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Beschluss

14 B 561/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0608.14B561.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.491,38 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5466/15 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Vergnügungssteuerhaftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.11.2015 anzuordnen, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist. 5 Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte weitere Ermittlungen zur Liquiditätslage der Steuerschuldnerin treffen und eine entsprechende Haftungsquote verfügen müssen. Richtig ist, dass solche Ermittlungen grundsätzlich anzustellen sind, denn den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person trifft dann, wenn keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden sind, auch nicht die Pflicht, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist der Vertreter auch nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung). 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2015 ‑ 14 A 2071/14 ‑, NRWE, Rn. 6 f. 7 Allerdings hat hier die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.9.2014 und 6.8.2015 an die Antragstellerin bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Diese hat jedoch durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.8.2015 nach verschiedentlichen Fristverlängerungsbitten mitteilen lassen, dass eine weitere Stellungnahme nicht erfolgen werde. Wegen dieses Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 1 der Abgabenordnung) waren die Antragsgegnerin und auch das Verwaltungsgericht befugt, auf das Vorhandensein auskömmlicher Mittel zu schließen. Weil die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, war die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin entsprechend begrenzt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2015 ‑ 14 A 2071/14 ‑, NRWE, Rn. 18 f. 9 Unverständlich ist, was die Antragstellerin mit ihrem Hinweis darauf aussagen will, es hätten im relevanten Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Insolvenzreife vorgelegen. Um so zwingender war dann die Begleichung der fälligen Steuerschulden. 10 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch die Ausführungen im angegriffenen Bescheid zur Erforderlichkeit von Rückstellungen nicht zu beanstanden. 11 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 ‑ 14 A 2279/15 ‑, NRWE, Rn. 7 ff.; Beschluss vom 12.5.2015 ‑ 14 B 393/15 ‑, NRWE, Rn. 11 ff. 12 Schließlich entlastet die Antragstellerin nicht, dass für sie vermeintlich bindende Beschlüsse der Gesellschaftersammlung existiert haben sollen, die ihr die Zahlung untersagt haben sollen. Von Pflichten, die dem Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaftsgläubiger oder im Allgemeininteresse zugewiesen sind (hier die Steuerentrichtungspflicht), können ihn Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht befreien. 13 OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 ‑ 14 A 2279/15 ‑, NRWE, Rn. 11 f. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.