Beschluss
14 A 2279/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1125.14A2279.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 65.613,52 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 65.613,52 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Der Kläger kann der Haftung für die Vergnügungssteuerschulden der Jahre 2006 und 2007 und der Nebenforderungen der von ihm als Geschäftsführer bis zum 15.12.2010 geleiteten Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht entgegenhalten, für die Begleichung der im September bzw. November 2010 fälligen Steuerschulden seien keine Mittel mehr vorhanden gewesen. Der Kläger musste wissen, dass für den Betrieb der Geldspielgeräte Vergnügungsteuer anfällt. Der Kläger war mit der Erfüllung des Steuertatbestands und damit der Entstehung der Steuerschuld (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑ i. V. m. § 38 der Abgabenordnung ‑ AO ‑) verpflichtet, Rückstellungen zu bilden, und zwar in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages (§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ‑ HGB ‑). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.5.2015 ‑ 14 B 393/15 ‑, NRWE Rn. 11 f. Das war hier der nach der maßgeblichen Vergnügungssteuersatzung anfallende Steuerbetrag. Auf ‑ im Wesentlichen von interessierter Seite verbreitete ‑ Meinungen von der vermeintlichen Unzulässigkeit einer Vergnügungssteuererhebung durfte sich ein gewissenhafter Kaufmann nicht verlassen. Diese Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bestand also bereits lange vor der erst im Jahre 2010 erfolgten, zur Fälligkeit der Steuerforderungen führenden Steuerfestsetzung, und zwar auch für die hier nicht zur Haftung gestellten Steuerjahre 2008 bis 2010, für die die Steuer während seiner Geschäftsführertätigkeit entstanden ist, aber erst danach festgesetzt wurde. Die Festsetzung führt nur dazu, dass die Steuerforderungen nicht mehr nur mit ihrer Entstehung im Wege der Rückstellung, sondern als Verbindlichkeiten bilanziell zu berücksichtigen waren. Ob der Kläger dies mit den geltend gemachten Rückstellungen in den Jahren 2008 und 2009 in ausreichendem Maße getan hat, kann hier dahinstehen. Denn mit der bilanziellen Berücksichtigung von Steuerforderungen in Form von Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten ist es nicht getan. Damit wird in erster Linie nur festgestellt, ob die Gesellschaft überschuldet und deshalb ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Vielmehr hat der gesetzliche Vertreter mit Rücksicht auf erkennbar entstehende Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit Sorge zu treffen (Mittelvorsorgepflicht). Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war. Zur Mittelvorsorgepflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 ‑ 8 C 13.87 ‑, NJW 1989, 1873 (1874); BFH, Urteil vom 20.5.2014 ‑ VII R 12/12 ‑, BB 2014, 2470 (2471), Rn. 11; Urteil vom 28.11.2002 ‑ VII R 41/01 ‑, BFHE 200, 482 (485); OVG NRW, Beschluss vom 12.5.2015 ‑ 14 B 393/15 ‑, NRWE Rn. 8 f.; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 92. Darauf stellt auch das Verwaltungsgericht entscheidend ab, wenn es nicht nur die Bildung von Rückstellungen für notwendig hält, sondern fordert, dass die Einspielergebnisse der Jahre 2006 bis 2008 teilweise zur Tilgung der Steuerschulden hätten zurückgelegt werden müssen (S. 10 des Urteils). Der Kläger legt nicht dar, dass er dies getan habe und warum er trotz einer solchen Liquiditätssicherung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht die Zahlung veranlasst hat. Dass er nach Abtretung der Gesellschaftsanteile und seiner Abberufung als Geschäftsführer nicht mehr über entsprechende Unterlagen verfügen will, entbindet ihn nicht davon, die Erfüllung der Mittelvorsorgepflicht während seiner Geschäftsführerzeit darzulegen. Im Übrigen dürfte der Kläger sogar für die Nichtzahlung der Steuern der Jahre 2008 bis 2010 haften, die erst nach seiner Geschäftsführertätigkeit festgesetzt wurden. Denn er hatte, wie oben ausgeführt, für diese während seiner Geschäftsführertätigkeit entstandenen Steuern ebenfalls Mittelvorsorge zu betreiben. Dass er dies getan hätte, behauptet er nicht. Vielmehr macht er lediglich eine dramatische Verschlechterung der Ertragssituation im Jahre 2010 geltend, die die Gesellschafter veranlasst hätten, sich von ihren Gesellschaftsanteilen zu trennen mit der Folge der Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Die Gesellschaften wurden nach Übernahme durch den wohl mittellosen Herrn L. dann auch tatsächlich wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Es spricht alles dafür, dass hier nicht mehr lebensfähige Gesellschaften abgewickelt werden sollten (Firmenbestattung). Dann hätte der Kläger als früherer Geschäftsführer seine Geschäftsführerpflichten allein durch Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Erfüllung der in seiner Amtszeit entstandenen Steuerschulden nicht erfüllen können, vielmehr hätte es einer Sicherung dieses Betrages vor dem Zugriff des neuen Gesellschafters und Geschäftsführers bedurft (etwa Hinterlegung oder Bankbürgschaft). Vgl. BFH, Beschluss vom 25.4.2013 ‑ VII B 245/12 ‑, juris Rn. 16 ff., vorhergehend FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 20.8.2012 ‑ 9 V 9222/10 ‑, juris Rn. 39 ff. Dabei könnte den Kläger die Tatsache, dass er nur Geschäftsführer der Gesellschaften war, Gesellschafter aber seine Ehefrau und eine weitere Person waren und er insofern deren Weisungen unterlag, von einer Haftung nicht freistellen. Denn von Pflichten, die dem Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaftsgläubiger oder im Allgemeininteresse zugewiesen sind, können ihn Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht befreien. Vgl. Kleindieck in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 43 Rn. 42. Der Kläger wird durch die Haftungsbescheide daher nicht rechtswidrig, sondern wohl im Umfang zu gering in Anspruch genommen. Zu Unrecht meint er, der Haftungsinanspruchnahme stehe ein Mitverschulden der Beklagten entgegen, die mit der Steuerfestsetzung zu lange gewartet habe. Wenn die Steuer für die Jahre 2006 oder 2007 rechtzeitig festgesetzt worden, hätte sie bezahlt werden können. In der Ausnutzung der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO), kann kein Mitverschulden gesehen werden. Die Frist besagt gerade, dass bis zu ihrem Ablauf die Steuer festgesetzt werden kann. Bis zum Ablauf der Frist musste der Kläger daher mit einer Festsetzung rechnen und entsprechende Mittelvorsorge betreiben. Dem steht die Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 12.2.2014 ‑ 1 BvL 11 und 14/10 ‑, juris Rn. 32, nicht entgegen. Diese Entscheidung verhält sich zu der Frage, wie lange ein wegen unzulässigen Steuermaßstabs mit der Verfassung unvereinbares Gesetz dennoch weiter angewandt werden kann, nicht aber zu der hier in Rede stehenden Frage, ob die allgemeine gesetzliche Festsetzungsfrist für eine Steuer ausgeschöpft werden darf, ohne dass dies ein Mitverschulden für den eingetretenen Steuerschaden bedeutet. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.