Beschluss
1 A 713/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0819.1A713.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit dieser eine Entschädigung für die von ihm in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 über eine durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeit sowie die Zahlung von Zinsen auf diesen Entschädigungsbetrag ab Rechtshängigkeit begehrt. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung auf dessen Kosten abgelehnt. 2. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. 3. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, soweit der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Zulassungsantrag des Klägers hat nur teilweise Erfolg (dazu A.). Die Berufung der Beklagten ist antragsgemäß zuzulassen (dazu B.). 3 A. Der Zulassungsantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 4 I. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Hauptforderung geltend macht, ihm für den Teilzeitraum vom 1. März 2002 bis zum 31. Dezember 2011 für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit/Zuvielarbeit eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung unter Anrechnung bereits geleisteter Vergütung zu gewähren, bleibt sein insoweit maßgebliches, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestütztes Zulassungsvorbringen insgesamt ohne Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 5 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 6 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. 7 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 8 a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem behaupteten Entschädigungsanspruch aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bzw. aus dem nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch stehe, soweit der Zeitraum vom „1. Februar 2002“ (gemeint entsprechend dem Klageantrag: 1. März 2002) bis zum 31. Dezember 2007 betroffen sei, schon die insoweit erhobene Einrede der Verjährung entgegen, weil für beide Ansprüche die regelmäßige Verjährung von drei Jahren gelte, er – der Kläger – aber erstmals im Dezember 2011 eine höhere Vergütung aufgrund rechtswidriger Zuviel- bzw. Mehrarbeit geltend gemacht habe. 9 Er meint insoweit (teilweise unter Zuordnung des Vortrags zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die Untätigkeit der Verwaltung und die vom Verwaltungsgericht unterstellte Verjährung bzw. Verwirkung führten „im Ergebnis zu einem Verzicht auf Mehrarbeitsvergütung“, was indes nach § 2 Abs. 3 BBesG verboten sei. Zudem stehe der Anwendung des Instituts der Verjährung hier das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bzw. der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das insoweit erforderliche qualifizierte Fehlverhalten der Beklagten liege darin, dass sie durch eigenes Verhalten einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe. Denn sie habe auf seinen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – erfolgten Antrag vom 26. Januar 2001, ihm tariflich die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden zu bezahlen und/oder eine Schichtzulage zu zahlen, mit Schreiben vom 23. März 2001 zwar entsprechende Ansprüche verneint, aber zugleich mitgeteilt, das Antragsschreiben zur Personalakte genommen zu haben, um bei einer etwaigen Änderung der Rechtsauslegung im Hinblick auf die tariflichen Ausschlussfristen ggf. hierauf zurückgreifen zu können. Bei seiner 2002 erfolgten Übernahme aus dem Verhältnis eines Tarifbeschäftigten in das Verhältnis eines Beamten auf Probe sei zwar der „tarifvertragliche Ausschluss (…) vollständig weggefallen“; sein Vertrauen auf die Erklärung habe jedoch fortbestehen dürfen, zumal keine neue Personalakte angelegt, sondern die bisherige Akte fortgeführt worden sei. Sein bloßes Schweigen habe vor diesem Hintergrund nicht zu einer Verwirkung geführt. Hilfsweise sei geltend zu machen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, seinen Irrtum aufzuklären, er habe seine Rechtsposition verjährungshemmend geltend gemacht. Schließlich mache er – ebenfalls nur hilfsweise – geltend, seinen Antrag auf Abgeltung von Mehrarbeit ausweislich vorgelegter Bescheide über die Bewilligung von Mehrarbeitsvergütung monatlich wiederholt zu haben. 10 Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. 11 Die Annahme einer Verjährung der in Rede stehenden Ansprüche (bis zum Jahresende 2007) führt nicht auf einen unzulässigen Besoldungsverzicht. Denn der Umstand, dass einem Besoldungsanspruch eine eingetretene Verjährung entgegengehalten wird, stellt ersichtlich keinen „Verzicht“ des Beamten auf diese Besoldung dar, und zwar auch nicht „im Ergebnis“. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Verzicht“ hat der Gesetzgeber nämlich lediglich ein rechtsgeschäftliches, auf die Aufgabe eines Besoldungsanspruchs zielendes Handeln des Beamten gegenüber dem Dienstherrn angesprochen, 12 Vgl. Dawin, in: Kugele, BBesG, 1. Aufl. 2011, BBesG § 2 Rn. 9, 13 welches hier ersichtlich nicht vorliegt. Außerdem müsste es, folgte man der Ansicht des Klägers, regelmäßig unzulässig sein, wenn der Dienstherr gegenüber einem Besoldungsanspruch die Einrede der Verjährung erhebt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber geklärt, dass dies zulässig ist. