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Beschluss

10 A 2167/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1025.10A2167.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Juni 2016 in der Fassung vom 29. November 2016 zur Errichtung einer Unterkunft für Asylsuchende auf dem Grundstück H. 60 in E. (Vorhaben) zu Recht abgewiesen. 5 Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dem angefochtenen Urteil, das im Wesentlichen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2017 – 10 B 1425/16 – im zugehörigen Eilverfahren zitiert, liege eine fehlerhafte Auslegung des § 246 Abs. 10 BauGB zugrunde. Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass – wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift ergebe – eine Befreiung nach dieser Vorschrift nur für solche Standorte in Gewerbegebieten in Betracht komme, an denen Konflikte zwischen der Flüchtlingsunterkunft und den jeweils zulässigen Gewerbebetrieben insbesondere wegen Lärm- und Geruchsimmissionen nicht zu erwarten seien, ist unzutreffend. Die Annahme einer solchen ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung findet im Gesetz keine Stütze. Eigenheiten des jeweiligen Gewerbegebietes, zu denen auch die angesprochene mögliche Konfliktträchtigkeit der dort zulässigen Gewerbebetriebe gehören kann, haben Behörden und Gerichte bei der Prüfung, ob das Vorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, in den Blick zu nehmen. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 4 B 39.17 –, juris, Rn. 11. 7 Soweit die Klägerin einwendet, es bestehe auch kein Grund für die vom Verwaltungsgericht angenommene Reduzierung des der Beklagten bei der Erteilung einer Befreiung eingeräumten Ermessens auf Null, fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass hier mangels einer konkreten Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen und wegen des öffentlichen Interesses an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende keine andere Entscheidung als die Erteilung der Befreiung in Betracht gekommen sei. Auch im Hinblick auf ihre Behauptung, eine befristete Baugenehmigung hätte sich als milderes Mittel dargestellt, bleibt die Klägerin eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts schuldig. 8 Wenn die Klägerin nunmehr zu einem fehlenden Bedarf für die Unterbringung von Asylsuchenden vorträgt, kommt es hierauf nicht an, weil für die Entscheidung über die Klage des Nachbarn grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich ist. Ihr dagegen gerichteter Vortrag, bei der Anwendung von § 246 Abs. 10 BauGB gehe es nicht um die Realisierung eines privaten Bauvorhabens und den Schutz eines privaten Grundstückseigentümers, geht schon deshalb fehl, weil es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage unabhängig von Grundrechten des Bauherrn grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankommt. Die Frage, ob sich spätere Änderungen zu Gunsten des Bauherrn auswirken, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass sich die Beigeladene, auch wenn die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft eine öffentliche Aufgabe ist, hier auf Grundrechte berufen kann. 9 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger haben – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt. 10 Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderung erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Für die Beantwortung der Fragen, 11 ob in § 246 Abs. 10 BauGB als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung dem Willen des Gesetzgebers entsprechend hineinzulesen ist, dass Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende nur an Standorten zulässig sind, an denen keine Konflikte mit zulässigen Gewerbebetrieben zu erwarten sind und 12 ob eine Baugenehmigung beziehungsweise Befreiung im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB aufgehoben werden muss, wenn die Voraussetzungen von § 246 Abs. 10 BauGB im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestehen, 13 bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, denn die Fragen sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, anhand der insoweit einschlägigen Rechtsprechung auch ohne ein solches Verfahren zu beantworten. 14 Die von der Klägerin weiter aufgeworfenen Fragen, 15 ob bei der Erteilung einer Befreiung im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB eine Bedarfsermittlung vorzunehmen und zu prüfen ist, ob ein gegenwärtiger Bedarf an einer derartigen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende besteht und 16 muss eine Baugenehmigung … nicht mehr bestehen, 17 würden sich nach den vorstehenden Ausführungen in einem Berufungsverfahren nicht stellen. 18 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 19 Die Klägerin rügt eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, und des 2. Senats des OVG NRW vom 23. Dezember 2016 – 2 B 1067/16 –, juris, in denen der Rechtssatz aufgestellt werde, dass es einen baugebietsübergreifenden Anspruch auf Wahrung der Gebietsart nur regelmäßig nicht gebe. Das Verwaltungsgericht hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bejaht, sodass das Urteil nicht auf der vermeintlichen Abweichung zur Frage eines gebietsübergreifenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart beruhen kann. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. 23 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).