Beschluss
7 B 349/16.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0713.7B349.16NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „O1.--straße “ der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 10/16.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. 3 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 4 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 5 Schwere Nachteile im vorgenannten Sinne hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Die Antragsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, ohne eine daraus folgende schwerwiegende Betroffenheit des Antragstellers deutlich zu machen. Insbesondere ist eine solche im Hinblick auf die kritisierte Zufahrtssituation nicht erkennbar. Die auf einer Strecke von 12 m etwa 3 m breite Zuwegung zum Plangebiet begründet keinen erkennbaren schweren Nachteil für den Antragsteller. Diese Zufahrt erschließt das Plangebiet, nicht das Grundstück des Antragstellers. Die Zugänglichkeit seines Grundstücks ist von der O1.--straße aus gewährleistet. Deshalb begründet auch ein 6 - wie vom Antragsteller geltend gemacht - unmittelbar an seiner Grundstücksgrenze stattfindender Begegnungsverkehr keinen schweren Nachteil zu seinen Lasten. Ferner führt der planbedingte Verkehr ausweislich der Schallimmissionstechnischen Untersuchung vom 11.9.2015 auch nicht einmal zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet auf dem Grundstück des Antragstellers. 7 Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. 8 Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen etwa im Hinblick auf die gerügte fehlerhafte Abwägungsentscheidung, im Hinblick auf das Schallschutzgutachten bzw. die Erschließung des Plangebiets oder Mängel des Bekanntmachungsverfahrens, 9 vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015 - 7 B 310/15 -, BauR 2016, 465, 10 wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 10/16.NE - zu klären sein. 11 Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiesen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Solche Erwägungen ergeben sich aus den vorstehenden Gründen weder aus der behaupteten unzulänglichen Erschließung noch aus dem planbedingten Verkehrslärm. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung 13 beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.