Beschluss
16 B 51/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0205.16B51.16.00
2mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Dezember 2015 wird der Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine bis zum 31. März 2016 gültige Ausnahme von dem Verbot des § 27 Abs. 2 Nr. 6 DVO LJG-NRW mit dem Inhalt zu genehmigen, dass als Futtermittel auch Rüben und Biertreber mit 10%iger Beigabe von Getreide zugelassen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Dezember 2015 ist begründet (1.). Soweit der mit der Beschwerde gestellte Antrag über den in der ersten Instanz gestellten Antrag hinausgeht (längere Dauer der beantragten Ausnahme) hat er keinen Erfolg (2.). 3 1. Die Beschwerde hat Erfolg. Der erstinstanzlich gestellte Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, soweit er sich auf den zukünftigen Zeitraum bis zum 31. März 2016 bezieht. Mit Blick darauf, dass eine einstweilige Anordnung für den in der Vergangenheit liegenden Januar nicht mehr in Betracht kommt, wird der Antrag gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass lediglich eine vorläufige Regelung für die Zukunft begehrt wird. 4 Insoweit ist der Antrag auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragstellerin hat den insoweit erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung hier ausnahmsweise nicht entgegen. 5 Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 35 Nr. 1 DVO LJG-NRW. Danach kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 27 Absatz 1 und 2 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung (§ 35 Nr. 1 Satz 2 DVO LJG-NRW). Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 6 DVO LJG-NRW ist es verboten, zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Anwelksilage zu verwenden. Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, dass mit Ausnahme des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung (im Folgenden: Forschungsstelle) die Voraussetzungen zur Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Nr. 1 DVO LJG-NRW vorliegen. Dafür spricht maßgeblich, dass der Antragstellerin mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 eine Ausnahmegenehmigung zur Fütterung von Schalenwild (außer Schwarzwild) mit Rüben und Biertreber mit 10%iger Kraftfutterbeimischung erteilt wurde und laut Stellungnahme der Forschungsstelle vom 22. Oktober 2015 die Argumente der Antragstellerin (Lenkung des Wildes zur Vermeidung weit gestreuter Wildschäden, Leitung in geeignete Einstände, ausreichende Versorgung) unvermindert fortgelten. Die Beantwortung der Frage, ob die Forschungsstelle ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat, ist letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Fachliche Gründe, auf welche die Forschungsstelle die Versagung der Einvernehmenserteilung allein stützen könnte, lassen sich den Stellungnahmen vom 22. Oktober 2015 allerdings nicht entnehmen, so dass es aus derzeitiger Sicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Verweigerung des Einvernehmens rechtswidrig ist. Zur Begründung wird in den Stellungnahmen der Forschungsstelle lediglich ausgeführt: „Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes und der Diskussionen zur Umsetzung der Vorschriften wird von hier aus keine Möglichkeit gesehen, ein Einvernehmen zu diesem Antrag … zu erteilen“. Vor diesem Hintergrund ist damit mit hoher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens zumindest von einem Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung, möglicherweise sogar von einem Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, auszugehen. 6 Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar geben die von ihr vorgelegten Fotos von geschädigten Bäumen, die als Beleg dafür dienen sollen, dass das Schalenwild auf der Suche nach mit dem Futter aufzunehmender Feuchtigkeit (trotz des Angebots von Heu und Anwelksilage) Fichtenrinden schält, allein allenfalls Aufschluss darüber, dass solche Schäden entstehen, nicht aber in welchem Umfang derartige Schäden zu verzeichnen sind. Jedoch hat sich die Antragstellerin auch auf die bisherigen Stellungnahmen der Forschungsstelle berufen, die – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich festgestellt hat, dass die Argumente für die von der Antragstellerin beabsichtigte Fütterung des Schalenwildes mit Rüben und Biertreber mit 10%iger Beigabe von Getreide, nämlich eine Lenkung des Wildes zur Vermeidung weit gestreuter Wildschäden (Hervorhebung durch den Senat), unvermindert fortgelten. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden war der Antragstellerin bereits auch die Ausnahmegenehmigung vom 8. Dezember 2010 erteilt worden. Vor diesem Hintergrund geht der Senat insbesondere mit Blick auf die fachliche Einschätzung der Forschungsstelle davon aus, dass ohne die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Ausnahmegenehmigung auch derzeit übermäßige Wildschäden drohen. 7 Angesichts dieser im Falle der Versagung der begehrten Ausnahmegenehmigung zu befürchtenden irreversiblen Wildschäden ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht nur geboten, die Hauptsache teilweise (für den Zeitraum bis 31. März 2016) vorwegzunehmen, sondern ausnahmsweise – obwohl in der Hauptsache u. U. nur ein Anspruch auf Neubescheidung besteht – die Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung der Ausnahmegenehmigung auszusprechen. 8 Vgl. zur Vorwegnahme und Überschreitung der Hauptsache: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 102 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: Oktober 2015, § 123 Rn. 140a ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 12 ff.; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 121 ff. – jeweils m. w. N. 9 Den in den Revieren der Antragstellerin drohenden übermäßigen, die Bäume nachhaltig beeinträchtigenden Schäden durch das die Baumrinde schälende Schalenwild stehen keine gewichtigen Gründe für ein Absehen von einer Verpflichtung zu einer vorläufigen Erteilung der Ausnahmegenehmigung gegenüber. Eine Fütterung des Schalenwilds (mit Ausnahme von Schwarzwild) ist in den zur Antragstellerin gehörenden Revieren schon seit über dreißig Jahren (so der Antrag vom 17. August 2015), zumindest aber seit 2010 mit den vom Antrag umfassten Futtermitteln in den Wintermonaten erfolgt. Vor diesem Hintergrund wird der Antragsgegner angesichts der Kürze des bis Ende März verbleibenden Zeitraums ausnahmsweise zur vorläufigen Erteilung der Ausnahmegenehmigung statt etwa nur zur vorläufigen Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. 10 2. Der Antrag hat keinen Erfolg, soweit er mit der Beschwerde in zeitlicher Hinsicht dahingehend erweitert worden ist, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung über den 31. März 2016 hinaus bis zum Beginn der Buschwindröschenblüte begehrt wird. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz zulässig ist, 11 vgl. dazu Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 93 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 146 Rn. 23a, 12 ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, über den in § 25 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW genannten Zeitraum hinaus Schalenwild (außer Schwarzwild) mit Rüben und Biertreber mit 10%iger Beigabe von Getreide füttern zu dürfen, nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LJG-NRW darf Schalenwild unbeschadet des Absatzes 1 nur in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gefüttert werden. § 35 Nr. 1 DVO LJG-NRW erlaubt lediglich Ausnahmen von den Verboten des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 DVO LJG-NRW. Es handelt sich dabei um Verbote, die u. a. die Art der Fütterung, nicht aber den Zeitraum der zulässigen Fütterung betreffen. Eine Rechtsgrundlage für die Zulassung einer Ausnahme von den zeitlichen Beschränkungen der Fütterung ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und von der Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts zum Begehren der Antragstellerin, bereits im Dezember mit der Fütterung beginnen zu dürfen, auch nicht mitgeteilt. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen der Antragstellerin lediglich in zeitlicher Hinsicht wird als gering bewertet. 14 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).