Beschluss
7 A 585/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0114.7A585.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bauvorbescheid vom 26.8.2014 verstoße nicht gegen zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts, die den Klägern subjektive Rechte vermittelten. Die angesprochenen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksicht-nahmegebot sei nicht gegeben. Das Vorhaben habe gegenüber dem Grundstück der Kläger keine erdrückende Wirkung. Es schaffe keine unzumutbaren Einsicht-nahmemöglichkeiten. Es seien auch keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten. 4 Das Vorbringen der Kläger führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Baufenster bzw. in Bezug auf die Grundflächenzahl und die Vollgeschosszahl nachbarschützend seien. Diesen Festsetzungen kommt hier keine nachbarschützende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch nicht etwa - wie die Kläger meinen - die Grundsätze der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219 = BauR 1996, 82 verkannt. Soweit die Kläger ferner beanstanden, die Entscheidung der Beklagten verletze die gemeindliche Planungshoheit, ist nicht einmal im Ansatz aufgezeigt - und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich - woraus sich in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Nachbarrechten ergeben könnte. Eine andere Beurteilung ergibt sich des Weiteren nicht aus den zitierten Entscheidungen des OVG Hamburg 2 Bs 26/09 (BRS 74 Nr. 90 = BauR 2009, 1556) und des VGH Mannheim - 3 S 39/07 - (BRS 71 Nr. 122 = BauR 2007, 1861), die in wesentlicher Hinsicht anders gelagerte Sachverhalte betreffen. 6 Die Kläger verkennen mit ihrer weiteren Rüge, es fehle eine Abwägung im Rahmen der Befreiungsentscheidung, dass nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht referierten Grundsätze im Rahmen einer Befreiungserteilung nach § 31 Abs. 2 BauGB bzw. deren Inaussichtstellung oder Zusicherung lediglich eine Prüfung des Rücksichtnahmegebots maßgeblich ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris, m. w. N. 8 Gegen die Urteilsbegründung wenden die Kläger daran anschließend ohne Erfolg ein, die Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei vom Verwaltungsgericht nur unzureichend vorgenommen worden. 9 Im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots hat das Verwaltungsgericht insbesondere das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung der geplanten Gebäude unter Anwendung der einschlägigen Grundsätze verneint. Diese Begründung wird durch die Ausführungen der Kläger nicht durchgreifend erschüttert. Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben, 10 vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18.2. 2014 - 7 B 1416/13 -, juris, 11 ist die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht ernstlich zweifelhaft. 12 Auch die Rüge einer Beeinträchtigung durch eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks durch die Gebäude der Beigeladenen greift nicht durch. Damit ist auch mit Blick auf die Lage der geplanten Baukörper zum Grundstück der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass Verschattungseffekte das Maß dessen überschreiten, was in bebauten Bereichen regelmäßig hinzunehmen ist. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = BauR 2009, 775. 14 Entgegen der Meinung der Kläger hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht etwa seiner Entscheidung unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrundegelegt bzw. verkannt, dass ihre große Terrasse - und nicht nur ein „kleiner“ Balkon - geschaffen werden. Aus den Entscheidungsgründen und der dortigen Bezugnahme auf die bei der Gerichtsakte befindlichen, während des Ortstermins gefertigten Fotos ergibt sich eindeutig, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass in Bezug auf die Dachterrasse an der westlichen Grundstücksseite mit - allerdings nicht unzumutbaren - Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen zu rechnen ist; dass es insoweit den Ausdruck „Balkon“ verwendet hat, ändert daran nichts. 15 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist im Übrigen auch mit Blick auf vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr nicht hinreichend dargelegt. 16 Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich nicht aus dem Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen Feststellungen zu § 51 Abs. 7 BauO NRW getroffen, obwohl dessen Prüfung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht beantragt und durchgeführt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger durch diese - ersichtlich nicht entscheidungstragenden - Erwägungen in rechtserheblicher Weise belastet werden, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 17 Ob das Vorhaben mit den Vorgaben des Abstandrechts nach Maßgabe des § 6 BauO NRW vereinbar ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Die Prüfung dieser Frage mag dem Baugenehmigungsverfahren bzw. einem etwaigen nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. 18 Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorhaben auch nicht zu den ferner geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 19 Für die im Rahmen der Grundsatzrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfene Frage, ob die Genehmigungsbehörde entgegen der Planungshoheit der Gemeinde eine vollständige Abwandlung eines Bebauungsplans vornehmen kann, ist aus den vorstehenden Gründen die erforderliche Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. 20 Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Entgegen der Meinung der Kläger hat das Verwaltungsgericht nicht das rechtliche Gehör verletzt. Soweit sie hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur bestehenden Parkplatznutzung des Vorhabengrundstücks Bezug nehmen und diese als überraschend bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass eine maßgebliche Einbeziehung dieses Aspekts nicht als überraschend gewertet werden kann. Die Tatsache der Nutzung ergibt sich aus den in Bezug genommenen Fotografien anlässlich des Ortstermins des Verwaltungsgerichts. Dass es im Einzelfall auf bestehende Nutzungen eines Vorhabengrundstücks im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ankommen kann, ist eine Erwägung, mit der ein anwaltlich vertretener Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Prozessführung zu rechnen hat. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die der Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nicht von ihr selbst getragen, sondern den Klägern auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.