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006– 2 C 15.05 –, IÖD 2007, 7 = juris, Rn. 22, und vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, BVerwGE 66, 256 = ZBR 1983, 184 = juris, Rn. 15. 15 Die erfolgte Erhebung der Einrede der Verjährung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 23. März 2001 darauf hingewiesen, dass für die Abfindung u. a. von Bereitschaftsdiensten „weiterhin die bekannten tariflichen Vorschriften“ gälten. Ferner hat sie ausdrücklich erklärt, das Schreiben des Klägers (nur) zu dem Zweck zur Personalakte genommen zu haben, „um bei einer etwaigen Änderung der Rechtsauslegung im Hinblick auf die tariflichen Ausschlussfristen ggf. hierauf zurückgreifen zu können“ (Hervorhebung durch den Senat). Nach dem Statuswechsel des Klägers vom Arbeiter zum Beamten konnten aber, wie das Verwaltungsgericht zu Recht konstatiert, im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten tarifliche Vorschriften offenkundig keine Bedeutung mehr haben. Damit aber war das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2001– auch für einen juristischen Laien leicht erkennbar – obsolet geworden. Der Umstand, dass die für den Kläger als Arbeiter angelegte Personalakte nach dessen Wechsel in den Beamtenstatus schlicht fortgeführt worden ist, ändert an dem begrenzten Erklärungsgehalt des fraglichen Schreibens und dem Wegfall seiner Bedeutung mit dem Statuswechsel nichts. Unabhängig davon ist auch schon nicht vorgetragen, dass dem Kläger der – seiner Ansicht nach vertrauensbildende – Umstand der Fortführung der Personalakte im fraglichen Zeitraum bekannt gewesen wäre. 16 Inwiefern für die Beklagte erkennbar gewesen sein soll, dass ihr Schreiben vom 12. März 2001 bei dem Kläger angeblich die (irrtümliche) Annahme begründet haben soll, er habe auch seine ihm als Beamten etwa zustehenden fraglichen Ansprüche bereits verjährungshemmend geltend gemacht, legt der Kläger schon nicht dar und ist mit Blick auf das Vorstehende auch sonst nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem Anhalt für die Annahme, die Beklagte könne verpflichtet gewesen sein, den Kläger wegen eines von ihr erkannten oder erkennbaren Irrtums ihres Beamten zu belehren. 17 Der Annahme der Verjährung stehen schließlich auch nicht die mit der Zulassungsbegründung in Kopie vorgelegten Bescheide entgegen, mit welchen dem Kläger für die Monate Februar bis Dezember 2002 jeweils eine monatliche Mehrarbeitsvergütung gewährt worden ist. Denn mit der Vorausfüllung dieser Bescheidformulare hat der Kläger monatsweise lediglich diejenige Mehrarbeitsvergütung beantragt, welche ausweislich des Klageantrags („unter Anrechnung bereits geleisteter Vergütung“) gerade nicht Streitgegenstand ist. Vor diesem Hintergrund liegt auch der insoweit sinngemäß mit der Zulassungsbegründung (S. 11, vorletzter Absatz) gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung nicht vor. Denn die Aufklärung unerheblicher Tatsachen musste sich dem Verwaltungsgericht – natürlich – nicht aufdrängen. 18 Die Ausführungen des Klägers zu einer Verwirkung (Zulassungsbegründung, S. 9 Mitte bis S. 10 oben) gehen ins Leere, weil das angefochtene Urteil nicht auf solche Erwägungen gestützt ist. 19 b) Der Kläger hält ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ferner mit der Begründung für gegeben, es fehle an der Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten. Hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten meint er, dass diese „in die Maßnahmen der Dienststelle, vorliegend insbesondere auch in die Ablehnung des Antrags der Abgeltung, einzubeziehen“ gewesen wäre, und begründet dies mit § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn ein Beteiligungstatbestand ergibt sich aus dieser Vorschrift in Bezug auf die einzig hinreichend substantiiert behauptete Maßnahme der Beklagten nicht. Anzuwenden war, da die Ablehnung mit Bescheid vom 19. April 2012 erfolgt und der Widerspruchsbescheid unter dem 13. Juli 2012 ergangen ist, hier noch die Vorgängervorschrift des heutigen § 25 BGleiG, also § 19 BGleiG a. F. Dass hier eine – insoweit allenfalls in Betracht kommende – organisatorische oder soziale Angelegenheit i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGleiG a. F. bzw. eine organisatorische oder soziale Maßnahme der Dienststelle mit dem vom Gesetz verlangten Bezug i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. gegeben sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und ist auch sonst nicht erkennbar. Hinsichtlich des behaupteten Erfordernisses einer Beteiligung des Personalrats bei der auch insoweit allein konkret benannten Ablehnung seines Entschädigungsantrags beruft sich der Kläger auf § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BPersVG. Das überzeugt ersichtlich nicht. Denn diese Vorschriften betreffen die Mitbestimmung im Wege genereller Regelungen, nämlich die Mitbestimmung durch Abschluss von Dienstvereinbarungen bzw. die Mitbestimmung bei der Aufstellung der Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne. 20 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. 