Leitsatz: 1. Nach ihrem Sinn und Zweck können sich presserechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit vermittelt in der Regel keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten. 3. Geht es dem Antragsteller im Rahmen eines formalen Auskunftsersuchens der Sache nach um eine ins Einzelne reichende Abbildung des vollständigen Inhalts eines Schriftstücks, wird die Grenze zwischen presserechtlich zulässigem Auskunftsersuchen und unzulässiger Akteneinsicht überschritten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n de : I. Der Antragsteller, Redakteur bei einer Tageszeitung, wandte sich am 2. Dezember 2016 per E-Mail an das Auswärtige Amt und bat um Auskunft über die Inhalte der Antragserwiderung der Bundesregierung im Organstreitverfahren 2 BvE 2/16 vor dem Bundesverfassungsgericht. In diesem Verfahren geht es um die Rechte des Bundestages hinsichtlich des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass das Bundesministerium der Verteidigung für die Antragserwiderung federführend sei, bat der Antragsteller dieses mit E-Mail vom 5. Dezember 2016 um „die entsprechenden Auskünfte“. Mit weiterer E-Mail vom 14. Dezember 2016 setzte er eine Frist bis zum 15. Dezember 2016. Hierauf teilte ein Sprecher des Bundesverteidigungsministeriums am 15. Dezember 2016 u.a. mit: „Im Rahmen der Einsatzmandatierung hat die Bundesregierung ressortübergreifend die völker- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sorgfältig geprüft und deren Vorliegen bestätigt. Die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages ist mit der erforderlichen Parlamentsmehrheit erfolgt. Eine Verletzung von Parlamentsrechten, die allein im Rahmen eines Organstreitverfahrens gerügt werden können, scheidet daher aus. Der Antrag ist daher nach Bewertung der Bundesregierung bereits wegen fehlender Antragsbefugnis zu verwerfen. Die Bundesregierung beschränkt ihre Antragserwiderung im Wesentlichen auf Ausführungen zur fehlenden Zulässigkeit, insbesondere zur fehlenden Antragsbefugnis der Antragsteller. In einer Vorbemerkung zum Sachverhalt geht sie kurz auf den internationalen Kontext der Auseinandersetzung mit dem sog. „Islamischen Staat“ und den Ablauf des Mandatierungsverfahrens ein. Hilfsweise werden die völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen, wie sie dem Mandat zugrunde liegen (vgl. BT-Drs. 18/6866), dargestellt. Hierauf erklärte der Antragsteller, dass sein Auskunftsbegehren durch die Antwort nicht erschöpft sei. Insbesondere bitte er um vollständige Auskunft zum Inhalt der „Vorbemerkung zum Sachverhalt“ zum internationalen Kontext der Auseinandersetzung mit dem „Islamischen Staat“ und den Ablauf des Mandatierungsverfahrens. Ferner bitte er um vollständige Auskunft zum Inhalt der in dem Antrag hilfsweise dargestellten „völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen, wie sie dem Mandat zugrunde liegen“, soweit sie über die presseöffentlich bekannten Informationen in der BT-Drs. 18/6866 hinausgingen. Das Bundesministerium der Verteidigung erwiderte am 19. Dezember 2016, dass dem Antragsteller bereits eine umfangreiche Auskunft über den Inhalt der Antragserwiderung übersandt worden sei. Es gebe keine Informationen, die das Bundesministerium darüber hinaus zur Verfügung stellen könne außer der Aushändigung einer Kopie der Antragserwiderung selbst. Dies komme jedoch aktuell nicht in Betracht. Dagegen spreche schon der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht als Herr des laufenden Verfahrens. Auch schutzwürdige Interessen der Prozessvertreterin der Bundesregierung als Urheberin der Antragserwiderung seien zu berücksichtigen. Im Übrigen umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten. Der Antragsteller hat am 31. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt, der Bundesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Inhalt die Antragserwiderung der Bundesregierung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS hat, hilfsweise, der Bundesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. welchen Inhalt die in der Antragserwiderung enthaltene „Vorbemerkung“ zum internationalen Kontext der Auseinandersetzung mit dem sog. Islamischen Staat und den Ablauf des Mandatierungsverfahrens im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS hat, und 2. welchen Inhalt die in der Antragserwiderung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS dargestellten völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Mandats haben, soweit diese über die in der BT-Drs. 18/6866 vom 1. Dezember 2015 enthaltenen Informationen hinausgehen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden. Mit E-Mail vom 3. Januar 2017 an die Adresse pressebmvg@bmvg.bund.de wies der Antragsteller auf das gerichtliche Eilverfahren hin. Zudem bat er „gem. IFG Bund hiermit um Aushändigung einer Kopie der Antragserwiderung. Mit einer zeitnahen Herausgabe hätte sich auch das Auskunftsbegehren erledigt“. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Mit angegriffenem Beschluss vom 13. