Beschluss
1 BvR 3268/07
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung, ob ein Betroffener als kollektiv Verfolgter i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO zu qualifizieren ist, kann die Würdigung auf den Erkenntnisstand und die Behandlung zur Zeit der NS-Herrschaft abstellen.
• Es genügt nicht, dass sich ex post die tatsächliche Zugehörigkeit zu einer kollektiv verfolgten Gruppe ergibt; entscheidend ist, ob der Betroffene objektiv als Angehöriger behandelt oder subjektiv als solcher angesehen wurde.
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme des Rechtswegs ist unzulässig, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft und die angegriffenen Entscheidungen keine willkürliche Rechtsanwendung oder schwerwiegende Verfahrensverstöße erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Rückerstattungsanspruch: retrospektive Bewertung des Verfolgtenstatus nach Erkenntnisstand der NS-Zeit • Bei der Prüfung, ob ein Betroffener als kollektiv Verfolgter i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO zu qualifizieren ist, kann die Würdigung auf den Erkenntnisstand und die Behandlung zur Zeit der NS-Herrschaft abstellen. • Es genügt nicht, dass sich ex post die tatsächliche Zugehörigkeit zu einer kollektiv verfolgten Gruppe ergibt; entscheidend ist, ob der Betroffene objektiv als Angehöriger behandelt oder subjektiv als solcher angesehen wurde. • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtannahme des Rechtswegs ist unzulässig, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft und die angegriffenen Entscheidungen keine willkürliche Rechtsanwendung oder schwerwiegende Verfahrensverstöße erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin (US-amerikanische gemeinnützige Organisation) macht Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz für zwei Grundstücke geltend, die ursprünglich F. J. gehörten. Es war streitig, ob F. J. wegen seiner Abstammung als "Mischling ersten Grades" und damit als kollektiv Verfolgter im Sinne des VermG/REAO anzusehen war. F. J. hatte das Gut 1932 erworben, zwischen 1932 und 1943 Parzellen veräußert und starb 1952. Die Beweislage zur jüdischen Abstammung seiner Großmutter väterlicherseits blieb uneindeutig; Nachforschungen in der NS-Zeit und beim Reichssippenamt führten nicht zu einem eindeutigen Nachweis. Das Verwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführerin einen Erlösauskehranspruch zu; das Bundesverwaltungsgericht hob dies auf mit der Begründung, nach dem Erkenntnisstand zur NS-Zeit sei F. J. nicht als "Mischling ersten Grades" nachweisbar und nicht als kollektiv Verfolgter behandelt worden. Die Beschwerdeführerin rügte verfassungsrechtliche Verstöße; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an. • Anwendungsbereich: § 1 Abs. 6 VermG verweist auf Art. 3 REAO; danach kann für Kollektivverfolgte eine Vermögensverlustvermutung gelten, die bei Veräußerungen nach 14.9.1935 nur eingeschränkt widerlegbar ist. • Methodik der Prüfung: Das Bundesverwaltungsgericht durfte für die Einordnung als kollektiv Verfolgter auf den Erkenntnisstand und die Behandlung in der NS-Zeit abstellen, weil Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO retrospektive Bewertungen verlangt und Wiedergutmachungszweck nur Vermögensverluste aus der NS-Verfolgung ausgleichen will. • Beweis- und Tatsachenwürdigung: Es lag kein klarer Nachweis vor, dass J. nach damals verfügbaren Informationen als "Mischling ersten Grades" galt; das Reichssippenamt stellte keinen Abstammungsnachweis aus, und Hinweise aus späterer Zeit konnten die fehlende Klarheit nicht ersetzen. • Beurteilung der Verfolgungssituation: Soweit Behörden oder NS-Organe vereinzelt J. als Jude oder Mischling bezeichneten, führten diese Einträge nicht zu einer konsistenten Verwaltungsbehandlung oder konkreten Verfolgungsmaßnahmen; bis 1943 konnte er offenbar unbehelligt wirtschaftlich tätig sein. • Gehörs- und Verfahrensfragen: Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG (rechtliches Gehör) wurde verneint, da die Beschwerdeführerin vertagungs- oder Schriftsatzfristenanträge unterlassen hatte; daraus folgt auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs.4 GG. • Gleichheitssatz: Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht so objektiv unhaltbar, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG festgestellt werden könnte; die Fachgerichtsauslegung ist nicht Gegenstand einer Ersatzprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. • Rechtsprechungsanbindung: Die Entscheidung steht im Rahmen bereits entwickelter Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts und es finden sich in früherer Rechtsprechung Anknüpfungspunkte für die retrospektive Betrachtungsweise. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Kläger (F. J.) nach dem Erkenntnisstand der NS-Zeit nicht als zum Kreis der kollektiv Verfolgten zu rechnen war und der behauptete Erlösauskehranspruch der Beschwerdeführerin nicht besteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör oder den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz wurde nicht festgestellt, weil die Beschwerdeführerin prozessuale Möglichkeiten (Vertagung oder Schriftsatzfrist) nicht genutzt hat. Ebenso liegt keine willkürliche oder gleichheitsrechtswidrige Rechtsanwendung vor; die Würdigung der Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht offensichtlich unhaltbar. Die Beschwerde war damit ohne Erfolg; die auf Restitution gerichteten Ansprüche wurden nicht zugesprochen.