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Urteil

11 A 1003/15.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0310.11A1003.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und am 25. Dezember 1981 in Q. T. geboren. 3 Der Kläger reiste im Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Dezember 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ im Folgenden: Bundesamt ‑ einen Asylantrag. Zu seinem Reiseweg gab er an: Er sei mit einem PKW im Februar 2013 vom Sudan nach Libyen und von dort nach Ägypten gefahren. Im März 2013 sei er in die Türkei geflogen und von dort aus im Juni 2013 mit einem Boot nach Griechenland gefahren. Von Griechenland sei er im Juli 2013 zu Fuß nach Albanien und von dort einen Tag später weiter nach Montenegro gegangen. Dort habe er sich eine Woche aufgehalten. Dann sei er zu Fuß weiter nach Serbien gegangen und dort vier Monate geblieben. Im November 2013 sei er zu Fuß nach Ungarn gekommen. Von dort sei er im Dezember 2013 mit einem PKW über Österreich nach Deutschland gefahren. Am 12. Dezember 2013 sei er in Frankfurt angekommen. 4 Eine Abfrage des Bundesamtes bei der Datenbank EURODAC am 17. Januar 2014 ergab, dass der Kläger am 25. November 2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Der Ausgang des Asylverfahrens ist unbekannt. Ein weiterer EURODAC-Treffer weist für den Kläger einen Aufenthalt in Griechenland aus. 5 Am 7. März 2014 ersuchte das Bundesamt die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Klägers. Das ungarische Amt für Einwanderung und Staatsangehörigkeit („Office of Immigration and Nationality“) teilte unter dem 19. März 2014 mit, es stimme der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Dublin III-VO zu. In dem Schreiben ist weiter ausgeführt, dass der Kläger in Ungarn am 24. November 2013 einen Asylantrag gestellt habe und während des laufenden Verfahrens verschwunden sei. 6 Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (1.) und ordnete dessen Abschiebung nach Ungarn an (2.). 7 Am 27. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung im Falle seiner Überstellung nach Ungarn. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Mai 2014 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2014 ‑ 6 L 1240/14.A ‑ die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. 13 Mit Schreiben vom 12. September 2014 hat das Bundesamt dem ungarischen Innenministerium mitgeteilt, eine Überstellung des Klägers sei derzeit nicht möglich, weil ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung habe. 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Überstellung des Klägers nach Ungarn könne durchgeführt werden; das ungarische Asylverfahren leide insbesondere nicht an systemischen Mängeln. 15 Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2015 die Berufung zugelassen. 16 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, der Zuständigkeit Ungarns stünden systemische Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmesystem entgegen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO sei am 17. Februar 2016 abgelaufen. Das angefochtene Urteil sei am 17. April 2015 zugestellt worden. Ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO sei nicht gestellt worden. Daher ende die aufschiebende Wirkung der Klage nach vier Monaten ab Zustellung des Urteils, d. h. am 17. August 2015. An diesem Tag habe die Überstellungsfrist von sechs Monaten zu laufen begonnen. Damit entfalle die Aufnahmepflicht des Staates Ungarn. Es sei auch davon auszugehen, dass Ungarn den Kläger nicht zurücknehmen werde. 17 Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), 18 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2014 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie trägt ergänzend vor: § 80b VwGO finde auf Konstellationen der vorliegenden Art keine Anwendung. Denn es handele sich bei der erst auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die nach § 34a AsylVfG (jetzt AsylG) verfügten Abschiebungsanordnung weder um die schon durch einen Widerspruch oder bereits mit der Klageerhebung ausgelöste aufschiebende Wirkung. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten asylgerichtlicher Streitsachen schlössen ‑ zumal in Fällen der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-Verordnung ‑ einen Rückgriff auf § 80b VwGO aus. 22 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 26 Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. 27 A. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig, wenn es ‑ wie hier ‑ um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) oder nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen ist (Dublin III-VO) geht. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris, Rdnr. 13 ff. (für die Dublin II-VO); ebenso bereits OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 ‑ 11 A 2639/14.A ‑, juris. 29 B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Der Senat legt seiner Entscheidung trotz der zu beurteilenden Anfechtungsklage nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundesamtsbescheides, sondern gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltende Asylgesetz in der Fassung des nach seinem Art. 15 Abs. 1 am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) zu Grunde. 31 I. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig, weil der Asylantrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren nicht gemäß § 27a AsylG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht Ungarn, sondern Deutschland für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig (1.). Hierauf kann der Kläger sich berufen (2.). 32 1. Nach Art. 10 der Dublin II-VO war ursprünglich Ungarn für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Zwar hat der Kläger erstmals in Griechenland die Grenze zu einem EU-Mitgliedstaat illegal überschritten; er ist jedoch nach Ungarn weiter gereist und hat dort innerhalb der Frist des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Dublin II-VO (12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts) am 25. November 2013 einen Asylantrag gestellt. 