21 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 22 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 23 Gemessen daran hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Denn es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, warum die von ihm ausformulierten Fragen klärungsbedürftig sein sollen. Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen auch der Sache nach eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennen. Der Kläger hält folgende Fragen für klärungsbedürftig: 24 „1. Ist Mehrarbeitsvergütung “Vergütung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG? 25 2. Wenn ja, dann ist sie “Besoldung“. Stellt dann das vom Verwaltungsgericht angenommene Schweigen des Beamten einen ganz oder teilweisen Verzicht auf Besoldung im Sinne des § 2 Abs. 2 [richtig wohl: 3] BBesG dar? 26 3. Wenn Frage 2. zu bejahen ist, verstößt die Wertung des Verwaltungsgerichts gegen ein gesetzliches Verbot? Kann der Dienstherr sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf Verjährung und auf eine gesetzwidrige Handlung des Beamten (Verwirken) ihm gegenüber berufen?“ 27 Diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Denn die zweite Frage ist, wie sich aus den obigen Ausführungen zu Punkt A. I. 1. a) ergibt, ohne Weiteres zu verneinen; eine ggf. zur Verjährung eines Besoldungsanspruchs führende Untätigkeit eines Beamten stellt ersichtlich keinen Verzicht auf Besoldung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBesG dar. Auf die Beantwortung der beiden weiteren Fragen kommt es für den vorliegenden Fall demgemäß offensichtlich nicht an. 28 3. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. 29 Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2. 30 Danach genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es fehlt schon an der zutreffenden Wiedergabe eines Rechtssatzes, dem das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass „dem Dienstherrn eine Belehrungspflicht obliegt, wenn er den Rechtsfehler des Beamten erkennen konnte oder musste“, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem von dem Kläger angeführten Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3.02 – nicht aufgestellt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass „besondere Fallgestaltungen“ eine Belehrungspflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten auslösen „können“. Als eine solche Fallgestaltung hat das Gericht den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren „Irrtum“ des Beamten „in einem bedeutsamen Punkt“ anerkannt (juris, Rn. 5). Unabhängig davon hat der Kläger auch keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz dargelegt, mit welchem das Verwaltungsgericht dem von ihm behaupteten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben soll. 31 4. Auch eine Zulassung der Berufung wegen des behaupteten Gehörsverstoßes scheidet in Bezug auf den hier abgehandelten Teilzeitraum vom 1. März 2002 bis zum 31. Dezember 2011 ersichtlich aus, und zwar sowohl nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO als auch nach der insoweit sinngemäß in Bezug genommenen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 32 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger sich mit seiner freiwillig abgegebenen Opt-Out-Erklärung vom 12. Dezember 2008 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 wirksam verpflichtet habe, bis zu 54 Stunden pro Woche zu arbeiten, weil die Vereinbarung den Vorgaben des § 13 Abs. 2 AZV entspreche und mit den unionsrechtlichen Vorgaben (Bezugszeitraum bis zu vier Monate) vereinbar sei. Insoweit rügt der Kläger einen Gehörsverstoß mit der folgenden Begründung: Das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 11. März 2015 nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Denn dort habe er ausgeführt, eine Opt-Out-Erklärung bezogen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten abgegeben zu haben. Eine solche Erklärung sei aber wegen des zu langen Bezugszeitraums unionsrechtlich unzulässig und daher unwirksam. Das ergebe sich u. a. aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 – 6 B 26.15 –. „Die damit aufgeworfene Rechtsfrage“ habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, obwohl sie entscheidungserheblich gewesen sei. Stattdessen sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, bei der Erklärung sei ein Bezugszeitraum von vier Monaten zugrundegelegt worden. 