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Beschluss

1 E 784/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1215.1E784.16.00
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Leitsätze

Zur Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren der konkreten Normenkontrolle bezüglich § 55 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis Ende 1991 geltenden Fassung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren der konkreten Normenkontrolle bezüglich § 55 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis Ende 1991 geltenden Fassung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 10/11 ausgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden. Die analoge Anwendung von § 94 VwGO über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts, wenn ein anderes Gericht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 des Grundgesetzes eine Norm zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, die auch für den vorliegenden Rechtsstreit von zentraler Bedeutung ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 – 2 C 1.14 und 2 C 3.14 –, juris, Rn. 3; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2016 – 4 E 605/16 –, juris, Rn. 4 und vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 –, IÖD 2014, 178 = juris, Rn. 2 ff. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Denn die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie dient vielmehr allein der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2016 – 4 E 605/16 –, juris, Rn. 7 und vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 –, IÖD 2014, 178 = juris, Rn. 8. Ausgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren sei vorgreiflich, rechtsfehlerfrei. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis einschließlich 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Diese Vorschrift ist auch für den vorliegenden Rechtsstreit von zentraler Bedeutung. Die Aussetzungsentscheidung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb zu beanstanden, weil sowohl das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, NVwZ-RR 2014, 394 = juris, als auch der beschließende Senat, vgl. Urteile vom 7. Dezember 2016 – 1 A 707/15 –, demnächst bei juris, und vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, bis in die jüngste Zeit hinein Verfahren unter Anwendung von § 55b SVG (bzw. § 56 BeamtVG) entschieden und sogar darauf abgestellt haben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit könne offen bleiben, weil sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides über das Ruhen von Versorgungsbezügen bereits aus der Anwendung einfachen Gesetzesrechts ergebe. Denn insoweit waren spätere Fassungen der Vorschrift anzuwenden, die auch einen anderen Inhalt als § 55b SVG in der bis 1991 anzuwendenden Fassung haben. Namentlich ist die Bestimmung, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf, erst seit der Fassung des § 55b SVG (bzw. § 56 BeamtVG) aus dem Jahre 1994 auch auf den von einer solchen Einrichtung erhaltenen Kapitalbetrag anwendbar. Das Verwaltungsgericht wird seiner Entscheidung daher voraussichtlich nicht die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats zu Grunde legen können. Ferner kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht die Vorschrift des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in der bis 1991 geltenden Fassung nicht verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Ruhensbetrag den erhaltenen Kapitalbetrag nicht übersteigen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr 1 = juris. Davon weicht auch der Beschluss des Senats vom 10. August 2016 – 1 A 768/15 – nicht ab, mit dem der Senat (lediglich) unter Berücksichtigung der dargelegten Berufungszulassungsgründe einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Eigene Aussagen des Senats zur Frage der Rechtswidrigkeit des in diesem Verfahren maßgeblichen Ruhensbescheides aus dem Jahre 1986 enthält der Beschluss nicht. Es ist deshalb auch mit Blick auf das hohe Alter des Klägers und den Umstand, dass nach seinen Angaben der Ruhensbetrag den empfangenen Kapitalbetrag erheblich übersteigt, nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der den Ausgang des vorliegenden Verfahrens wesentlich mit prägenden Norm abwartet. Der beschließende Senat hat das bei ihm anhängige Verfahren 1 A 282/07 ebenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt, für die nach dortiger telefonischer Auskunft nunmehr das erste Halbjahr 2017 in Aussicht genommen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht. Denn nach der hier einschlägigen Regelung der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nur eine Festgebühr an. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.