Beschluss
19 B 826/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0817.19B826.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Er hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Klasse 5 der X. -Gesamtschule L. aufzunehmen, hilfsweise seinen Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 4 Rechtsgrundlage für einen Aufnahmeanspruch in die Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch, bei dem der Schulleiter Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-7 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzieht. 5 Nach diesen Maßstäben hat der Schulleiter den Aufnahmeantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Er musste ein Aufnahmeverfahren durchführen, weil die Zahl der Anmeldungen mit 250 die Aufnahmekapazität der X. -Gesamtschule von 216 Schülerplätzen überstieg, also ein Anmeldeüberhang bestand. Für die 20 zu vergebenden Plätze für Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf hat der Schulleiter gemäß § 1 Abs. 4 APO-S I ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Für die verbleibenden Plätze hat er im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I die Kriterien „Leistungsheterogenität“ (Nr. 4), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (Nr. 2) und „Losverfahren“ (Nr. 7) herangezogen. Unter Hinweis auf den negativen Losentscheid hat der Schulleiter zu Recht den Aufnahmeantrag des Antragstellers abgelehnt. 6 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war der Schulleiter nicht verpflichtet, ihn unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ nach Nr. 1 vorrangig aufzunehmen. Insbesondere begründet das staatliche Schutz- und Förderungsgebot für die Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG keine staatliche Pflicht, im Schulaufnahmeverfahren das Kriterium „Geschwisterkinder“ vor dem Kriterium „Losverfahren“ heranzuziehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass weder nach bundesrechtlichen noch nach nordrhein-westfälischen Vorschriften eine Verpflichtung zur bevorzugten Berücksichtigung von Geschwisterkindern besteht. 7 So im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2004 ‑ 19 B 1579/04 ‑, juris, Rdn. 17. 8 Insofern stehen § 46 SchulG NRW, der die Aufnahmeentscheidung bei einem Anmeldeüberhang in das Ermessen des Schulleiters stellt, und § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I, der die Auswahl der dort abschließend aufgezählten Aufnahmekriterien in das Ermessen des Schulleiters stellt, und die darauf gestützte Einzelfallentscheidung des Schulleiters der X. -Gesamtschule auch mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang. 9 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Staates weder zum Ausgleich einer jeden die Familie treffenden Benachteiligung noch zur Förderung der Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange. 10 Beispielhaft BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 ‑ 1 BvL 51/86 u.a. ‑, BVerfGE 87, 1, juris, Rdn. 123; Beschluss vom 29. Mai 1990 ‑ 1 BvL 20/84 u.a. ‑, BVerfGE 82, 60, juris, Rdn. 88 f. 11 Öffentlicher Belang in diesem Sinn ist hier die staatliche Befugnis zur Organisation des Schulwesens, die als Teil des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG ebenfalls unter verfassungsrechtlichem Schutz steht. Art. 7 Abs. 1 GG rechtfertigt sogar sehr viel schwerwiegendere Eingriffe in Elternrechte. 12 Etwa BVerfG, Beschluss vom 19. August 2015 ‑ 1 BvR 2388/11 ‑, NVwZ 2016, 281, juris, Rdn. 17; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 ‑ 6 C 12.12 ‑, NJW 2014, 804, juris, Rdn. 21 f. 13 Erst recht darf der Gesetz- und Verordnungsgeber in Nordrhein-Westfalen nach diesem Maßstab den Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder bei einem Anmeldeüberhang die geringgewichtigen Nachteile zumuten, welche die Familie typischerweise treffen, weil die Geschwister verschiedene Schulen besuchen müssen. Die vorgetragenen Nachteile betreffen den Organisationsaufwand der Eltern, der im Kern lediglich punktuell auftritt (z.B. Organisation von Elternsprechtagen oder Rücktransport des Kindes im Krankheitsfall). Selbst bei berufstätigen Eltern sind die Nachteile von nur geringem Gewicht. Dies beruht auch auf der Tatsache, dass die vorgetragenen Nachteile keine zwingende Folge der fehlenden Heranziehung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ sind. Denn jedenfalls hat das jeweilige Geschwisterkind wie jedes andere Kind auch die gleichwertige Chance, über das Losverfahren, das der Gleichbehandlung aller Schüler dient (Art. 3 Abs. 1 GG), eine Aufnahmeentscheiung zu erwirken. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).