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Beschluss

7 B 310/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0918.7B310.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung vermag der Senat nicht festzustellen, dass die streitige Baugenehmigung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 386 D. -F. der Antragsgegnerin ist offensichtlich unwirksam. Dies folgt - wie vom Beigeladenen bereits erstinstanzlich treffend ausgeführt - jedenfalls daraus, dass der Plan nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611= BRS 62 Nr. 29. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Vgl. etwa Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 1032. Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Hiervon ausgehend ist die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 386 zu spät erfolgt. Der Oberbürgermeister unterzeichnete die Bekanntmachung des Bebauungsplans ausweislich der Aufstellungsvorgänge am 27.9.1993. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnung tatsächlich später erfolgt ist - wie es die Antragsteller in Betracht ziehen -, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Ausfertigung des Bebauungsplans ist dagegen erst am 29.9.1993 erfolgt, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Planabschrift ergibt. Bei der danach maßgeblichen planungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB ist nicht zu ersehen, dass die Baugenehmigung nachbarrechtsrelevante Fehler aufweist. Auf die Fragen, ob die Lage der genehmigten Baukörper im Verhältnis zu den durch den Bebauungsplan Nr. 386 festgesetzten Baugrenzen durch die Baugenehmigung ausreichend bestimmt geregelt ist und ob ein insoweit eventuell gegebener Bestimmtheitsmangel nachbarrechtsverletzend sein könnte, kommt es schon mit Blick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht an. Dafür, dass die Lage der Baukörper auf den Flurstücken nicht ausreichend bestimmt ist, ist demgegenüber nichts ersichtlich. Der von den Antragstellern geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft lediglich die Art der Nutzung und gewährt in Wohngebieten grundsätzlich kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser mit - gemessen an der Umgebungsbebauung - größerem Bauvolumen und größerer Bewohnerzahl. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale "Maß der baulichen Nutzung", "Bauweise" sowie "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" vermitteln für sich genommen keinen Nachbarschutz. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris, sowie vom 16.9.2014 - 7 B 458/14 -, juris. Auch ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Zahl und Ausmaß der von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 386 bieten insoweit schon deshalb keinen geeigneten Maßstab, weil der Bebauungsplan unwirksam ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zutreffend verneint. Der Senat gelangt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten Verkehrs zu den Stellplätzen des Vorhabens, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das Vorhabengrundstück vom Grundstück der Antragsteller durch eine öffentliche Straße getrennt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Lichtimmissionen rechtfertigt sich keine andere Bewertung. Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Stellplätze den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW widersprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen, denn dieser hat auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.