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Urteil

15 K 4750/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0118.15K4750.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1978 in L. (Polen) geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie wandte sich am 29. September 2014 per Mail an das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Landesprüfungsamt) und bat um Mitteilung, auf welchem Wege sie ihre in Polen erworbene Berufsqualifikation anerkennen lassen könne als "… Verwaltungsfachangestellte der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung …". Den ihr durch das Landesprüfungsamt übermittelten "Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise" sandte die Klägerin nebst den Belegen über ihre schulische und berufliche Laufbahn am 5. November 2014 unterzeichnet an das Landesprüfungsamt zurück. Unter Ziffer 2 des Antrags ("Deutscher Referenzberuf") gab sie an, die Gleichwertigkeit ihres polnischen Berufsabschlusses zur "Fachangestellten" (Pracownik Wykwalifikowany), dem die Berufsbezeichnung "Verwaltungs‑ und Bürofachangestellte" (Pracownik Administracyjno ‑ Biurowy) zugeordnet sei, mit dem Beruf der Verwaltungsfachangestellten feststellen lassen zu wollen. Ihre zum September 1993 aufgenommene und am 28. Mai 1997 mit der "Reifeprüfung" abgeschlossene Ausbildung habe sie am "Öffentlichen Berufslyzeum der N. ‑ L1. ‑ Gemeinschaft der berufsbildenden Schulen" in L. (Polen) durchlaufen. Nach dem ihr unter dem 6. Juni 1997 ausgestellten "Reifezeugnis" des Berufslyzeums habe sie die "… mittlere allgemeine sowie Berufsausbildung als Fachangestellte oder Mitarbeiterin mit vergleichbaren Qualifikationen …" erworben und sei "… berechtigt zur Bewerbung um Aufnahme zum Hochschulstudium …". Während der Ausbildung habe sie ausweislich der Bescheinigung des Berufslyzeums "… zwei Berufsmonatspraktika bei der Stadtverwaltung in L. …" (Amt für Kommunal‑ und Wohnungswirtschaft; 27. Februar 1995 bis 24. März 1995 und 4. September 1995 bis 29. September 1995) absolviert. Der Bescheinigung des Arbeitsamtes in L. vom 1. Juni 1998 sei zu entnehmen, dass sie ‑ nach Abschluss ihrer Ausbildung ‑ beim "Handels‑ Dienstleistungs‑ und Produktionsunternehmen E. " vom 4. August 1997 bis zum 31. Mai 1998 ein Praktikum als "Referentin" gemacht habe. Ferner sei sie vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Dezember 1998 als "Referentin im Referat für Erfassung und Identifizierung der Steuerzahler" sowie von Anfang Februar 1999 bis Ende Juni 1999 ebenfalls im Arbeitsamt in L. beschäftigt und in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 30. November 2000 als "Sekretärin" in einer Anwaltskanzlei angestellt gewesen. Um Stellungnahme zu dem Antrag gebeten, teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) dem Landesprüfungsamt am 22. Januar 2015 mit, die dem Antrag der Klägerin beigefügten Unterlagen belegten ‑ aufbauend auf der seinerzeit achtjährigen polnischen Grundschule ‑ den Abschluss einer vierjährigen Fachmittelschule. Während des Schulbesuchs seien Berufs- und Abiturausbildung parallel vermittelt worden. Das vorgelegte Reifezeugnis bestätige eine abgeschlossene Berufsausbildung auf Facharbeiterniveau im Beruf der Büro‑ und Verwaltungsangestellten, der zu einfacheren Bürodiensten befähige. Eine Zuordnung der von der Klägerin erworbenen Schulqualifikation zur deutschen dreijährigen dualen Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten werde aufgrund der strukturellen Ausbildungsunterschiede nicht empfohlen. Allerdings sei eine Anrechnung der schulischen Leistungen der Klägerin auf die entsprechende deutsche Ausbildung möglich. Ihre polnische Berufsqualifikation könne der zweijährigen Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin zugeordnet werden. Nach Anhörung der Klägerin lehnte das Landesprüfungsamt ihren Feststellungsantrag mit Bescheid vom 15. Juni 2015 ab. Zur Begründung führte es aus, die nachgewiesene Berufsqualifikation der Klägerin sei hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich wesentlich unterschiedlich zu den Erfordernissen der landesrechtlichen geregelten Berufsausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten. Die Divergenz werde auch nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen. Die Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten sei als Ausbildung am Arbeitsplatz mit einem berufspraktischen Ausbildungsanteil von mehr als zwölf Monaten dual konzipiert. Dabei bilde nach dem Ausbildungsrahmenplan die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Allgemeinen Verwaltungsrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht für die Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten schon stundenmäßig einen Schwerpunkt, den die verschulte polnische Berufsausbildung der Klägerin nicht aufweise. Die ausbildungsbegleitend absolvierten Praktika der Klägerin beim Amt für Kommunal‑ und Wohnungswirtschaft umfassten lediglich zwei Monate. Die angegebenen Tätigkeiten bei dem Finanzamt seien nicht im Rahmen der Ausbildung absolviert und deshalb auch nicht geeignet, wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Bedeutung der berufspraktischen Ausbildung auszugleichen. Auch die Tatsache, dass die Ausbildung der Klägerin in Polen vier Jahre und damit ein Jahr länger gedauert habe als die Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten könne die Ausbildungsdefizite nicht egalisieren. Die Klägerin hat am 7. Juli 2015 Klage erhoben. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2016 unter Hinweis auf die der Klage fehlenden Erfolgsaussichten abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 (4 E 536/16) als nicht begründet zurück. Die Klägerin ist der Auffassung, die Versagung der Gleichwertigkeitsfeststellung sei rechtswidrig. Das Landesprüfungsamt habe es schon unterlassen, ihren hinsichtlich der Fachrichtung nicht eingeschränkten Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit in Bezug auf die Fachrichtungen Bundesverwaltung, Kommunalverwaltung, Handwerksorganisation, Industrie‑ und Handelskammern sowie Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der evangelischen Kirche in Deutschland zu prüfen und zu bescheiden. Dass sich ihre polnische Berufsausbildung nicht auf Bundesrecht und das nordrhein-westfälische Landesrecht bezogen habe, rechtfertige die Versagungsentscheidung nicht. Den Vorschriften über die Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten sei schon nicht zu entnehmen, dass die dort aufgezählten Rechtsgebiete ‑ wie etwa das Allgemeine und das Besondere Verwaltungsrecht ‑ zwingend das deutsches Recht meinten. Jedenfalls seien aber die entsprechenden Ausbildungsbestimmungen europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die dort im Hinblick auf die Rechtsgebiete vorgesehenen Qualifikationsvoraussetzungen durch den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsabschluss als nachgewiesen gelten. Andernfalls verwehrten sie dem EU‑Ausländer faktisch den Zugang zu dem Beruf der /des Verwaltungsfachangestellten. Dies verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und die europarechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit. Abgesehen davon habe sie die Gleichwertigkeit ihrer polnischen Berufsqualifikation auch durch die ihrem Antrag beigefügten Unterlagen über ihre in Polen abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen. Entgegen der Annahme des Landesprüfungsamtes sei den Vorschriften über die Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten nicht zu entnehmen, dass in der Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren einen besonderen Schwerpunkt bilde. Etwaige Defizite in diesem Bereich sei jedenfalls durch ihre während und außerhalb der Ausbildung in Polen erworbene berufspraktische Erfahrung ausgeglichen. So habe ihr die elfmonatige Tätigkeit beim Finanzamt ebenso Ausbildungsinhalte erschlossen wie ihre zweimonatige Arbeit innerhalb der polnischen Kommunalverwaltung. Als Referentin im Arbeitsamt habe sie vergleichbar einem deutschen Beamten eine Position innegehabt, die über eine einfache Verwaltungstätigkeit hinausgehende Arbeiten erfordert habe. Zudem habe sie während ihrer 16 Monate dauernden Beschäftigung als Sekretärin in der polnischen Anwaltskanzlei durch das Schreiben von Klagen und sofortigen Beschwerden sowie das Vorbereiten anwaltlicher Schriftsätze Rechtssachen selbstständig bearbeitet. Aber selbst wenn sich wesentliche Unterschiede zu der deutschen Berufsqualifikation verifizieren ließen, sei die angegriffene Entscheidung des Landesprüfungsamtes rechtswidrig. Der Beruf der / des Verwaltungsfachangestellten sei ein im Sinne des Anerkennungsrechts reglementierter Beruf mit der Folge, dass das Landesprüfungsamt gehalten gewesen wäre, ihr zum Ausgleich etwaiger Qualifikationsdefizite eine Eignungsprüfung oder das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs aufzugeben. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 15. Juni 2015 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit der von ihr in Polen erworbenen beruflichen Qualifikation zur "Fachangestellten" (Pracownik Wykwalifikowany) mit dem inländischen Berufsabschluss einer Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung durch das Landesprüfungsamt anzuerkennen, beantragt sie nunmehr, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 15. Juni 2015 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit der von ihr in Polen erworbenen beruflichen Qualifikation zur "Fachangestellten" (Pracownik Wykwalifikowany) mit dem inländischen Berufsabschluss einer Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung, hilfsweise der Fachrichtung Bundesverwaltung, hilfsweise der Fachrichtung Kommunalverwaltung, hilfsweise der Fachrichtung Handwerksorganisation, hilfsweise der Fachrichtung Industrie‑ und Handelskammer, hilfsweise der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der evangelischen Kirche in Deutschland durch das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen anzuerkennen, weiter hilfsweise das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zu verpflichten, ihr die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, hilfsweise einer Eignungsprüfung aufzugeben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Landesprüfungsamtes ist seine angegriffene Versagungsentscheidung aus den dort genannten Gründen rechtmäßig. Ergänzend macht es geltend, seine auf die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise mit der Berufsqualifikation "Verwaltungsfachangestellte(r) mit der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung" beschränkte Zuständigkeit verwehre ihm rechtlich die Überprüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungswesen mit anderen Fachrichtungen des Berufs der / des Verwaltungsfachangestellten. Die begehrte Gleichwertigkeitsfeststellung scheide ‑ entsprechend der Einschätzung der ZAB ‑ aus, weil die Klägerin nach dem von ihr vorgelegten Zeugnis gleichzeitig mit dem auf das Abitur vorbereitenden Schulbesuch eine Berufsausbildung durchlaufen habe. Der Schwerpunkt der parallelen Ausbildung habe deshalb nicht auf der Vermittlung berufsspezifischer Inhalte gelegen und weise auch keinen hinreichenden Praxisbezug auf. Praktika seien lediglich ergänzend zur schulischen Ausbildung absolviert worden. Dass ein besonderer Schwerpunkt der Ausbildung zur / zum Verwaltungsfachangestellten auf dem Erlernen von Rechtskenntnissen liege, zeige auch die Tatsache, dass zusätzlich zum Berufsschulunterricht eine Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung in einer dienstbegleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden erfolge, die entsprechend dem Lernzielkatalog für die Ausbildung der Vermittlung insbesondere rechtlicher und verwaltungsspezifischer Inhalte diene. Rechtsfächer machten danach ca. 48 % und verwaltungsspezifische Inhalte etwa 28 % des zu vermittelnden Unterrichtsstoffs aus. Eine entsprechende Schwerpunktsetzung zeigten auch die Lernfelder im Berufsschulunterricht. Schließlich beziehe sich die Abschlussprüfung in den Fächern Verwaltungsbetriebswirtschaft, Personalwesen, Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren sowie fallbezogene Rechtsanwendung ebenfalls auf rechtliche Zusammenhänge. Die damit zu verzeichnenden wesentlichen Unterschiede in den Berufsqualifikationen ließen sich zwar durch einschlägige Berufserfahrung ausgleichen. Eine solche habe die Klägerin aber weder mit ihrer Tätigkeit von 18 Monaten als Sekretärin in einer Anwaltskanzlei noch mit ihrer lediglich assistierenden und damit nicht selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt nachgewiesen. Zum Ausgleich der Qualifikationsdefizite habe der Klägerin weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung angeboten werden können, da das Anerkennungsrecht dies für ‑ wie hier ‑ nicht reglementierte Berufe nicht vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit einem der Hilfsanträge Erfolg. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 15. Juni 2015 ist rechtmäßig; der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Zur Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog Bezug genommen auf die Gründe des Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses der Kammer vom 9. Juni 2016 sowie der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 2 . Oktober 2016 (4 E 536/16). Die dort in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angestellten Erwägungen, denen die Klägerin substantiiert nichts entgegengesetzt hat, tragen nach erneuter Überprüfung auch bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Hauptantrag die Abweisung dieses Klagebegehrens als unbegründet. Dabei steht der der Entscheidung zu Grunde zu legende Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest; einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen oder entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Klägerin bedarf es nicht. Einen entscheidungserheblichen Aufklärungsbedarf hat sie nicht dargetan. Namentlich gilt dies, soweit die Klägerin sich gegen die in ihrer Angelegenheit an das Landesprüfungsamt gerichteten Empfehlungen der ZAB vom 22. Januar 2015 wendet. Auskünfte der ZAB sind sachverständige Stellungnahmen, die durch Behörden in Verfahren eingebracht und im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2016, 14 A 2032/13, www.nrwe.de und juris. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der der Auskunft der ZAB vom 22. Januar 2015 zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ernsthaft in Abrede stellen, hat die Klägerin substantiiert nicht dargetan. Im Kern wendet sie sich auch nicht gegen diese, sondern gegen die ausgesprochene Empfehlung der ZAB, die sich das Landesprüfungsamt im Rahmen seiner Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff "Gleichwertigkeit" zu eigen gemacht hat. Die Rechtsanwendung des Landesprüfungsamtes, die hier keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen gibt, ist indes Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle und als solche der Beweiserhebung begrifflich nicht zugänglich. Über die in den vorbezeichneten Beschlüssen angestellten Erwägungen hinaus ist zwecks Begründung der Abweisung des Hauptantrages ergänzend lediglich auszuführen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation als Zugangsvoraussetzung zu einem (‑ auch wie hier ‑ nicht reglementierten) Beruf im Einklang mit den in der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW erörterten europarechtlichen Richtlinienbestimmungen steht. So folgt aus Erwägungsgrund (1) zu der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255/22) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354/132), dass eines der Ziele der Gemeinschaft nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist, was für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit bedeutet, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Nach Erwägungsgrund (3) der vorbezeichneten Richtlinie gibt diese den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu dem selben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376/36) ergibt sich nichts anderes. Danach hat, soweit hier von Interesse, einen Rechtsanspruch auf Ausübung einer Tätigkeit in einem (nicht) reglementierten Beruf im Inland nur, wer über eine im Ausland erworbene vergleichbare berufliche Qualifikation verfügt. Der Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen ‑ wie hier ‑ entgegenstehende wesentliche Ausbildungsunterschiede sind deshalb als Hinderungsgrund für die Berufsausübung bereits im Ansatz rechtlich ungeeignet, Verstöße gegen die europarechtliche Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder das europarechtliche Diskriminierungsverbot zu begründen. Erst Recht ist den hier einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen kein rechtliches Gebot zu entnehmen, nationale Ausbildungsvorschriften in einer Weise auszulegen, die tatsächlich vorhandene Ausbildungsunterschiede von rechtserheblichem Gewicht zu im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen rechtlich einebnet. Nach allem bestand entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kein Anlass, zur Frage der Auslegung der hier maßgeblichen Ausbildungsvorschriften eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 267 Unterabs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuholen, zumal das erkennende Gericht, weil nicht letztinstanzlich entscheidend, nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV auch nicht verpflichtet ist, ein solches Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Erfolglos bleiben auch die Hilfsanträge. Zwar ist die Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, die mit der Erweiterung der Klage durch die erst nach ihrer Rechtshängigkeit in das Verfahren eingeführten Hilfsbegehren verbunden ist, zulässig, weil das beklagte Land, ohne ihr zu widersprechen, sich im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten klageabweisenden Antrag eingelassen hat. Auch bestehen gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) im Übrigen keine rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Hilfsanträge sind jedoch sämtlich unbegründet. Soweit die Klägerin die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer in Polen erworbenen beruflichen Qualifikation mit dem inländischen Berufsabschluss einer Verwaltungsfachangestellten in anderen Fachrichtungen als der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung begehrt, gilt dies schon deshalb, weil das Landesprüfungsamt nach § 8 BQFG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HWO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) in der zuletzt durch die Verordnung vom 31. Mai 2016 (GV. NRW. S. 305) geänderten Fassung ausschließlich zuständig ist für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungen mit der Berufsqualifikation "Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung", nicht aber auch für die in den Hilfsanträgen bezeichneten beruflichen Fachrichtungen. Namentlich begründet Absatz 2 der vorbezeichneten Zuständigkeitsnorm auch keine Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes hinsichtlich der Gleichwertigkeitsfeststellung in Bezug auf die Berufsqualifikation "Verwaltungsfachangestellte der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der evangelischen Kirche in Deutschland". Anders als in der genannten Bestimmung vorausgesetzt bildet die evangelische Kirche, soweit hier von Interesse, nicht nach einer Ausbildungsordnung des öffentlichen Dienstes aus, sondern nach der "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten ‑ Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland ‑ (APVO KVFA)" vom 20. Juni 2008 (Kirchliches Amtsblatt S. 97), zitiert nach: http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6596, und damit kircheneigenen Vorschriften. Schließlich ist der Klägerin entgegen dem mit dem äußerst hilfsweise gestellten Klagebegehren verfolgten Ziel durch das Landesprüfungsamt weder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang noch an einer Eignungsprüfung anzubieten (gewesen), weil das Anerkennungsrecht dies für ‑ wie hier ‑ nicht reglementierte Berufe in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts nicht vorsieht (vgl. § 11 BQFG). Unbenommen bleibt es der Klägerin, sich entsprechend der durch die ZAB in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2015 befürworteten Zuordnung ihrer polnischen Berufsqualifikation zu dem Beruf der "Kaufmännischen Assistentin" um die Aufnahme einer Tätigkeit in diesem Beruf zu bemühen oder die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten der von ihr gewünschten Fachrichtung unter, soweit möglich, Anrechnung von Teilen ihrer in Polen abgeschlossenen Berufsausbildung aufzunehmen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer legt in Verfahren, die die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland abgelegten Prüfung oder dort erworbenen Berufsqualifikation mit einem deutschen, die Berufsausübung eröffnenden Bildungsabschluss betreffen, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW einen Wert von 15.000,00 Euro zu Grunde. Vgl. zuletzt etwa: Urteil vom 9. September 2016, 15 K 3315/15, n. v.; siehe auch OVG NRW; Beschluss vom 26. Januar 2016, 14 A 2032/13, und Beschluss vom 26. Juli 2016, 4 E 162/16, beide www.nrwe.de und juris.