonderen Umstand, dass es sich nach dem Landesrecht Berlins bei Klassenfahrten um besondere Schulveranstaltungen handelt, für die den Schüler anders als beim regulären Unterricht keine Teilnahmeverpflichtung trifft. Nach § 28 Abs. 2 S. 1 des Schulverfassungsgesetzes Berlins kann der Schüler bei alternativen Unterrichtsangeboten selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Eine dem § 28 Abs. 2 S. 1 Schulverfassungsgesetz Berlin entsprechende Vorschrift besteht dagegen nicht in Nordrhein - Westfalen. Will in Nordrhein - Westfalen ein Schüler nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen, benötigt er eine Befreiung nach § 11 Allgemeine Schulordnung (ASchO). Ohne diese Entscheidung, die wegen einer Klassenfahrt der Schulleiter zu treffen hat und die er bei Fehlen der finanziellen Voraussetzungen erteilen wird, ist ein Schüler zur Teilnahme verpflichtet (§ 8 ASchO). 32 so auch VG Aachen, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 9 L 1313/01 -, SchulRecht 2002 S. 97, 98 und Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten des (vormaligen) Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 19. März 1997, GABl. NRW. I S. 101 = BASS 14 - 12 Nr. 2 (offenbar im Gegensatz zu Nr. 4 des RdErl. d. Kultusministeriums NRW vom 12. Februar 1985, GABl. NRW. S. 122 = BASS 14 - 12 Nr. 3, nach der eine Kostenpflicht bestehen soll, wenn die Eltern sich mit der Teilnahme einverstanden erklärt haben) 33 vgl. dazu Niehues, Schulrecht, 3. Auflage, Rn. 346; Avenarius u. a., Schulrechtskunde, 7. Auflage, S. 536 Fn. 71; Margies u. a., Allgemeine Schulordnung für Nordrhein - Westfalen, 5. Auflage, § 40 Rn. 3; Pöttgen u. a., Allgemeine Schulordnung, 17. Auflage, § 8, Erl. 1 (S. 79 unten); a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 K 2609/84 -, SPE 770 Nr. 9 (S. 4) und auf der Grundlage der Wanderrichtlinien a. F. vom 17. Oktober 1983 OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 8 A 1571/85 -, OVGE 38 S. 293, 295 = NJW 1987 S. 861 ff.; vgl. auch zu einem Einzelfall, in dem wegen einer Erkrankung eine Befreiung nicht notwendig war OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 19 B 99/02 -, SchulRecht 2002 S. 146 34 Ohne Befreiung kann die Nichtteilnahme an einer - auch mehrtägigen - Klassenfahrt eine Ordnungswidrigkeit darstellen. 35 so AG Detmold, Urteil vom 18. August 2000 - 24 OWi 4 Js 992/99 -, SchulRecht 2001 S. 161 36 Soweit das Verwaltungsgericht Hannover zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Niedersächsischen VwVfG ausgeführt hat, diese Vorschrift des niedersächsischen Landesrechts beziehe sich nur auf die inhaltliche Ausgestaltung der Bildungsarbeit der Schulen, insbesondere auf Verfahren, die Eignungs- oder Leistungsurteile oder andere pädagogische Einschätzungen zum Gegenstand haben
, bei denen es auf der Hand liegt, dass sie einer vertraglichen Regelung von vornherein entzogen sein müssen", 37 VG Hannover, Urteil vom 27. Februar 2002 - 6 A 1660/01 -, http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/ Dokumente/ a166001u.htm = NdsVBl. 2002 S. 272 38 kann der Gesichtspunkt bei Anwendung des nordrhein - westfälischen Landesrechts nicht herangezogen werden. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW geht nach seinem Wortlaut und der Gesetzeshistorie über die inhaltliche Ausgestaltung der Bildungsarbeit und über die Leistungsbeurteilungen hinaus, wie sich insbesondere aus Satz 2 der Vorschrift ergibt. 39 Wenn § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auf innere Schulangelegenheiten" begrenzt sein sollte, 40 vgl. Stelkens u. a., VwVfG, 6. Auflage, § 2 Rn. 130 unter Hinweis auf § 79 Abs. 3 des Musterentwurfs und § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfs 70 41 führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Durchführung einer Klassenfahrt ist keine äußere Schulangelegenheit", d. h. eine Angelegenheit der Schulorganisation. 42 vgl. zur Differenzierung Stelkens u. a., VwVfG, 6. Auflage, § 2 Rn. 131 43 2. Allein aus der Erklärung der Beklagten folgt ebenfalls kein Zahlungsanspruch der Klägerin. 