Beschluss
13 A 3992/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0226.13A3992.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. August 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 4 1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, durch Auskunft eines Sachverständigen oder des Auswärtigen Amtes zu den Fragen Beweis zu erheben, 5 ob der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in Kabul Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit habe, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, 6 ob dies (auch) in einem anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, 7 ob in Kabul ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt vorliege, und 8 ob landesweit ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt vorliege, 9 wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat. 10 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, und vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 13 A 1190/18.A -, juris, Rn. 4 f., vom 18. Januar 2018 - 13 A 3298/17.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. 12 Die eigene Sachkunde des Gerichts kann sich aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel oder aus einer im jeweiligen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2009– 13 A 2075/07.A –, juris Rn. 11 m.w.N. 14 Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Das gerichtliche Ermessen kann sich u.a. dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt. Das Ermessen findet seine Grenze dort, wo sich weitere Ermittlungen aufdrängen. 15 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, juris, Rn. 4, und vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 - 13 A 3157/17.A -, juris, Rn. 14 f., und vom 14. Juli 2017- 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 13 f., jeweils m.w.N. 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Ablehnung seiner Beweisanträge wegen eigener, sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebender Sachkunde des Gerichts vom Prozessrecht nicht gedeckt war. 17 Die Beweisanträge zu 3. und 4. betrafen die Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts für Zivilpersonen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bezug auf Kabul im Besonderen bzw. Afghanistan im Allgemeinen. Diese Fragen sind in einem großen Teil der asylrechtlichen Klageverfahren relevant, die dieses Herkunftsland betreffen, und Gegenstand zahlreicher – 18 auch in das Verfahren eingeführter – Erkenntnisquellen. Das Verwaltungsgericht hat auf die Ablehnung der Beweisanträge zu 3. und 4. in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2018 in den Entscheidungsgründen des Urteils noch einmal verwiesen und vertiefend auf seine Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG Bezug genommen (Urteilsabdruck S. 18, 14 ff.). Dort hat es die im nach § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen Erkenntnisse ausgewertet. Insbesondere hat es den ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bericht der UNAMA „Highest recorded civilian deaths from conflict at mid-year point - latest UNAMA update“ vom 15. Juli 2018 verwertet, der einen Anstieg der Opferzahlen im ersten Halbjahr 2018 verzeichnet, und ausgeführt, dass die relevante Risikoschwelle selbst bei einer danach nicht annähernd erkennbaren Verdoppelung der Opferzahlen weder in der Provinz noch in der Stadt Kabul erreicht wäre. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung der Beweisanträge angeführten Berichte der Deutsche Welle über Opferzahlen im ersten Halbjahr 2018 stellten dies nicht in Frage. Mit Blick auf die vom Kläger im Antrag auf Zulassung der Berufung angeführten aktualisierten UNHCR-Guidelines vom 30. August 2018 gilt schon deshalb nichts anderes, weil diese im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erschienen waren. 19 Die Beweisanträge zu 1. und 2. bezogen sich auf die wirtschaftliche Lage junger, männlicher Rückkehrer in Kabul bzw. in einem anderen Landesteil, die insbesondere für die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK relevant und ebenfalls Gegenstand zahlreicher Erkenntnisquellen ist. Auch auf die Ablehnung der Beweisanträge zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2018 hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen Bezug genommen und insoweit vertiefend auf seine Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen (Urteilsabdruck S. 20, 18 f.). Unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel – insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 und des Gutachtens von Friederike Stahlmann an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018 – ist es zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger als junger und arbeitsfähiger Mann, dessen Familie in Kabul lebt, dort in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt zumindest auf niedrigem Niveau durch einfache körperliche Arbeit sicherzustellen. Die verwerteten Erkenntnisse sind in der Erkenntnisliste der Kammer zum Herkunftsland Afghanistan enthalten und damit ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Einholung weiterer Auskünfte musste sich dem Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara nicht aufdrängen. 20 2. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei nach Veröffentlichung der aktualisierten UNHCR-Guidelines vom 30. August 2018 gehalten gewesen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, greift die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht durch. 21 Ob das Tatsachengericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, juris, Rn. 30. 23 Hierfür hat der Kläger nichts dargetan. Sofern er meinen sollte, die aktualisierten Guidelines des UNHCR vom 30. August 2018 hätten der Klage zum Erfolg verholfen, richtet er sich gegen die Entscheidung in der Sache. Ein solcher Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. 24 Im Übrigen hätte es dem Kläger mit Blick auf die Gehörsrüge oblegen, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, denn Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 25 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, juris, Rn. 28, und vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, juris, Rn. 14, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 13 A 1502/17.A -, juris, Rn. 13. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).