33 Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist aber auf die Beklagte übergegangen. Der Senat lässt offen, ob in der vorliegenden Fallgestaltung, in der der Kläger seinen Asylantrag in Deutschland am 20. Dezember 2013 und damit noch vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO am 1. Januar 2014 gestellt hat, die Beklagte ihr Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Dublin III-VO gerichtet hat, gemäß Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-VO noch die Dublin II-VO anzuwenden ist oder bereits die Dublin III-VO zu Grunde zu legen ist. 34 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, BVerwGE 150, 29 (39); OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑, DVBl. 2016, 59 (60); Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81 (83); Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 27a Rdnr. 3. 35 Die Beklagte ist sowohl gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 der Dublin II-VO als auch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-VO zuständig geworden. Nach diesen Vorschriften, die sich zwar teilweise im Wortlaut, nicht aber inhaltlich unterscheiden, erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der (endgültigen) Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese(r) aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO/Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde bzw. auf den ersuchenden Mitgliedstaat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. 36 Die Sechsmonatsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO/Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO ist am 18. Februar 2016 abgelaufen. Nach dem an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmegesuch vom 7. März 2014 und der Zustimmung Ungarns am 19. März 2014 begann der Lauf der Frist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014 im Verfahren 6 L 1240/14.A (vor Ablauf der Überstellungsfrist) führte ‑ anders als etwa im Falle eines erfolglosen Eilverfahrens ‑ zur Unterbrechung der Überstellungsfrist. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 890/14 ‑, juris, Rdnr. 26 (zur Überstellungsfrist nach der Dublin II-VO). 38 Entgegen der Auffassung der Beklagten dauert die Unterbrechung der Frist nicht unabhängig vom Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (und damit immer noch) an. Das ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach ist der Beginn der Überstellungsfrist - wenn der Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt - unter Berücksichtigung des Zieles der Regelung so zu bestimmen, dass die sechs Monate in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass die Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann. 39 Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 ‑, juris, Rdnr. 42, 44, 53. 40 Mit Blick darauf kommt es für den (erneuten) Beginn der Überstellungsfrist auf den Zeitpunkt an, in dem die aufschiebende Wirkung endet, da die Überstellung dann wieder möglich ist. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kann enden durch die gemäß § 80 Abs. 7 VwGO erfolgte Änderung bzw. Aufhebung des Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, 41 so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rdnr. 33 („solange der Beschluss Bestand hat“), 42 sowie ferner gemäß § 80b Abs. 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, wobei dies auch gilt, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier – durch das Gericht angeordnet wurde. In Anwendung des Vorstehenden war Beginn der (erneuten) Überstellungsfrist der 18. August 2015. Die Zustellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2015 erfolgte am 17. April 2015. Maßgebliches Rechtsmittel im Sinne von § 80b Abs. 1 VwGO ist hier, da die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zugelassen wurde, der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO, 78 Abs. 4 AsylG). Gemäß § 78 Abs. 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen. Die Begründungsfrist lief somit am Montag, den 18. Mai 2015 ab. Nach weiteren drei Monaten - also am 18. August 2015 - endete dann die aufschiebende Wirkung der Klage. Seit diesem Zeitpunkt stand einer Durchführung der Überstellung somit nichts mehr entgegen; einen Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Die Überstellungsfrist endete damit nach (weiteren) 6 Monaten, also am 18. Februar 2016. 43 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2016 ‑ 13 A 59/15.A ‑, juris, Rdnr. 39 bis 45. 44 Entgegen der Auffassung der Beklagten schließen „die verfahrensrechtlichen Besonderheiten asylgerichtlicher Streitsachen“ einen Rückgriff auf § 80b VwGO nicht aus. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 der Dublin II-VO verweist im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, auf das innerstaatliche Recht. Hierzu gehört auch § 80b VwGO, da § 75 AsylG insoweit keine abschließende Regelung trifft. Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO enthält Vorgaben an die Mitgliedstaaten über die Ausgestaltung von Rechtsbehelfen gegen Überstellungsentscheidungen, die es ebenfalls zulassen, dass eine zunächst angeordnete aufschiebende Wirkung nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates kraft Gesetzes enden kann. 45 2. Der Kläger kann sich auf die Zuständigkeit der Beklagten auch berufen. Die Fristenregelungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO begründen zwar für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Der Kläger hat aber aus dem materiellen Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO/Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO zuständige Bundesrepublik Deutschland das Asylverfahren durchführt. 46 Vgl. zu den Fristenregelungen der Dublin II-VO ausführlich OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2016 ‑ 13 A 59/15.A , juris, Rdnr. 46 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑, DVBl. 2016, 59 (61 f.). 47 Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Mitgliedstaat aufnahmebereit sein könnte. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass Ungarn den Fristablauf und die daraus folgende Zuständigkeit der Beklagten nicht einwendet. 48 II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG) gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung liegen nicht vor. Ungarn ist nach den obigen Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht (mehr) zuständig. Im Übrigen stünde auch nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Ungarn durchgeführt werden könnte, weil die Aufnahmebereitschaft Ungarns nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht positiv feststeht. 49 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 51 Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob § 80b VwGO im Rahmen der Fristenregelungen nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung ist.