Beschluss
2 B 1117/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0128.2B1117.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 4. jeweils zu 1/3 und die Antragsteller zu 2. und 3. - als Gesamtschuldner - zu je 1/6. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller, 5 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 4. Mai 2015 – 9 K 1247/15 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 anzuordnen, 6 und 7 der Antragsgegnerin aufzugeben, der Beigeladenen die weitere Ausführung der Bauarbeiten durch Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Stilllegungsverfügung zu untersagen, 8 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verletze voraussichtlich keine die Antragsteller als Eigentümer von Nachbargrundstücken schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die von den Antragstellern gerügten formellen Verstöße begründeten ebenso wenig Nachbaransprüche wie die Frage, ob sich das Vorhaben im Rahmen des Regionalplans und des Flächennutzungsplanes bewege. Gleiches gelte für die „Rahmenplanung Universität C. “ aus dem Juni 2005. Die Antragsgegnerin habe eine zutreffende Bewertung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgenommen. Insoweit sei hier auf das Gebiet nördlich der X. Straße und westlich der W.-------straße abzustellen. Diese Straßen bildeten eine deutliche Zäsur insbesondere im Hinblick auf das jenseits der W.-------straße gelegene Wohngebiet, in dem sich die Wohngebäude der Antragsteller befänden. Hier finde sich vorwiegend kleinteilige Wohnbebauung. Demgegenüber sei der Bereich, in dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden solle, durch die großen Baukörper der Universität, des Oberstufenkollegs, der Laborschule sowie der mehrgeschossigen Gebäude der Studentenwohnheime, universitätsbezogene Geschosswohnungsbauten und das neue Gebäude des Studentenwerkes geprägt. In dieser Umgebung stelle der geplante Neubau trotz seiner Dimensionen und der vorgesehenen überwiegend gewerblichen Nutzung keinen Fremdkörper dar. Ferner komme auch eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zum Nachteil der Antragsteller nicht in Betracht. Das geplante Vorhaben sei von den Grundstücken der Antragsteller durch die W.-------straße getrennt. Hierbei handele es sich um eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit zwei Fahrstreifen, Radfahrstreifen und Abbiegespuren, bei der die beiden Richtungsfahrbahnen durch einen bepflanzten Mittelstreifen getrennt seien. Zudem befinde sich unmittelbar vor den Grundstücken der Antragsteller ein mit Bäumen bestandener Grünstreifen. Insgesamt sei von einer Gesamtbreite des Straßengrundstücks von über 30 m auszugehen. Dies relativiere die Auswirkungen des zur W.-------straße hin ca. 20 m breiten und einschließlich eines von der Straße zurückgesetzten Technikgeschosses bis ca.19 m hohen Gebäudes. Die erforderlichen Abstandflächen lägen ganz überwiegend noch auf dem Baugrundstück. Angesichts dessen seien keine besonderen Umstände zu erkennen, die trotz Einhaltung der Abstandflächen die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes möglich erscheinen ließen. Auch die mit der Nutzung des Vorhabengrundstücks verbundenen Lärmimmissionen verletzten voraussichtlich keine Rechte der Antragsteller. Die vorgelegte Immissionsprognose habe für ihre Grundstücke Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete zugrunde gelegt; zu erwarten sei danach eine tatsächliche Immissionsbelastung von 23 bzw. 20 dB (A) tags und 12 bzw. 17 dB (A) nachts. Erheblich höhere Belastungen durch den Kraftfahrzeugverkehr seien nicht zu erwarten, zumal ein Teil des Vorhabengrundstücks bereits bisher als Großparkplatz für die umliegenden Studentenwohnheime genutzt worden sei. Eine Betrachtung nach Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm sei nicht erforderlich, da angesichts der ohnehin vorhandenen Verkehrsbelastung durch die W.-------straße nicht mit einer vorhabenbedingten Erhöhung der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A) zu rechnen sei. Eine Beeinträchtigung durch Schadstoffemissionen aus den geplanten Laboren liege ebenfalls fern, da Gegenstand der Baugenehmigung nur Labore der untersten Schutzklasse seien. 9 Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 10 Die einleitende pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf die erstinstanzlichen Ausführungen ist bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unerheblich. 11 Im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen umfangreiche Ausführungen zu der Frage, ob das genehmigte Vorhaben in objektiver Hinsicht mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Einklang steht. Hierauf kommt es – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist allein, ob das Vorhaben gegen materielles Baunachbarrecht verstößt. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Es ist weder ein – von einer konkreten Betroffenheit unabhängiges – Abwehrrecht in Form des sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruchs aufgezeigt noch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. 12 Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 HS 1 BauGB. Demgegenüber hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben (faktischen) Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor einer im angrenzenden Plangebiet gebietsfremden Nutzung. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gleichermaßen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 ‑ 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 175 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschlüsse vom 31. Oktober 2014 - 7 A 1835/13 -, juris Rn. 6, und vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5. 14 Auf einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch können sich demnach die Antragsteller nicht berufen. Dies gilt schon deshalb, weil die Grundstücke der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. II/1/33.00 der Antragsgegnerin liegen, der das Vorhabengrundstück nicht erfasst. 15 Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Gebiete westlich und östlich der W.