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht dem mit den Hilfsanträgen verfolgten Begehren des Antragstellers stattgegeben und eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen. Den Hauptantrag des Antragstellers hat es hingegen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet. Der Antragsteller begehre pauschal Auskunft über den Inhalt der Antragserwiderung, ohne konkret zu benennen, auf was es ihm genau ankomme. Damit erfasse er potentiell alles, was in der Antragserwiderung enthalten sei. Es wäre ihm jedoch möglich gewesen, konkrete Fragen hinsichtlich des Inhalts der Antragserwiderung zu stellen, beispielsweise im Hinblick auf bestimmte Aspekte seiner Recherche zu den völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Einsatzes oder wie er es mit dem Hilfsantrag getan habe. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang umfasse eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten grundsätzlich nicht. Der begehrte Auskunftsumfang komme aber qualitativ einer Akteneinsicht gleich. Dem Antragsteller gehe es im Wesentlichen um eine detaillierte Abbildung des Textes der Antragserwiderung. Die Antragsgegnerin habe bereits in einem gewissen Umfang Auskunft über den Inhalt der Antragserwiderung erteilt (Aufbau und Struktur, Gegenstand der einzelnen Teile der Antragserwiderung). Die Antragsgegnerin führe in ihrer E-Mail vom 19. Dezember 2016 aus, dass es keine Informationen gebe, die sie dem Antragsteller über die bereits zur Verfügung gestellten Informationen hinaus übermitteln könne, außer der Aushändigung einer Kopie der Antragserwiderung selbst. Selbst wenn es dennoch eine Möglichkeit gäbe, dem Antragsteller die gewünschten Informationen durch vollständige und wahrheitsgemäße Zusammenfassung der gesamten streitgegenständlichen Antragserwiderung zu vermitteln, würde sich diese Art der Informationsbeschaffung im Ergebnis qualitativ von der Gewährung von Akteneinsicht nicht wesentlich unterscheiden. Der Antragsteller könne aber nicht unter dem formellen „Gewand“ des presserechtlichen Auskunftsbegehrens Akteneinsicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen. Besondere Gründe dafür, dass sein Informationsanspruch ausnahmsweise nur durch eine umfassende Akteneinsicht erfüllt werden könnte, habe der Antragsteller weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde trägt der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist vor, sein Auskunftsantrag richte sich auf die Beantwortung einer konkreten Frage, nämlich jener nach dem gesamten Inhalt des Dokuments. Er verlange gerade keine Akteneinsicht, nicht einmal eine wortlautgetreue Wiedergabe des Inhalts. Dass es außer der Aushändigung von Kopien keine Möglichkeit geben solle, seinem Auskunftsbegehren nachzukommen, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschreibung des Inhalts eines Schriftstücks biete die Möglichkeit, bestimmte Darstellungen in den Schriftstücken zu betonen oder auch abzuschwächen. Andere Gerichte hätten vergleichbare Auskunftsersuchen nicht wegen fehlender Konkretheit beanstandet. Der angegriffene Beschluss widerspreche dem Grundsatz, dass es Sache der Presse sei, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten seien. Er wolle sich ein möglichst umfassendes Bild machen. Im Übrigen setze das Verwaltungsgericht sich mit seiner Argumentation auch in Widerspruch zur Stattgabe im Hinblick auf die Hilfsanträge. Die vom Verwaltungsgericht verlangte Vorgehensweise werde weder den Anforderungen der journalistischen Berufspraxis noch dem Sinn des Auskunftsanspruchs gerecht. Er könne auch nicht auf einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verwiesen werden. Die begehrte Auskunft sei auch noch nicht vollständig erteilt worden. Bisher habe die Antragsgegnerin über den von ihm gestellten IFG-Antrag noch nicht entschieden. Der Senat sei daher aufgerufen und befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf die begehrten Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bestehe. Im Übrigen führte die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass er zukünftig den presserechtlichen Auskunftsanspruch und den IFG-Anspruch parallel verfolgen müsste, was der Prozessökonomie und der effektiven Betätigung der Presse zuwiderliefe. Der Antragsteller beantragt, der Bundesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Inhalt die Antragserwiderung der Bundesregierung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS hat (2 BvE 2/16), hilfsweise, der Bundesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. welchen Inhalt die in der Antragserwiderung enthaltene „Vorbemerkung“ zum internationalen Kontext der Auseinandersetzung mit dem sog. Islamischen Staat und den Ablauf des Mandatierungsverfahrens hat, und 2. welchen Inhalt die in der Antragserwiderung dargestellten völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Mandats haben, soweit diese über die in der BT-Drs. 18/6866 vom 1. Dezember 2015 enthaltenen Informationen hinausgehen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt. Zudem beziehe sich das Auskunftsverlangen nicht auf die Beantwortung einer konkreten Frage. Der Antragsteller begehre eine pauschale Auskunft über den Inhalt der Antragserwiderung, was einer Akteneinsicht gleichkomme. Das Verlangen des Antragstellers sei darauf gerichtet, dass eine Zusammenfassung der dreißigseitigen Antragserwiderung erstellt werde, dies sei aber