44 Eine Verpflichtungserklärung im Sinne eines einseitigen Rechtsgeschäfts ist im öffentlichen Recht ebenso wie im privaten Recht grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Selbst ein Auftrag und ein Schuldanerkenntnis sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als Vertrag ausgestaltet und setzen Angebots- und Annahmeerklärungen voraus (§§ 662, 781 BGB). Auch bei einseitigen Verpflichtungen bedarf es daher einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, eines Vertrags oder eines Verwaltungsakts. 45 vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 11.92 -, BVerwGE 91 S. 200 = NVwZ 1993 S. 1193 (zum öffentlichen Dienstrecht) und Stelkens u. a., VwVfG, 6. Auflage, § 38 Rn. 18 f; offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 A 2912/84 -, NJW 1986 S. 1950; VG Freiburg, Urteil vom 20. September 1999 - 2 K 1443/97 -, SchulRecht 2001 S. 36 46 Nr. 4 der Richtlinien über den Abschluss von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen bei Schulwanderungen und Schulfahrten 47 RdErl. des (vormaligen) Kultusministeriums NRW vom 12. Februar 1985, GABL. NRW. S. 122 = BASS 14 - 12 Nr. 3 48 kann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs nicht abändern. Nach dieser Regelung des Ministeriums sollen zwar die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst aus dem Schulverhältnis verpflichtet sein, die auf sie entfallenden Kosten einer Schulwanderung oder Schulfahrt zu entrichten, wenn sie sich mit der Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an der Veranstaltung einverstanden erklärt haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Der Runderlass beinhaltet aber ausschließlich eine interne Weisung der Schulverwaltung, die keine Auswirkungen auf das (Außen- )Rechtsverhältnis zur Beklagten hat. Eine einseitige Erklärung des/der Erziehungsberechtigten kann allenfalls Rechtsfolgen für den Fall einer späteren Absage" der Teilnahme bewirken. 49 vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 K 2609/84 -, SPE NW 770 Nr. 9; Margies u. a., Allgemeine Schulordnung für Nordrhein - Westfalen, 5. Auflage, § 40 Rn. 5 50 Unabhängig davon steht im Schulverhältnis der Möglichkeit einer Verpflichtung eines Elternteils durch einseitige Erklärung die Wertung des Gesetzgebers aus § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW entgegen. Wenn schon eine vertragliche Regelung unwirksam ist, die eine Vertragserklärung des Elternteils erforderte, muss dies erst Recht für eine einseitig verpflichtende Erklärung gelten, wenn diese möglich wäre. 51 3. Die Klägerin hat unmittelbar gegenüber der Beklagten auch keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch. 52 a) Aus § 16 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) oder § 40 Abs. 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO) folgt kein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages. Nach diesen Vorschriften statten die Erziehungsberechtigten den Schüler für den Schulbesuch ordnungsgemäß aus. Ein Geldbetrag ist nach Auffassung der Kammer keine für den Schulbesuch erfolgende Ausstattung" im Sinne dieser Vorschriften. Ausstattung für den Schulbesuch sind Gegenstände wie Kleidung, Schulhefte, Schreibstifte u. ä., 53 vgl. Pöttgen u. a., Allgemeine Schulordnung, 17. Auflage, § 40 Rn. 2; vgl. auch Margies u. a., Allgemeine Schulordnung, 5. Auflage, § 40 Rn. 8; a. A. ohne Begründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2001 - 4 K 4627/00 -, NWVBl. 2002 S. 281, 282 54 mit denen der Schüler tatsächlich in die Lage versetzt wird, während des Besuchs der Schule seinen Aufgaben nachzugehen. Die Pflicht entbindet die Schule, insoweit die sächliche Ausstattung zu organisieren. 55 Der Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes deutet darauf hin, dass §§ 16 Abs. 4 SchPflG, 40 Abs. 2 ASchO lediglich Verhaltenspflichten und keine vermögensrechtlichen (Zahlungs-)Pflichten begründen sollen. Der Begriff der Ausstattung" mag zwar - isoliert betrachtet - unter Berücksichtigung eines Wertewandels in Bezug auf die Aufgaben der Schule die Zahlung eines Geldbetrags in einer Höhe erfassen können, wie er an Kosten für die Durchführung einer auch mehrtägigen Klassenfahrt anfällt. Auch mag die Teilnahme an einer Klassenfahrt noch von dem Begriff Schulbesuch" erfasst werden. 