-------straße nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ersichtlich unterscheiden. Östlich der W.-------straße befindet sich in deren südlichen Teil kleinteilige Wohnbebauung, während auf der westlichen Seite ganz überwiegend großvolumige Baukörper unterschiedlicher - universitätsbezogener - Nutzungen auf dem sog. Universitätsstammgelände befinden. Ob sich das geplante Vorhaben in diesen unbeplanten Bereich in jeder Hinsicht einfügt, ist damit - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - vorliegend unerheblich. Aus diesem Grund bedürfen die dies in Abrede stellenden umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung keiner weiteren Auseinandersetzung. 16 Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur trennenden Wirkung der W.-------straße ebenso detailliert wie zutreffend sind. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass Straßen grundsätzlich eine trennende Wirkung zukommt. Es hat vielmehr auf die Funktion der W.-------straße als eine der Hauptverkehrsachsen der C1. Innenstadt zutreffend Bezug genommen und auch die baulichen Gegebenheiten gewürdigt. Wie die Antragsteller zu der Einschätzung gelangen, das Gericht habe dieses „ohne Argumentation, geschweige denn nachvollziehbare Begründung einfach mal als gegeben angenommen“, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Eine Begründung hierzu fehlt im Übrigen. 17 Auch eine damit allein in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist - wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat - entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Immissionsbelastung ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 55. 19 Gemessen an diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen das Vorhaben der Beigeladenen die Antragsteller nicht unzumutbar in ihrer Grundstücknutzung beeinträchtigen wird und dass es insbesondere hinsichtlich seiner Lage auf dem Grundstück und seiner Dimensionierung weder rücksichtslos erdrückend wirkt noch zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung führt. Den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 20 Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass das geplante Vorhaben Abstandflächenvorschriften zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller verletzen könnte. Die unsubstantiierten Einwände gegen die vorliegende Abstandflächenberechnung stellen die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, zumal die Antragsteller - objektiv zu Unrecht (vgl. Beiakte 2 S. 22, 23) ‑ bereits die Existenz einer entsprechenden Berechnung bestreiten, ohne dies allerdings näher zu begründen. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Abstandflächen lägen ganz überwiegend auf dem Vorhabengrundstück und würden damit nicht einmal die Möglichkeiten des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ausschöpfen, unzutreffend sein könnte. Nimmt man hinzu, dass der Baukörper der W.-------straße vor den Grundstücken der Antragsteller eine für innerörtliche Straßen ungewöhnliche Breite von etwa 30 m aufweist und in diesem Bereich Begrünungen vorhanden sind, kann von einer erdrückenden Wirkung oder Einmauerung nicht einmal im Ansatz gesprochen werden. 21 Mit Blick auf die zu erwartende Immissionsbelastung lässt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht hervortreten, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Im Wesentlichen verweisen die Antragsteller insoweit auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen, die die notwendige Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht leisten können. Dass das Verwaltungsgericht insbesondere die Auswirkungen der Tiefgarage nicht für unzumutbar gehalten hat, hat es im Wesentlichen damit begründet, dass diese am Ende des insgesamt ca. 170 m langen Baukörpers auf der von den Grundstücken der Antragsteller abgewandten Seite ihre Zufahrt haben wird. Warum dies den Antragstellern nicht verständlich ist, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belastung der Grundstücke der Antragsteller davon ausgegangen, dass hier Mischgebietswerte zugrunde zu legen seien. Vielmehr hat sie diesen Grundstücken den bauplanungsrechtlichen Schutz eines reinen Wohngebietes uneingeschränkt zugebilligt. Dass auch die dort zulässigen Werte voraussichtlich weit unterschritten werden, stellen die Antragsteller im Übrigen nicht substantiiert in Zweifel. Ob möglicherweise andere Grundstücke unzulässig lediglich mit dem Schutzanspruch eines Mischgebiets gewertet worden sind, begründet keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Antragsteller. 22 Hinsichtlich der Verkehrsbelastung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese durch die intensivere Nutzung der Tiefgarage trotz Wegfalls von immerhin 55 Stellplätzen insgesamt zunehmen wird. Gleichwohl hat es nachvollziehbar unzumutbare Belastungen der Antragsteller ausgeschlossen. Dies ist nicht zuletzt angesichts der berechneten niedrigen Immissionsbelastung und der ohnehin hohen Verkehrsdichte auf der W.-------straße auch ohne weiteres plausibel. 23 Den Antragstellern unzumutbare Emissionen durch die geplanten Labore sind ebenfalls nicht zu erkennen. Dem setzt die Beschwerde lediglich entgegen, dass solche „in einem Wohngebiet schlicht abzulehnen“ seien. Konkrete Nachteile für die Antragsteller, wie sie angesichts eines fehlenden Gebietsgewährleistungsanspruches erforderlich wären, lassen sich dem nicht ansatzweise entnehmen. 24 Die abschließenden Ausführungen zu raumbezogenen Entwicklungskonzepten und politischen Entscheidungsvorgängen sind – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Eine nachbarschützende Funktion ist weder dargelegt noch ansatzweise ersichtlich. 25 Besteht damit kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, ist aus den vorstehend genannten Gründen auch ein Anspruch auf Stilllegung der Bauarbeiten nicht gegeben. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. § 100 ZPO sowie §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 28 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).