Urteil
10 A 364/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0708.10A364.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C.‑straße 53 in E. entsprechend seinem Antrag vom 28. Februar 2013 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C.-straße 53 (Gemarkung I., Flur 16, Flurstück 361, im Folgenden: Vorhabengrundstück) in E. Das etwa 100 m tiefe, straßenseitig mit einem Wohnhaus bebaute und rückwärtig als Garten genutzte Vorhabengrundstück liegt innerhalb des Straßengevierts der Straßen L. im Norden, P. im Osten, C1.-straße im Süden und T. im Westen. Sein vorderer Teil liegt in einer Tiefe von 40 m im Geltungsbereich des Textbebauungsplans der Beklagten im Stadtgebiet 3, der dort ein allgemeines Wohngebiet (WA 2) festsetzt. Der rückwärtige Teil liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan stellt ihn ebenso wie den überwiegenden Teil der Flächen innerhalb des Straßengevierts sowie den Bereich nördlich der Straße L. als Fläche für die Landwirtschaft dar. 3 Auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke C.-straße 47 und 55 (Gemarkung I., Flur 16, Flurstücke 60 und 362) stehen Gewächshäuser. Das bis etwa 77 m in den rückwärtigen Bereich des unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks C.-straße 49 und 51 (Flurstück 234) gebaute Gebäude gehört zu einer Druckerei. Die auf den rückwärtigen Flächen des Grundstückes C.-straße 29 (Flurstücke 31 und 337) aufstehende Halle wird als Lager eines Baubetriebs genutzt. Auf den unbebauten Flächen zwischen den Straßen L. und C1.-straße wird überwiegend gewerblicher Gartenbau betrieben. 4 Die Grundstücke L. 26, 28, 30, 36, 38, 40/40a und 44 sind mit Wohngebäuden bebaut. Für die Freifläche L. 47 hat die Beklagte die Errichtung von Wohngebäuden ebenso zugelassen wie die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes in zweiter Reihe auf dem hinteren Teil des Grundstücks C.-straße 55. Die dem auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandenen Wohngebäude C.-straße 53 nächstgelegenen Wohnhäuser L. 40 und 44 sind etwa 95 m von diesem entfernt. 5 Unter dem 28. Februar 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Vorhabengrundstücke in einer Grundstückstiefe von etwa 43-50 m. 6 Der Kläger hat am 9. Juli 2013 Untätigkeitsklage erhoben. 7 Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 beschied die Beklagte die Bauvoranfrage negativ. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, das Vorhaben beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. 8 Der Kläger hat seine Klage entsprechend geändert. Er vertrat die Ansicht, das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die in den rückwärtigen Grundstücksbereichen der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere die Gewächshäuser, vermittelten einen Bebauungszusammenhang mit der entlang der C1.-straße vorhandenen Bebauung. 9 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 24. Juli 2013 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C.-straße 53 (Gemarkung I., Flur 16, Flurstück 361) gemäß seiner Bauvoranfrage vom 28. Februar 2013 zu erteilen. 11 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Klageerwiderung trug sie insbesondere vor, die vorhandenen Gewächshäuser seien für sich betrachtet nicht geeignet einen Bebauungszusammenhang mit der entlang der C1.-straße vorhandenen Bebauung zu vermitteln, denn Gewächshäuser seien keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil kein Bebauungszusammenhang mit der entlang der C1.-straße vorhandenen Bebauung bestehe. Die auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke C.-straße 47 und 55 vorhandenen Gewächshäuser seien keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sodass diese Flächen außer Betracht bleiben müssten und mangels sonstiger topografischer Besonderheiten keinem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden könnten. Die sie umgebenden ebenen Flächen seien weitaus überwiegend frei von baulichen Anlagen und würden von Gartenbaubetrieben gewerblich genutzt. Die Bebauung an der Straße L. sei nicht von Gewicht und präge den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers nicht als Baulücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, da es sich bei dieser Bebauung um eine Splittersiedlung im Außenbereich handele. Der Bebauungszusammenhang ende daher mit den Hauptgebäuden der Straßenrandbebauung unter Einschluss des weit in den Außenbereich hineinragenden Druckereigebäudes C.-straße 51. Wegen seines Standortes im Außenbereich sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der zur Prüfung gestellten Fragen nach § 35 BauGB zu beurteilen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sei es bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, denn es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft. Diese Darstellung sei beachtlich, weil sie nicht lediglich Ausdruck eines städtebaulich nicht weiter konkretisierten Freihaltungsinteresses sei, sondern eine dort nach wie vor in großem Umfang ausgeübte Nutzung der Freiflächen für den Erwerbsgartenbau absichern und ermöglichen solle. Die Verwirklichung des Vorhabens würde darüber hinaus ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich befürchten lassen. Eine solche, nicht durch eine verbindliche Bauleitplanung geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich sei als unorganische Siedlungsweise städtebaulich unerwünscht. 