Beschluss
1 A 1776/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0708.1A1776.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.023,84 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 4 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass etwaige Zusicherungen der Deutschen Telekom AG auf Weiterzahlung der Ministerialzulage nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam wären. Insoweit komme ein Vertrauensschutz des Klägers in eine solche Zusicherung nicht in Betracht. 5 Der Kläger wendet dagegen ein, es handele sich nicht um Zusicherungen einer höheren als der gesetzlichen Besoldung. Mit den Zusicherungen habe die Beklagte „lediglich eine Auslegung des Rechts erklärt“. 6 Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die Zahlung der Ministerialzulage nach § 10 Abs. 4 PostPersRG nicht länger beanspruchen kann. Gegenteilige Zusicherungen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam. Erläuterungen der Deutschen Telekom AG zum Verständnis von § 10 Abs. 4 PostPersRG sind für die Frage irrelevant, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Ministerialzulage vorliegen. Der Deutschen Telekom AG stehen insoweit weder eine „Dispositionsbefugnis“ noch „Beurteilungsspielräume“ zu. Das Gesetz wird vielmehr letztverbindlich durch die Gerichte ausgelegt. Dies ist hier (erst) durch das (rechtskräftig gewordene) Urteil des Senats vom 14. November 2012 – 1 A 872/10 – geschehen. 7 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 8 a) Da der Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG eindeutig ist, weist die Rechtssache insoweit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 9 b) Auch hinsichtlich der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Ministerialzulage sei wegen seiner Beurlaubung entfallen und bei der Rückkehr in das aktive Beamtenverhältnis nicht wieder entstanden, liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht ist insoweit dem Urteil des Senats vom 14. November 2012 – 1 A 872/10 – gefolgt. In diesem Urteil hat sich der Senat ausführlich mit der Auslegung von § 10 Abs. 4 bzw. 5 PostPersRG a. F. (jetzt wieder § 10 Abs. 4 PostPersRG) befasst. 10 Dem folgend Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29. 11 Daher erscheint der vorliegende Fall, bei dem sich dieselbe Rechtsfrage stellt, bei summarischer Prüfung jetzt nicht mehr als offen. Insoweit bestehen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. 12 Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht deswegen vor, weil die Deutsche Telekom AG gegenüber dem Kläger im Rahmen ihrer vormaligen Beurlaubungspraxis schriftlich erklärt hat, die Ministerialzulage würde bei einer Rückkehr aus der Beurlaubung und Weiterbeschäftigung bei der obersten Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG weiter gezahlt. Solche Erklärungen führen aus den unter 1. genannten Gründen nicht zu Zahlungsansprüchen. 13 3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. 14 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 15 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 16 Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, begründenregelmäßig keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf mehr, weil das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist nur in zwei Fällen – ausnahmsweise – gerechtfertigt. Zum einen ist dies dann der Fall, wenn die in Rede stehenden Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind und/oder die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Zum anderen bleibt eine Rechtsfrage, obwohl sie auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich die streitige Frage in gleicher Weise bei der Bestimmung stellt, die der außer Kraft tretenden/getretenen Norm nachfolgt. 17 Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 146, m. w. N. 18 Gemessen an diesen Vorgaben sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht grundsätzlich bedeutsam. 19 a) Die Frage, 20 ob der Anspruch auf Zahlung der Ministerialzulage bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, die bei der obersten Organisationseinheit verwendet werden, durch eine Beurlaubung ohne Bezüge entfallen ist und nicht wieder entsteht, 21 betrifft der Sache nach auslaufendes Recht. § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG regelt den Fall, in dem einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zustand. Das Postpersonalrechtsgesetz ist zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten, also vor mehr als 21 Jahren. Die Zahl der von § 10 Abs. 4 PostPersRG erfassten Personen ist also zahlenmäßig begrenzt und kann sich nicht mehr erhöhen. Daher ist die Klärung nicht für einen unüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die in Rede stehende Vorschrift noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden ist. Der Kläger mutmaßt insoweit, dass noch zahlreiche Beamte in vergleichbarer Lage betroffen sein können. Demgegenüber ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, bei der Kammer des Verwaltungsgerichts Köln sei kein halbes Dutzend vergleichbarer Verfahren mehr anhängig. Die Beklagte hat angegeben, in Nordrhein-Westfalen seien neben einem weiteren Berufungszulassungsverfahren noch drei derartige Verfahren erstinstanzlich anhängig. Dafür, dass in anderen Bundesländern noch eine nennenswerte Zahl von Altfällen der in Rede stehenden Art vorhanden sein könnte, ist nichts erkennbar, zumal das frühere Bundesministerium für Post und Telekommunikation bis zu seiner Auflösung seinen Sitz in Bonn hatte. 22 Es gibt auch keine Nachfolgebestimmung, bei der sich die Rechtsfrage in gleicher Weise stellte. 23 b) Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, 24 ob Zusicherungen der Telekom AG aus dem Jahr 1996 dahingehend, dass mit Beendigung der Beurlaubung der Zulagenanspruch wieder auflebt, im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sind, 25 hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts ohne Weiteres bejahen. Insoweit nimmt der Senat auf seine entsprechenden obigen Ausführungen Bezug. 26 Zur Unwirksamkeit von Zusicherungen/Zusagen im Besoldungsrecht siehe BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2007 – 2 B 25.07 –, Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 = juris, Rn. 9, und vom 18. Dezember 1986 – 2 CB 44.85 –, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 28; Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 1996 – 1 UE 1395/93 –, ZTR 1997, 95 = juris, Rn. 28. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat hat den zweifachen Jahresbetrag der erstrebten Zulage ab dem Zeitpunkt ihres Wegfalls im April 2014 zugrunde gelegt. 29 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).