33 Ein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass das Verwaltungsgericht das fragliche tatsächliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Denn im Tatbestand des angefochtenen Urteil (UA S. 5, Mitte des ersten Absatzes) hat es den Vortrag zum Vorliegen eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten ausdrücklich wiedergegeben. Es liegt aber auch kein Gehörsverstoß in Bezug auf als rechtlich erheblich gewolltes Vorbringen vor. Denn der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 11. März 2015 (Seite 5 oben) ausdrücklich ausgeführt, es könne „dahingestellt bleiben, ob die Einwilligungserklärung schon deshalb unionsrechtswidrig ist, weil ihr ein Bezugszeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt wurde“. Nach seinem eigenen Vortrag war die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der Erklärung bei einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten also nicht entscheidungserheblich. Danach kann eine Gehörsverletzung nicht darin liegen, dass das Verwaltungsgericht (aktenwidrig) als maßgeblichen Bezugszeitraum hier vier Monate angenommen hat (UA S. 13, 14) und der genannten Rechtsfrage nicht weiter nachgegangen ist. 34 Das dargestellte Vorbringen führt für den hier abgehandelten Teilzeitraum auch nicht auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger hat nichts bzw. nichts Durchgreifendes gegen die insoweit selbständig tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts vorgetragen, eine nur hälftige Vergütung rechtmäßig angeordneter Mehrarbeit sei nicht zu beanstanden und Ausgleichsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit könnten ihm erst seit dem 1. Januar 2012 (Folgemonat der Geltendmachung) zustehen, weil er sein Ausgleichsbegehren erstmalig im Dezember 2011 an die Beklagte herangetragen habe. 35 Zu Letzterem vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, ZBR 2016, 199 = juris, Rn. 25 bis 31, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, BVerwGE 143, 381 = juris, Rn. 26. 36 Dass eine frühere Antragstellung nicht vorliegt, ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter Punkt A. I. 1. a). 37 5. Mit Blick auf die gesamten vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache, soweit es um den Teilzeitraum vom 1. März 2002 bis zum 31. Dezember 2011 geht, auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach insoweit nicht schon als offen bezeichnet werden. Aus dem geringen, nämlich nur rund sieben Seiten umfassenden Umfang der entsprechenden Entscheidungsgründe folgt ersichtlich nichts anderes. 38 II. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Hauptforderung geltend macht, ihm für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit/Zuvielarbeit eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung unter Anrechnung bereits geleisteter Vergütung zu gewähren, wird die Berufung in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Denn unter Zugrundelegung der bereits angeführten (s. o. A. I. 4.), im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 – 6 B 26.15 – geäußerten Rechtsansicht könnte eine die Beklagte zum Ausgleich verpflichtende Zuvielarbeit im fraglichen Zeitraum nicht erst insoweit gegeben sein, als der Kläger durchschnittlich mehr als 54 Wochenstunden, sondern bereits insoweit, als er mehr als durchschnittlich 48 Wochenstunden gearbeitet hat. Ob der vom Kläger in seiner Antragsbegründung der Sache nach dargelegten, durch Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eingehend begründeten Auffassung zu folgen ist und welche Folgerungen sich daraus für den vorliegenden Fall ergeben, erscheint offen und lässt sich nicht im Zulassungsverfahren mit hinreichender Sicherheit klären, sondern bedarf einer vertiefenden Prüfung im Berufungsverfahren. 39 Ob die Berufung des Klägers bezogen auf den in Rede stehenden Teilzeitraum noch aus weiteren Gründen zuzulassen ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 40 B. Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Solche Zweifel hat die Beklagte schon mit ihrem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht habe für die Ermittlung der Höhe des dem Kläger zuzusprechenden Anspruchs die gemäß der tabellarischen Mehrarbeitsdokumentation vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden zugrunde gelegt, in der auch Urlaubszeit (fiktiv) als Arbeitszeit erfasst sei, zugleich aber für die Errechnung der Anzahl der vom Kläger im streitigen Zeitraum innerhalb der Regelarbeitszeit zu leistenden Arbeitsstunden einen Urlaubsanspruch von sechs Wochen pro Jahr in Ansatz gebracht. Darin liegt, wie die Beklagte nachvollziehbar geltend macht, eine „doppelte Berücksichtigung des Urlaubs“ des Klägers. 41 Liegt ein Zulassungsgrund vor, so bedarf es keiner Entscheidung, ob weiter geltend gemachte Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 42 C. Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Antrag des Klägers abgelehnt wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen bleibt sie der Endentscheidung über die Berufungen vorbehalten. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Senat legt der Festsetzung der Wertstufe die Summe der im Schriftsatz vom 3. September 2012 bezifferten monatlichen Forderungen für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 31. Dezember 2011 zugrunde (30.186,32 Euro). 44