56 Gegen die Auslegung, dass § 16 Abs. 4 SchPflG und/oder § 40 Abs. 2 ASchO eine Geldzahlungspflicht - und darauf aufbauend ein subjektives Recht des Schulträgers - begründen, spricht aber die Voraussetzung des gesetzlichen Tatbestands, dass die Erziehungsberechtigten" Träger der Ausstattungspflicht sind. Erziehungsberechtigte im Sinne des § 16 Abs. 4 SchPflG sind nach der Legaldefinition des § 17 SchPflG neben den Eltern diejenigen Personen oder Stellen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen auch nur teilweise obliegt. 57 Dass der Gesetzgeber den Erziehungsberechtigten, die nicht die Eltern sind, eine eigenständige öffentlich - rechtliche Geldzahlungsschuld auferlegen wollte, ist der Kammer nicht erkennbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine solche Verbindlichkeit aller Normadressaten rechtfertigen könnten. Die Ersatzpersonen und -stellen können als Vormund (§ 1773 BGB), als Pfleger (§ 1909 BGB), als Pflegeeltern (vgl. 1688 BGB), kraft Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII) oder evtl. auch im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) tätig werden. Die Stellung als Vormund und Pfleger wird dabei oft von dem Jugendamt (§ 55 SGB VIII) oder dem Vertreter eines Vereins (§ 1791 a BGB) ausgefüllt. Eine besondere, dem Eltern-/ Kindverhältnis vergleichbare verwandtschaftliche oder persönliche Verbindung, die eine eigenständige öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht rechtfertigen könnte, ist für die Bestellung dieser Ersatzpersonen und -stellen nicht erforderlich. Die Personen und Stellen stehen vermögensrechtlich zu dem Schüler oder der Schülerin nicht in einem unterhaltsrechtlichen Verhältnis. Einzelpersonen können sogar umgekehrt wegen ihrer (Erziehungs-)Tätigkeit einen Vergütungsanspruch haben, der sich auch gegen das Mündel richten kann (§ 1836 ff. BGB). Die Bestellung von Ersatzpersonen für die Erziehung eines Schülers lässt dem Grunde nach bestehende unterhaltsrechtliche Verpflichtungen der Eltern auch unberührt. 58 Begründen §§ 16 Abs. 4 SchPflG, 40 Abs. 2 ASchO keine Geldzahlungsverpflichtungen der sonstigen" Erziehungsberechtigten, ist eine solche Verpflichtung auch nicht gegenüber erziehungsberechtigten Eltern gegeben. Die Normen bieten keinen Ansatzpunkt, nach dem sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 17 SchPflG einen anderen, insbes. einen auf die Eltern des Schülers oder der Schülerin beschränkten Begriff des Erziehungsberechtigten beinhalten. Wäre die Verpflichtung des § 16 Abs. 4 SchPflG auf die - sorgeberechtigten und/oder unterhaltsverpflichteten - Eltern beschränkt, wäre unter Berücksichtigung der sich unmittelbar im nächsten Paragrafen anschließenden Legaldefinition des Erziehungsberechtigten zu erwarten, dass der Gesetzgeber in § 16 SchPflG den Begriff der Eltern in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hätte. 59 Das Tatbestandsmerkmal Erziehungsberechtigter" spricht auch deshalb gegen die Begründung eines Zahlungsanspruchs, weil nicht ersichtlich ist, warum ein solcher Anspruch nur im Falle der Minderjährigkeit des Schülers oder der Schülerin bestehen soll, die für eine Erziehungsberechtigung Voraussetzung ist. Im Falle der Volljährigkeit des Klassenfahrtteilnehmers bestände ein gesetzlicher Zahlungsanspruch nicht aus den §§ 16 Abs. 4 SchPflG, 40 Abs. 2 ASchO. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Klassenfahrtteilnehmer gegenüber seinen Eltern zwar noch unterhaltsberechtigt wäre, die Eltern aber gleichwohl wegen der Volljährigkeit des Teilnehmers nicht erziehungsberechtigt sind. Das Schulpflichtgesetz und die Allgemeine Schulordnung enthalten keine vergleichbare Vorschrift, die im Falle der Volljährigkeit den Schüler selbst verpflichtete. 