15 Mit der durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter. 16 Er beantragt, 17 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Juli 2013 zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C.-straße 53 in E. entsprechend seinem Antrag vom 28. Februar 2013 zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Berichterstatter des Senats hat am 13. Juni 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) der Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 24 Die Klage ist zulässig und begründet. 25 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Es steht insbesondere mit § 34 Abs.1 BauGB im Einklang, der für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich ist. Nach dieser Vorschrift ist ein innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 26 Das Vorhabengrundstück gehört entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zum planungsrechtlichen Außenbereich, sondern liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. 27 Ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang angehört. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 ‑ 4 B 7.07 ‑, BRS 71 Nr. 81; Urteil vom 6. November 1968 ‑ 4 C 2.66 ‑, juris, Rn. 17. 29 Wie eng die Aufeinanderfolge von baulichen Anlagen sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu gelten, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, BauR 2012, 1626; Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, BRS 69 Nr. 95; Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 2.66 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2006 – 10 A 1574/05 –. 31 Dabei kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Den Maßstab bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren baulichen Anlagen. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch bauliche Anlagen, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 ‑ 4 B 7.07 ‑, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1968 ‑ 4 C 2.66 ‑, a.a.O. 33 Unter den Begriff Bebauung fallen dabei in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke zählen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, a.a.O.; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99. 35 Baulichkeiten, in denen sich Menschen nur vorübergehend aufzuhalten pflegen, sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (zum Beispiel Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (zum Beispiel Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich genommen in aller Regel keine die Siedlungsstruktur prägenden Elemente sein. Dass sie als bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren seien, ändere daran nichts. Gleichwohl könnten sie, wie auch unbebaute Flächen, gegebenenfalls Teil eines Bebauungszusammenhangs sein. 36 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, a.a.O., und vom 6. März 1992 – 4 B 35.92 –, juris, Rn. 5. 37 Das Bundesverwaltungsgericht hebt ausdrücklich hervor, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Bewertungen lasse. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 ‑ 4 B 30.02 ‑, BRS 65 Nr. 80. 39 Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (sogenannter Außenbereich im Innenbereich). 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 ‑ 4 BN 37.05 ‑, BRS 69 Nr. 95. 41 Nach diesen Maßstäben ist das Vorhabengrundstück vollständig Teil des Bebauungszusammenhangs. Auch die Grundstücksfläche, die sich rückwärtig an das dort aufstehende Wohnhaus anschließt, ist nicht dem Außenbereich zuzurechnen, denn der Bebauungszusammenhang endet nicht mit diesem Wohnhaus. Zwischen den Straßenrandbebauungen entlang der C1.-straße und der Straße L. sind in dem hier relevanten Bereich keine Freiflächen vorhanden, die als Außenbereichsflächen angesehen werden könnten. Vielmehr ist die Freifläche im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks angesichts ihrer im Verhältnis zur überbauten Fläche des Grundstücks und zur Grundstücksgröße vergleichsweise geringen Breite und Tiefe nach den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken als Baulücke zwischen dem Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück und dem Hauptgebäude auf dem Grundstück L. Nr. 44 zu bewerten. 42 Die Bebauung entlang der Straße L. ist keine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung. Eine Splittersiedlung besteht nämlich nur aus einer bloßen Ansammlung von Gebäuden, die sich von einem Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB dadurch unterscheidet, dass der Ortsteil – wie oben bereits ausgeführt – nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein muss. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, a.a.O. 44 Die Bebauung entlang der Straße L. gehört jedoch nach dem Gesamteindruck in der Örtlichkeit zu dem Bebauungszusammenhang der südlich entlang der C1.-straße und T. vorhandenen Gebäude, der besonders deutlich durch das oben erwähnte Druckereigebäude hergestellt wird. Die Struktur der Bebauung an der Straße L. ist keine andere als die der Bebauung an der C1.-straße, sodass die Bebauung an der Straße L. auch nach diesem Bewertungskriterium nicht als eine von der Bebauung an der C1.-straße abgesetzte bloße Ansammlung von Gebäuden erscheint. Die Straßenrandbebauung entlang der C1.-straße setzt sich vielmehr unter anderem über das Vorhabengrundstück in Richtung der Straße L. und entlang dieser Straße fort. 45 Der aufgezeigte Bebauungszusammenhang entlang der C1.