von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr erfasst. Der IFG-Antrag mit E-Mail vom 3. Januar 2017 sei dem Verteidigungsministerium nicht zugegangen, da der Antragsteller diese an eine nicht existierende E-Mail-Adresse geschickt habe. Zunächst habe im Übrigen die zuständige Behörde über einen solchen Antrag zu entscheiden, eine Entscheidungskompetenz des Senats sei nicht gegeben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15. August 2017 hierauf erwidert, dass die E-Mail vom 3. Januar 2017 nicht als „Rückläufer“ an ihn zurückgegangen sei. Zudem sei dem Bundesministerium der Verteidigung der entsprechende Antrag nunmehr im gerichtlichen Verfahren übermittelt worden. Es sei offenkundig, dass ein IFG-Antrag abgelehnt werden würde bzw. bereits konkludent abgelehnt worden sei. Hierauf hat das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass aus sicherheitstechnischen Gründen an E-Mails aus dem Internet weder Meldungen über falsche Adressierungen noch Empfangsbestätigungen versandt würden. Dem Antragsteller sei es möglich gewesen, sich telefonisch nach dem Verbleib der E-Mail zu erkundigen. Ein erforderlicher unmittelbarer Antrag bei der Behörde werde durch die Geltendmachung mit an das Gericht übersandtem Schriftsatz nicht ersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist unzulässig, soweit der Antragsteller an seinen bereits in der ersten Instanz gestellten Hilfsanträgen festhält. Diesen Anträgen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juni 2017 bereits entsprochen, so dass es insoweit an einer Beschwer fehlt. Diese ist auch nicht deshalb gegeben, weil es sich um Hilfsanträge handelt. Solange über den Hauptantrag noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist, bleibt zwar auch die Wirksamkeit der Entscheidung über den Hilfsantrag in der Schwebe. Gibt das Rechtsmittelgericht dem Hauptantrag statt, dann hat es auch die Verurteilung aus dem Hilfsantrag aufzuheben; sonst hätte der Kläger bzw. Antragsteller zwei Titel. Diese Aufhebung hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung und besagt nicht, dass auch der – erstinstanzlich erfolgreiche – Hilfsantrag noch zur Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz anfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 43.78 –, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30. November 1993 – 7 B 91.93 –, juris Rn. 5. 2. Die Beschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit der Antragsteller sein Begehren nunmehr auch auf einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dabei kann offen bleiben, ob die damit verbundene Antragsänderung (entsprechend § 91 VwGO) zulässig ist. Allerdings spricht einiges dafür, dass eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes grundsätzlich nicht möglich ist, weil aus § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO folgt, dass das Beschwerdeverfahren allein der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem ihr zugrundeliegenden Streitgegenstand dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 8 B 933/09 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 – 10 CE 15.1341 –, juris Rn. 3, und vom 30. Juni 2017 – 3 CE 17.897 -, juris Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 B 1046/11 –, juris Rn. 32; offen gelassen in OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2016 – 16 B 51/16 –, juris Rn. 9, und 8. Januar 2010 – 19 B 1004/09 –, juris Rn. 24. Die Annahme einer Antragsänderung scheidet nicht deshalb aus, weil zwischen dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG und dem presserechtlichen Auskunftsanspruch eine bloße Anspruchsnormenkonkurrenz gegeben wäre. Denn beim presserechtlichen Auskunftsanspruch und dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz handelt es sich angesichts unterschiedlicher Rechtsschutzmöglichkeiten, verschiedener zugrundliegender Lebensvorgänge und unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung um eine Mehrheit von Streitgegenständen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 7.15 –, juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 – 15 A 1578/15 –, juris Rn. 192. Jedenfalls ist der Antrag im Hinblick auf diesen Streitgegenstand aber deshalb unzulässig, weil der Antragsteller den Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz bisher nicht bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ist die E-Mail des Antragstellers vom 3. Januar 2017 dem Bundesministerium der Verteidigung nicht zugegangen. Die Überreichung entsprechender Ausdrucke im gerichtlichen Verfahren, mit denen eine vermeintliche frühere Antragstellung dargelegt werden soll, ersetzt nicht die Antragstellung gegenüber der Behörde. 3. Mit dem Hauptantrag ist die Beschwerde unbegründet. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2017– 15 B 832/15 –, juris Rn. 4, und vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, juris Rn. 5 f., m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gerechtfertigt. Der Erfolg der Hauptsache ist nicht überwiegend wahrscheinlich, so dass kein Anordnungsanspruch gegeben ist. Ein Anspruch des Antragstellers folgt nicht aus dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Hiernach können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 ‑, juris Rn. 16, m.w.N. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Hauptantrag nicht durch den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gedeckt ist, weil er nicht hinreichend auf die Beantwortung konkreter Fragen zielt. Nach ihrem Sinn und Zweck können sich presserechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 62; siehe auch für das jeweilige Landespresserecht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 7. März 2014– OVG 6 S 48.13 –, juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 25; VG Potsdam, Beschluss vom 30. Mai 2013 – 9 L 34/13 –, juris Rn. 10 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2003 – 1 L 269/03 –, juris Rn. 8; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 2, 85; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22b. In welcher Form die Behörde die Frage beantwortet, liegt in ihrem Ermessen. Allerdings muss die Form der Auskunft pressegeeignet und sachgerecht sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 39; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 A 5.13 –, juris Rn. 24; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 65. Lediglich ausnahmsweise mag allein die Zurverfügungstellung von Akten o.ä. die allein ermessensgerechte Form der behördlichen Beantwortung des Ersuchens sein. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 25; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22b; siehe insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 18 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die allgemein gehaltene Frage nach dem Inhalt eines bestimmten Schriftstücks, die der Antragsteller mit seinem Hauptantrag geltend macht, nicht als bestimmte Frage im Sinne des presserechtlichen Auskunftsrechts betrachtet werden. Zwar bezieht sich die streitige Frage auf ein konkretes Schriftstück. In der Sache gibt es aber keinen qualitativen Unterschied zwischen dem inhaltlich nicht eingeschränkten Begehren, den Inhalt des Schriftstücks – der Antragserwiderung der Antragsgegnerin im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvE 2/16) – zu erfahren, und dem Antrag auf Einsicht in dieses Schriftstück. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Frage nach dem Inhalt eines Schriftstücks bereits in allgemeiner, den Inhalt zusammenfassender Weise beantwortet wurde, es dem Antragsteller im Rahmen eines formalen Auskunftsersuchens aber der Sache nach um eine um eine ins Einzelne reichende Abbildung des vollständigen Inhalts des Schriftstücks geht, wird die Grenze zwischen presserechtlich zulässigem Auskunftsersuchen und unzulässiger Akteneinsicht überschritten. Ein derartiger Informationsanspruch ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht umfasst. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 65 ff. Dass es dem Antragsteller tatsächlich um eine bis ins einzelne gehende Auskunft über den Inhalt der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 2/16 geht, zeigt sich daran, dass er die mit Email vom 15. Dezember 2016 erfolgte Auskunft und die aufgrund der erfolgreichen Hilfsanträge zu erwartenden Antworten ersichtlich für unzureichend hält, ohne konkrete Defizite zu benennen. Damit kommt es nicht darauf an, ob dem Ersuchen des Antragstellers nur durch die Übergabe einer Kopie oder auch durch die Erstellung einer detaillierten Zusammenfassung nachgekommen werden könnte. Dem kann der Antragsteller nicht entgegen halten, dass es bei der bloßen Wiedergabe möglich sei, bestimmte Darstellungen in den Schriftstücken zu betonen oder auch abzuschwächen oder einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen. Denn die Behörde ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage verpflichtet. Vgl. zu dieser Pflicht OVG NRW , Beschlüsse vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 70, und vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris Rn. 76. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, es liege ein Fall vor, in dem sich der presserechtliche Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichtet hat. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass es sich nach Lage der Dinge noch um ein zulässiges Auskunftsbegehren handelt, was hier – wie dargestellt – nicht der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 72. Schließlich wird dem Antragsteller durch die beschriebene Abgrenzung zwischen Auskunft und Einsichtnahme nicht von staatlicher Seite vorgeschrieben, welche Informationen für ihn nötig sind. Dem Antragsteller steht es frei, konkrete Fragen zu jedem beliebigen Themenkomplex zu formulieren; insoweit ist er in seinem Auskunftsanspruch nicht eingeschränkt. Dass das Formulieren konkreter Fragen für den Antragsteller eine unzumutbare, mit dem grundrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung wäre, kann dabei nicht angenommen werden. Wie die – erfolgreichen – Hilfsanträge des Antragstellers gerade zeigen, war es ihm ohne weiteres möglich, in dem hier interessierenden Sachzusammenhang konkrete Einzelfragen zu stellen. Auch ist nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller nicht durch derartige Einzelfragen möglich sein sollte, sich ein möglichst umfassendes Bild zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).