Beschluss
4 E 536/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:1027.4E536.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.6.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - auch mit dem im Beschwerdeverfahren erweiterten Klageantrag - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache voraussichtlich erfolglos. Der Ablehnungsbescheid des beklagten Landes vom 15.6.2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Polen erworbenen Ausbildung als Verwaltungs- und Bürofachangestellte mit der Ausbildung zur staatlich anerkannten Verwaltungsfachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten / zur Verwaltungsfachangestellten vom 19.5.1999 (VwFAngAusbV 1999, BGBl. I S. 1029 ff.). 5 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beruf der Verwaltungsfachangestellten um einen nicht reglementierten Beruf im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG, BGBl. I 2011 S. 2515, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015, BGBl I S. 2572) handelt, so dass die Vorschriften der §§ 9 ff. BQFG für reglementierte Berufe nicht eingreifen. § 3 Abs. 5 BQFG definiert in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 a) der Richtlinie 2005/36/EG vom 7.9.2005 (ABl. L 255/22) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 (ABl. L 354/132) - sowie in Einklang mit der von der Klägerin herangezogenen Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376/36), dort Art. 4 Nr. 11 - den reglementierten Beruf als berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Dies ist bei der staatlich anerkannten Verwaltungsfachangestellten, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Beruf der Verwaltungsfachangestellten sich nicht auf der von der EU im Internet frei zugänglich geführten Liste der reglementierten Berufe ( http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/index ) findet. Die Klägerin hat keine Gründe dafür benannt, dass der Beruf der Verwaltungsfachangestellten dennoch als reglementierter Beruf anzusehen sein müsste. 6 Das Verwaltungsgericht ist weiterhin zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 4 Abs. 1 BQFG nicht in Betracht kommt. Denn zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Klägerin und der entsprechenden inländisch geregelten Berufsbildung bestehen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 4 Abs. 1 BQFG. 7 Dabei kann dahinstehen, ob sich der Vergleich auf das Berufsbild der Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung Landesverwaltung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwFAngAusbV 1999 oder aber - wie im Beschwerdeverfahren beantragt - auf das Berufsbild der Verwaltungsfachangestellten in allen Fachrichtungen des § 2 Abs. 2 VwFAngAusbV 1999 (das heißt: Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Kommunalverwaltung, Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern, Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland) bezieht. Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Ausbildung nach § 3 Abs. 2 VwFAngAusbV 1999 ist unter anderem jeweils der Erwerb der Fertigkeiten und Kenntnisse in der fallbezogenen Rechtsanwendung der einzelnen Fachrichtung. Die Klägerin hat jedoch bislang weder dargelegt noch erst recht nachgewiesen, dass sie über entsprechende fachspezifische Rechtskenntnisse, sei es auch des polnischen Rechts, verfügt. Ausweislich des von ihr vorgelegten Reifezeugnisses eines Berufslyzeums vom 6.6.1997 hat sie während ihrer vierjährigen Ausbildung auch das Pflichtfach Rechtskunde belegt. Angaben dazu, welchen Inhalt dieses Fach aufwies und welche Rechtsmaterien es umfasste, hat sie nicht gemacht, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Selbst im Rahmen des in ihrem Schreiben an das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2014 vorgelegten Vergleichs der Ausbildungen („Fortbildung zur Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung Landesverwaltung in Deutschland und Polen“) sowie in der Anlage 8 zum Schriftsatz vom 9.3.2016 bleiben die Ausführungen zum Fach Rechtskunde zu allgemein, um daraus den Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen in der fallbezogenen Rechtsanwendung ableiten zu können. 8 Ebenso wenig ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, die Klägerin habe diese Kenntnisse auch nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen. Weder die beiden während der Ausbildung abgeleisteten einmonatigen Praktika bei der Stadtverwaltung der Stadt L. noch die nach der Ausbildung ausgeübten Berufstätigkeiten beim Finanzamt, bei dem Handelsunternehmen „E. “ und bei einer Anwaltskanzlei belegen, dass die Klägerin Kenntnisse in fallbezogener Rechtsanwendung erwerben konnte oder aber umzusetzen hatte. Das Zeugnis über die Praktika bei der Stadtverwaltung L. vom 4.11.2014 weist keine Ausbildungsinhalte auf. Die Bescheinigung über das Praktikum bei dem Unternehmen „E. “ vom 1.6.1998 verhält sich vornehmlich zum Kennenlernen verschiedener Unternehmensabläufe. Die Tätigkeiten beim Finanzamt der Stadt L. bezogen sich ausweislich der entsprechenden Bescheinigung vom 30.12.1998 und des Vertrages vom 1.2.1999 auf die „Erfassung und Identifizierung der Steuerzahler“ und „Vervollständigung von Steuerzahlerakten und Dateneingabe“. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Rechtsanwaltskanzlei T. und Partner in L. vom 30.11.2000 war die Klägerin dort als Sekretärin eingestellt. Entgegen der Annahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 15.9.2015 ist damit selbst dann keine Ausbildung zur selbständigen fallbezogenen Rechtsanwendung verbunden, wenn die Klägerin eigenständig Klagen und sofortige Beschwerden vorbereitet haben sollte. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin unmittelbar dem Referatsleiter unterstellt war, ohne Weiteres, dass sie „Personalverantwortung“ gehabt hätte. 9 Allein aus der längeren Ausbildungsdauer lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die zumindest gleichwertige Qualifikation der Klägerin ableiten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre Ausbildung in Polen nicht nur auf den Beruf der Verwaltungs- und Bürofachangestellten, sondern auch auf den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ausgerichtet war, ergibt ein Vergleich der Ausbildungslänge mit der in Deutschland nach Abschluss der allgemeinbildenden Schulen möglichen Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte nicht aus sich heraus, dass der Klägerin die erforderlichen Inhalte vermittelt worden wären. 10 Angesichts dessen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht angezeigt. 11 Dementsprechend bleibt auch der pauschale Einwand der Klägerin erfolglos, die Nichtanerkennung ihrer in Polen erworbenen Berufsqualifikation stelle sich als gemeinschaftsrechtlich unzulässige Diskriminierung dar. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.