-straße und der Straße L. bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Die dortige Bebauung hat sich durch die in den vergangenen Jahrzehnten begonnene und in den letzten Jahren verstärkt zu verzeichnende Errichtung von Wohnhäusern von einem vornehmlich gartenbaulich beziehungsweise landwirtschaftlich geprägten Gebiet hin zu einem überwiegend dem Wohnen, zum Teil auch gewerblichen Nutzungen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB organisch fortentwickelt, wovon im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. 46 Diese Beurteilung des Senats stützt sich auf das vorliegende Kartenmaterial, die angefertigten Lichtbilder, die vorliegenden Luftaufnahmen und die Erkenntnisse, die der Berichterstatter bei seiner Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat. 47 Das von dem Kläger geplante Einfamilienhaus fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die vor allem durch ein- und zweigeschossige Wohnbebauung geprägt ist. 48 Hinsichtlich der zulässigen Bebauungstiefe bestimmt das auf dem Nachbargrundstück aufstehende Druckereigebäude den Rahmen, innerhalb dessen sich die Bebauung in der näheren Umgebung hält, mit. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 – m.w.N. 50 Die nähere Umgebung ist so für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Kriterien gesondert zu ermitteln, weil die vorhandene Bebauung die Umgebung insoweit mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung prägen kann. Maßgeblich ist, wie weit die jeweiligen wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. 51 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 – und vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –. 52 Nach diesen Grundsätzen ist bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, davon auszugehen, dass die näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks durch die Bebauung innerhalb des durch die C1.-straße, der Straßen T. und L. und des P1. begrenzen Gevierts bestimmt wird. Nur insoweit kommt nach der örtlichen Situation eine gegenseitige Einflussnahme und Prägung der Grundstücke in Betracht. Das Vorhaben fügt sich insbesondere im Hinblick auf das Druckereigebäude auf dem Nachbargrundstück C.-straße 51 und 49 in die so bezeichnete nähere Umgebung ein. Diese Bebauung ist auch nicht etwa außer Betracht zu lassen, weil sie als Unikat einen Fremdkörper in der Umgebung darstellen würde. 53 Nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick genommen werden muss, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht von vornherein vernachlässigt werde. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff Fremdkörper nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. 54 Zum anderen können auch solche bauliche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeits-schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung vorzufindenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Sie ist umso eher ein Unikat, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen solche baulichen Anlagen nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte, als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung allerdings nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht haben, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Wann dies im Einzelfall anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein formulieren. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 23.86 ‑, BVerwGE 84, 322-335, Rn. 17. 56 Nach diesem Maßstab prägt das Druckereigebäude auf dem Nachbargrundstück C.‑straße 51 und 49 hinsichtlich der hier allein problematischen überbaubaren Grundstücksfläche auch das Vorhabengrundstück. Das Druckereigebäude überschreitet fraglos die Erheblichkeitsschwelle in dem oben dargelegten Sinn. Auch wenn es hinsichtlich der Bebauungstiefe deutlich gegenüber der insoweit uneinheitlichen benachbarten Bebauung hervortritt, wirkt es jedoch im Hinblick auf seine Massivität und seine optische Präsenz in der Örtlichkeit, gerade was die Bebauungstiefe angeht, tonangebend und dominierend. Dies umso mehr, als es die zusammenhängenden Bebauungen an der C1.-straße und an der Straße L. in hervorgehobener Weise miteinander verbindet. 57 Dass das bis weit in das Hintergelände reichende Druckereigebäude gewerblich genutzt ist, ist für die Frage, ob es den Rahmen für das Einfügen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche mit bestimmt, unerheblich. Aus der Systematik des § 34 Abs. 1 BauGB ergibt sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der überbaubare Grundstücksfläche keine Möglichkeit zur weitergehenden Differenzierung nach der jeweiligen Art der baulichen Nutzung. Das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung ist vielmehr ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. 58 Auf die offenbar von einem Baubetrieb gewerblich genutzten Gebäude auf dem hinteren Teil des Grundstücks C.-straße 29 kommt es damit nicht entscheidend an, auch wenn diese ebenfalls eine Bebauungstiefe erreichen, die die des Vorhabens noch deutlich überschreitet. 59 Unerheblich für die Beurteilung des Vorhabengrundstücks als Innen- oder Außenbereich ist schließlich, ob durch die Erteilung des begehrten Vorbescheides aus der Sicht der Beklagten städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen entstehen. Diesen kann sie gegebenenfalls mit den Mitteln der Bauleitplanung entgegensteuern. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. 61 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.