60 Gegen die Rechtsfolge eines Zahlungsanspruchs spricht weiterhin der systematische Zusammenhang des § 16 Abs. 4 SchPflG mit den Regelungen in Abs. 1 bis 3 des § 16 SchPflG, die nicht auf Geldzahlungspflichten gerichtet sind. § 16 SchPflG soll die Schulpflicht Gewähr leisten. Der oder die Erziehungsberechtigten sollen in diesem Rahmen dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für eine tatsächliche Teilnahme eines Schülers am Unterricht erfüllt werden. Durch die tägliche ordnungsgemäße tatsächliche Ausstattung mit den notwendigen Schul- und Lernmitteln soll damit unterbunden werden, dass eine (effektive) Erfüllung der Schulpflicht umgangen wird, indem der Schüler zwar in der Schule anwesend ist (§ 16 Abs. 1 SchPflG), aber nicht in die Lage versetzt wird, wirklich an dem Unterricht teilzunehmen (§ 8 Abs. 1 S. 1 ASchO), den die Erziehungsberechtigten verweigern wollten, weil sie ihn z. B. wegen seines Inhalts nicht mit tragen 61 Aus den Gesetzesmaterialien zum Schulpflichtgesetz ergibt sich nichts Gegenteiliges. 62 LT-Drucksache Nr. 655, S. 20 zu § 15 Abs. 3 des Entwurfs 63 Daneben dürfte § 40 Abs. 2 ASchO auch deshalb keine Geldzahlungspflicht begründen, weil eine dahingehende Auslegung der Norm § 26 Abs. 3 Nr. 5 Schulverwaltungsgesetz widersprechen dürfte. Nach dieser Vorschrift trifft die als Rechtsverordnung erlassene Allgemeine Schulordnung Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Schülers und der Erziehungsberechtigten sowie der für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlichen sonstigen Personen. Diese gesetzliche Verordnungsermächtigung dürfte nicht die Befugnis für eine Begründung von Zahlungspflichten der Eltern durch Rechtsverordnung erfassen. Eine solche Auslegung dürfte dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 70 S. 2 VerfNRW widersprechen, wenn § 23 Schulorganisationsgesetz und das Schulverwaltungsgesetz nicht im Ansatz dahingehende Regelungen enthalten, in die Landesverfassung aber gleichzeitig eine Regelung über die Unentgeltlichkeit von Schulunterricht (Art. 9 Abs. 1 VerfNRW) aufgenommen ist. 64 b) Die Pflicht der Beklagten zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schule (§ 38 Abs. 1 S. 1 ASchO) begründet keinen Zahlungsanspruch. 65 c) Soweit die Auffassung vertreten wird, die Schule habe aus den §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB einen Zahlungsanspruch wegen der Kosten der Klassenfahrt 66 vgl. Avenarius u. a., Schulrechtskunde, 7. Auflage, zu 28.221 (S. 536) 67 trifft dies nicht zu. Die in den §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB geregelten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche (vgl. dazu § 17 Abs. 2 S. 1 GVG) bestehen ausschließlich im Verhältnis der Verwandten zueinander (§ 1601 BGB), nicht aber im Verhältnis zur Schule. Sollte der Schule bzw. ihrem Träger ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Schüler zustehen, kann sie ggf. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung einen korrespondieren Unterhaltsanspruch pfänden. Die zivilrechtlichen Vorschriften begründen jedoch keine Möglichkeit eines unmittelbaren Durchgriffs auf einen Unterhaltsverpflichteten. 68 Ungeachtet dessen hat die Klägerin im Übrigen keine Tatsachen dargelegt, aus denen die Kammer die Rechtsfolge entnehmen kann, dass die Beklagte gegenüber ihrem Sohn nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wegen der Kosten einer Klassenfahrt zum Unterhalt verpflichtet war und ist (§ 1603 BGB). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte und nicht (nur) der Kindesvater gegenüber ihrem Sohn zum Barunterhalt verpflichtet ist (§ 1612 BGB). 69 4. Gegenüber der Beklagten steht der Klägerin ein auf die Zahlung der 153,00 EUR gerichteter Aufwendungserstattungsanspruch auch nicht aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über eine Geschäftsführung ohne Auftrag zu, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind. 70 vgl. zur Anwendbarkeit im öffentlichen Recht nur BVerwG, z. B. Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1.98 -, BVerwGE 110 S. 9 ff = NVwZ 2000 S. 433 = Buchholz 11 Art. 89 GG Nr. 4 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr. 71 Nach Auffassung der Kammer sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht durch ein Geschäft verursacht, dass die Schule als fremdes Geschäft für die Beklagte ausführte. Vielmehr dürfte die Schule mit der Durchführung einer Schulveranstaltung allenfalls auch ein Geschäft des Sohnes der Klägerin besorgt haben, ohne dass die Kammer dies hier jedoch letztendlich zu entscheiden hat. 72 a) Die Aufwendungen sind durch die Teilnahme des Schülers an der Schulfahrt entstanden. Unmittelbar an dem Schulverhältnis ist nicht die Beklagte, sondern ihr Sohn als Schüler beteiligt. Das Schulverhältnis ist primär auf die Bildung und Erziehung der Schüler gerichtet. Der Schüler hat das Recht und die Pflicht, an den Schulveranstaltungen teilzunehmen. Auch mehrtägige Klassenfahrten sind von dem staatlichen Erziehungsauftrag gedeckt, der nicht auf Wissensvermittlung beschränkt, 73 BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 157.85 -, NJW 1986 S. 1949 = Buchholz 421 Nr. 88 74 und damit Teil der für den Schüler erbrachten Leistung der Schule ist. Dass ein minderjähriger Schüler nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, ändert nichts an der Inhaberschaft von Rechten und Pflichten. Die oftmals fehlenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schülers stehen nicht entgegen. Die finanziellen Voraussetzungen für die Ausübung des Schulverhältnisses werden für den Schüler im Regelfall durch die in dem Rechtsverhältnis zu den Eltern (und damit evtl. nicht nur im Verhältnis zu der Beklagten) bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche 75 zum Kindesunterhalt vgl. z. B. einerseits (kein Sonderbedarf) OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2000 - 10 UF 178/99 -, JURIS; Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 WF 381/92 -, FamRZ 1993 S. 995; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03. Mai 2000 - 6 UF 50/99 -, JURIS; Thüringer OLG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - WF 77/96 -, FamRZ 1997 und andererseits (Sonderbedarf) OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 14 WF 157/98 -, NJW 1999 S. 295; OLG Dresden, Beschluss vom 02. Juni 1999 - 20 WF 269/99 -, JURIS 76 oder durch Ansprüche des Schülers selbst - also nicht seiner Eltern - auf Hilfe zum Lebensunterhalt geschaffen, 77 BVerwG, Urteil vom 09. Februar 1995 - 5 C 2.93 -, BVerwGE 97 S. 376 = NJW 1995 S. 2369 = Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 24; OVG NRW , Urteil vom 17. Oktober 1986 - 8 A 1571/85 -, OVGE 38 S. 293 = NJW 1987 S. 861 78 sofern der Schüler nicht über eigenes Einkommen und/oder Vermögen verfügt. 79 b) Die im Zusammenhang mit der Reisevorbereitung und -durchführung geschlossenen Verträge z. B. mit dem Beförderungsunternehmen hat die Schule auch nicht für die Beklagte geschlossen. Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen werden in Nordrhein - Westfalen nicht stellvertretend im Namen der Erziehungsberechtigten, sondern im Namen der Schule abgeschlossen. 80 Nr. 5.1 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, RdErl. des (vormaligen) Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 19. März 1997, GABl. NRW. I S. 101 = BASS 14 - 12 Nr. 2, a. A. wegen fehlender Vertretungsmacht aus § 20 Abs. 2 SchVG NRW zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags im Namen des Schulträgers OLG Hamm, Urteil vom 20. September 1985 - 26 U 33/85 -, NJW 1986 S. 1943; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 1984 - 18 U 68/84 -; einen Vertragsschluss im Namen der Schüler annehmend OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 1986 - 1 U 40/85 -, NJW 1986 S. 583 81 Daraus ergibt sich nicht nur, dass die Schule im Außenverhältnis nicht als Vertreter für die Erziehungsberechtigten auftritt, sondern dass es ein Geschäft der Schule ist, mit dem sie ihre Schulveranstaltung organisiert. 82 Soweit das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Einzelfall zu einem anderen Ergebnis kam, beruhte dies auf der besonderen Konstellation, dass die dort betroffene Erziehungsberechtigte der Klassenlehrerin - abweichend von den Richtlinien - eine schriftliche Vollmacht zum Abschluss der Verträge erteilt hatte. 83 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juli 2001 - 4 K 4627/00 -, NWVBl. 2002 S. 281 84 c) Die Schule hat auch kein Geschäft der Beklagten aus § 16 Abs. 4 SchPflG und/oder § 40 Abs. 2 ASchO besorgt (vgl. oben zu 3. a). 