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Beschluss

11 A 1090/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.11A1090.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62.600 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Beklagte trägt vor, nach dem Verlauf des Verfahrens, insbesondere nach dem prozessleitenden Verhalten des Verwaltungsgerichts, habe das angefochtene Urteil den Beklagten in einer Form überrascht, die mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht der Klage allein deshalb stattgeben würde, weil keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, den streitgegenständlichen Bescheid unmittelbar gegen den Kläger zu richten. Die Frage, ob er den Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Grunde nach überhaupt persönlich habe heranziehen dürfen, sei Teil einer ausführlichen Erörterung im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2013 gewesen. Allerdings habe das Verwaltungsgericht hier eindeutig zu erkennen gegeben, in Bezug auf eine persönliche Heranziehung des Klägers für die Mehrunterhaltungskosten dem Grunde nach keine Bedenken zu haben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei dieser Gesichtspunkt nicht mehr angesprochen worden, insbesondere nicht im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2014 (nicht 22. Januar 2015) und in der Verfügung der nunmehr zuständigen Einzelrichterin vom 4. März 2015. Völlig überraschend sei es im Rahmen der tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dann allerdings auf keinen einzigen der fünf in der Verfügung vom 4. März 2015 aufgezählten Gesichtspunkte angekommen. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. 4 Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten. 5 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Beschluss vom 7. Dezember 2015 ‑ 1 B 66.15 ‑, juris, Rdnr. 16. 6 Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. 7 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Beschluss vom 7. Dezember 2015 ‑ 1 B 66.15 ‑, juris, Rdnr. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 ‑ 1 BvR 706/85 ‑, BVerfGE 74, 1 (5 f.). 8 Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht dargetan. Der Gesichtspunkt, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2013 erörtert worden und der Beklagte konnte sich hierzu äußern. Damit ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Dass dieser Gesichtspunkt im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr angesprochen worden sein mag, ist für die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs unerheblich. Das Verwaltungsgericht durfte daher in seiner abschließenden Würdigung durch das angefochtene Urteil auf diesen Gesichtspunkt zurückgreifen. Weder in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2014 noch in der Hinweisverfügung vom 4. März 2015 hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es auf den Gesichtspunkt, dass der Kläger nicht persönlich in Anspruch genommen werden dürfe, nicht mehr abstellen werde. 9 2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. 11 Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der angefochtene Leistungsbescheid vom 26. Juli 2012 rechtswidrig ist, weil er sich nicht gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als begünstigte Grund-stückseigentümerin, sondern gegen den Kläger als einen ihrer Mitgesellschafter richtet. Der Leistungsbescheid hätte an die GbR als Grundstückseigentümerin gerichtet werden müssen; sie ist „anderer“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. 12 Vgl. zur GbR als Eigentümerin an einem Grundstück BGH, Urteil vom 25. September 2006 ‑ II ZR 218/05 ‑, NJW 2006, 3716. 13 Das greift der Beklagte auch nicht an, meint aber, der streitgegenständliche Bescheid sei als Haftungsbescheid anzusehen. Dies ergebe sich im Wege der Auslegung, einer Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW bedürfe es nicht. 14 Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 kann jedoch weder im Wege der Auslegung noch über eine Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW als Haftungsbe-scheid verstanden werden. Eine Umdeutung kommt aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen (Urteilsabdruck S. 12 f.) nicht in Betracht. Auch die vom Beklagten im Zulassungsantrag vertretene Auslegung des „Leistungsbeschei-des“ als „Haftungsbescheid“ nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW ist nicht möglich. Danach kann als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet. Eine Inanspruchnahme des Klägers nach dieser Vorschrift scheitert bereits daran, dass es (bisher) keine Leistung gibt, die ein anderer schuldet. Denn ein Leistungsbescheid (auf der Primärebene) gegenüber der GbR ist bislang nicht ergangen. 15 Vgl. zum Erfordernis eines gegen den Schuldner gerichteten Bescheids etwa OVG Thüringen, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 3 KO 629/08 ‑, juris, Rdnr. 43. 16 Abgesehen davon ist eine derartige „Haftung“ auch nicht Gegenstand des Bescheides vom 26. Juli 2012. Der Bescheid ist ausdrücklich als „Leistungsbescheid“ überschrieben. Entgegen der Meinung des Beklagten lassen die dort eingangs genannten Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erkennen, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW in Anspruch genommen werden sollte. Er wird vielmehr „als Mitgesellschafter der Grundstücksgemeinschaft C. B.----straße 8, GbR,“ zur Zahlung aufgefordert. Weiter ist ausgeführt: „Der gesetzliche Vergütungsanspruch wird somit gegen Sie als Eigentümer des durch die aufwändigeren Straßenbaumaßnahmen erschlossenen Gewerbegrundstückes geltend gemacht.“ Der Beklagte weist dann darauf hin, dass die erteilte Baugenehmigung für die Grundstücksgemeinschaft B.----straße 8, GbR, gelte, deren Mitgesellschafter der Kläger sei. Aus diesem Grunde treffe ihn „die gesetzliche Zahlungspflicht vollumfänglich und gesamtschuldnerisch haftend.“ 17 Die Inanspruchnahme „als Eigentümer“ zeigt, dass der Beklagte den Kläger gerade nicht als Haftungsschuldner angesehen hat. Die „gesetzliche“ Zahlungspflicht bezieht sich auf § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Der Hinweis „gesamtschuldnerisch haftend“ greift die Eigenschaft des Klägers als Mitgesellschafter der GbR (auf der Primärebene) auf und meint nicht die Haftung kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW (auf der Vollstreckungsebene). Der Beklagte ist hier offenbar noch von der früheren Rechtsauffassung ausgegangen, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB nicht als rechtsfähig ansah, so dass ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten anzusehen waren. 18 Vgl. zur Rechtsfähigkeit einer GbR grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 ‑ II ZR 331/00 ‑, BGHZ 146, 341. 19 Eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) VwVG NRW hätte zudem eine Begründung dafür vorausgesetzt, warum nicht zunächst der Selbstschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a) VwVG NRW in Anspruch genommen wird. Zwar regelt das Gesetz die Reihenfolge der Inanspruchnahme nicht ausdrücklich; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch in erster Linie der Selbstschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Behörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen und eine Inanspruchnahme des Haftungsschuldners vor dem Selbstschuldner besonders zu begründen. 20 Vgl. Sadler, VwVG, VwZG, 9. Auflage 2014, § 2 VwVG Rdnr. 17 zu der gleichlautenden Regelung im Bundesgesetz; ebenso Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Auflage 2014, § 2 VwVG Rdnr. 5. 21 Der angefochtene Bescheid lässt jedoch nicht ansatzweise erkennen, dass der Beklagte zwischen Selbstschuldner und Haftungsschuldner ausgewählt hat und enthält folgerichtig insoweit auch keine Ermessenserwägungen. 22 Der Senat teilte auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte ‑ unterstellt eine Auslegung des angefochtenen Leistungsbescheides als Haftungsbescheid wäre möglich - derartige Ermessenserwägungen im Klageverfahren nicht mehr gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachholen konnte, weil die genannte Vorschrift nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen ermöglicht, während der Beklagte im angefochtenen Bescheid keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat. 23 Vgl. hierzu nur Kopp/‘Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 114 Rdnr. 50 m. w. N. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).