Beschluss
1 BvR 2388/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) begründet kein subjektives Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Bildungsgangs an einer Schule.
• Die Wahlfreiheit hinsichtlich Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt nicht vor organisatorischen Änderungen des Unterrichtsangebots durch staatliche Schulorganisation.
• Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG setzt das Bestehen subjektiver Rechte voraus; die Gerichte prüfen, ob Fachgerichte bei Auslegung einfachen Rechts nicht objektiv willkürlich gehandelt haben.
• Schulorganisatorische Entscheidungen, die unter Sach- und Raumbedarf sowie Schülerzahlen zu treffen sind, können hinreichend durch eine gesetzliche Regelung (hier § 44 Abs. 3 SchulG SH a.F.) getragen sein.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch der Eltern auf Fortbestand eines bestimmten Bildungsgangs an einer Schule • Elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) begründet kein subjektives Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Bildungsgangs an einer Schule. • Die Wahlfreiheit hinsichtlich Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt nicht vor organisatorischen Änderungen des Unterrichtsangebots durch staatliche Schulorganisation. • Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG setzt das Bestehen subjektiver Rechte voraus; die Gerichte prüfen, ob Fachgerichte bei Auslegung einfachen Rechts nicht objektiv willkürlich gehandelt haben. • Schulorganisatorische Entscheidungen, die unter Sach- und Raumbedarf sowie Schülerzahlen zu treffen sind, können hinreichend durch eine gesetzliche Regelung (hier § 44 Abs. 3 SchulG SH a.F.) getragen sein. Eltern (Beschwerdeführer 1 und 2) sowie ihre minderjährige Tochter (Beschwerdeführerin 3) klagten gegen eine ministerielle Entscheidung, wonach an der einzigen Inselgymnasium auf Föhr ab Schuljahr 2011/2012 nur noch der neunjährige Bildungsgang (G9) angeboten werden solle. Das Landesgesetz erlaubte sowohl G8 als auch G9 und sah Entscheidungszuständigkeiten von Schulleitung, Schulkonferenz, Schulträger und Ministerium vor (§ 44 SchulG SH a.F.). Schulleitung und Schulkonferenz wollten zunächst G8 beibehalten, der Schulträger wollte G9; das Ministerium entschied zugunsten von G9 zur Sicherung des Schulbestands bei rückläufigen Schülerzahlen. Die Eltern begehrten einstweiligen Rechtsschutz und Anfechtung der ministeriellen Entscheidung; sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht verneinten die Klagebefugnis der Eltern und wiesen den Eilantrag ab. Die Eltern rügten Verletzung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie mangelnde Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den effektiven Rechtsweg nur, wenn ein subjektives Recht geltend gemacht wird; das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Fachgerichte bei Auslegung einfachen Rechts objektiv willkürlich waren. • Die Verwaltungsgerichte hatten nicht den Zugang zum Eilverfahren versagt, sondern den Antrag als unbegründet wegen fehlender Klagebefugnis der Eltern nach § 80 Abs. 1 VwGO beurteilt. • Das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG umfasst ein Bestimmungsrecht über Bildungs- und Ausbildungsweg des Kindes sowie ein Wahlrecht zwischen staatlichen Schulangeboten, jedoch kein Mitbestimmungsrecht über die organisatorische Gestaltung des Schulwesens oder einen Anspruch auf dauerhafte Beibehaltung eines bestimmten Bildungsgangs. • Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems fallen in den staatlichen Gestaltungsbereich nach Art. 7 Abs. 1 GG; der Gesetzgeber hat hierfür einen weiten Entscheidungsspielraum. • Auch das Wahlrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes Unterrichtsangebot oder eine spezifische organisatorische Gestaltung einer Schule. • Die angegriffene Norm (§ 44 Abs. 3 SchulG SH a.F.) genügt dem Vorbehalt des Gesetzes: die wesentlichen Kriterien (Sach- und Raumbedarf, Schülerzahl, Lerngruppengröße) sind im Gesetz angelegt und geben eine hinreichende Grundlage für ministerielle Entscheidungen. • Vor dem Hintergrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und der gebotenen Zurückhaltung war keine weitergehende verfassungsrechtliche Beanstandung erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und erweist sich als unbegründet. Die Gerichte haben zu Recht die Klagebefugnis der Eltern verneint, weil das elterliche Erziehungsrecht und die Berufsfreiheit kein subjektives Recht auf Fortbestand eines konkreten Bildungsgangs an der örtlichen Schule begründen. Organisatorische Entscheidungen über G8 oder G9 fallen in den staatlichen Gestaltungsbereich nach Art. 7 GG und können anhand gesetzlicher Kriterien (Sach- und Raumbedarf, Schülerzahlen) durch das Ministerium getroffen werden. Daraus folgt, dass der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt ist, weil kein schutzfähiges subjektives Recht vorliegt, dessen Durchsetzung zu verlangen wäre. Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bleiben damit verfassungsrechtlich unangreifbar.