85 d) Die Kammer kann ebenfalls nicht feststellen, dass die Schule eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber ihrem Sohn aus den §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB erfüllt hat. 86 Zwar kann eine Geschäftsführung mehrere Geschäftsherren betreffen und für jeden Geschäftsherrn eine gesamtschuldnerische Verpflichtung begründen (§ 427 BGB), 87 vgl. nur Palandt, BGB, 61. Auflage, § 677 Rn. 8 88 sodass die Schule neben einer Leistung zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben und ggf. neben einer Leistung für den Schüler auch noch eine Leistung für die Beklagte hätte erbringen können. Ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille ist aber nicht festzustellen. Der Schule war im Hinblick auf das fremde Geschäft, einen (Bar-) Unterhaltsanspruch zu erfüllen, schon nicht bekannt, ob ein solcher Anspruch bestand (§§ 1603, 1612 BGB, vgl. oben zu 3. c). 89 e) Allein dass die Beklagte ein Interesse an der Teilnahme ihres Sohnes an der Klassenfahrt hatte, begründet rechtlich nicht die Annahme, dass die Schule für die Beklagte tätig geworden ist. Dies folgt auch nicht aus der von der Beklagten unterschriebenen rechtsverbindlichen Erklärung". Würde diese einseitige Erklärung einen Anspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag" begründen, wäre im Ergebnis die für Schulveranstaltungen vorgegebene gesetzgeberische Wertung des § 2 Abs. 3 VwVfG NRW umgangen. 90 5. Gegenüber der Beklagten steht der Klägerin weiterhin kein öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch zu. 91 Die Anspruchsvoraussetzungen des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Er dient dazu, Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. 92 BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 56.93 -, BVerwGE 100 S. 56 = NVwZ 1996 S. 595 m. w. Nachweisen 93 a) Danach hätte die Beklagte einen nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ausgleichspflichtigen Vermögensvorteil nur erlangt, wenn sie durch die Tätigkeit der Schule Aufwendungen für die Erfüllung eigener Aufgaben erspart hätte. Ebenso wie der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt der Erstattungsanspruch also voraus, dass die Schule eine Aufgabe erfüllt hat, die an sich der Beklagten obliegt. 94 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1.98 -, BVerwGE 110 S. 9 = NVwZ 2000 S. 433 95 Dies ist - unabhängig von der Reichweite des Art. 9 Abs. 1 VerfNRW und des Schulfinanzgesetzes - nach den o. a. Ausführungen nicht der Fall (vgl. zu 4.). 96 b) Daneben ist ein öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nach den Regeln des Bereicherungsrechts wegen der notwendigen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen dem Benachteiligten und dem Bereicherten (auf dessen Kosten") nicht gegeben. 97 vgl. dazu nur Palandt, BGB, 61. Auflage, § 812 Rn. 35 ff., 41 98 Eine Mehrung des Vermögens der Beklagten träte allenfalls infolge des Erlöschens eines (Bar-)Unterhaltsanspruchs ihres Sohnes auf Zahlung der Kosten der Klassenfahrt und damit mittelbar über das Vermögen ihres Sohnes ein. Kosten der Unterkunft und Verpflegung sind im Übrigen nicht Streitgegenstand. 99 6. Ein Anspruch aus Treu und Glauben 100 darauf auch abstellend VG Koblenz, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 K 3415/00.KO -, SchulRecht 2002 S. 169, 170 101 ist gegenüber der Beklagten schließlich ebenfalls nicht gegeben. Es mag offen bleiben, ob die Grundsätze von Treu und Glauben hier neben den Grundsätzen über den öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden sind und ob sie einen Erfüllungsanspruch für eine Hauptforderung begründen können. Selbst wenn dies der Fall wäre, lägen die Voraussetzungen dieser Grundsätze nicht vor, auch wenn die Beklagte sich in Widerspruch zu ihrer Erklärung vom 21. Februar 2002 setzt und die Schule ihre Leistung erbrachte. Denn die Beklagte ist - wie dargelegt - zur Zahlung des Geldbetrages an die Klägerin nach der Rechtsordnung nicht unmittelbar verpflichtet. 102 II. Mangels Hauptforderung ist der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht gegeben. 103